LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10682 19.08.2020 Datum des Originals: 19.08.2020/Ausgegeben: 25.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 vom 20. Juli 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/10285 Welche Kriterien für Hundertprozentförderungen des Landes NRW gibt es für die Heimatministerin Scharrenbach? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Finanzielle Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 3,84 Millionen Euro für ein Kulturhaus in der Kommune Wiehl-Drabenderhöhe hatte die NRW-Heimatministerin Ina Scharrenbach am 7. Juli 2020 vor Ort zugesagt. Dabei hat die Ministerin die ursprüngliche Fördersumme für das Kulturhaus in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro um weitere 300.000 Euro aufgestockt. Damit wird das Projekt nun zu 100 Prozent aus Mitteln des Landes NRW finanziert.1 Die Ministerin Scharrenbach begründete die Einhundertprozentförderung durch Landesmittel laut Medienberichten mit dem besonderen Stellenwert der inhaltlichen Arbeit des Kulturhauses. Von dieser Besonderheit wurde der Ministerin, so der Medienbericht, von ihrem Parteifreund, dem oberbergischen Landtagsabgeordneten Bodo Löttgen, mehrfach begeistert berichtet.2 Das geförderte Kulturhaus in Wiehl-Drabenderhöhe liegt im Wahlkreis des Abgeordneten Löttgen.3 Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 4106 mit Schreiben vom 19. August 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1 Drabenderhöhe: „100 Prozent fürs Stadtteilhaus“, 08.07.2020, http://www.drabenderhoehe.de/2020/07/08/100-prozent-fuersstadtteilhaus / [Zugriff 10.07.2020]. 2 Radio Berg: „3,84 Millionen für Kulturhaus Drabenderhöhe“, 08.07.2020, https://www.radioberg.de/artikel/384-millionen-fuerkulturhaus -drabenderhoehe-645952.html [Zugriff 10.07.2020]. 3 Landtag NRW: „Einteilung der Wahlkreise“, https://www.landtag.nrw.de//portal/WWW/GB_II/II.1/OeA/Wahlkreiskarte/Wahlkreis.jsp [Zugriff 10.07.2020]. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10682 2 Vorbemerkung der Landesregierung Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Landesregierung am 23. Juni 2020 das „Nordrhein- Westfalen-Programm I“ mit dem „Investitionspaket Kommunen“ zur Entlastung der kommunalen Haushalte auf den Weg gebracht, welches als einen der Kernpunkte die vollständige Übernahme der kommunalen Eigenanteile in der Städtebauförderung 2020 beinhaltet. Diesem Vorschlag hat der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein- Westfalen in seiner Sitzung am 29. Juni 2020 einstimmig zugestimmt und die entsprechenden Mittel nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 freigegeben, (Vorlage 17/3589). In Umsetzung des Beschlusses werden alle Maßnahmen des veröffentlichten Städtebauförderprogramms 2020 mit einer 100%-Förderung ausgestattet. Die einzelnen Maßnahmen des Städtebauförderprogramms NRW 2020 sind unter folgendem Link einzusehen: https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/mhkbg18.032020a_Anlage%2 0Staedtebaufoerderungsprogramm.pdf 1. Bei welchen Projekten in Nordrhein-Westfalen hat es in der laufenden Legislaturperiode noch Einhundertprozentförderungen durch Landesmittel gegeben? (Bitte um genaue Auflistung nach Gegenstand, Ort und Datum der Bewilligung) 2. Bei welchen Projekten in Nordrhein-Westfalen hat es in der laufenden Legislaturperiode nur Teilförderungen durch Landesmittel gegeben? (Bitte um genaue Auflistung nach Gegenstand, Ort und Datum der Bewilligung) Eine Beantwortung der Fragen 1 und 2 ist mit vertretbarem Aufwand im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar, da die hierzu erforderlichen Informationen zu deutlich mehr als 50.000 Einzelmaßnahmen nicht in entsprechend aufbereiteter Form vorliegen. 3. Nach welchen Kriterien entscheidet die Landesregierung, ob einer Teilförderung oder einer Vollförderung stattgegeben wird? Zuwendungen sollen gemäß Nr. 2.2 Verwaltungsvorschriften (VV)/Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt werden. Eine Vollfinanzierung darf gemäß Nr. 2.3 VV nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Für den kommunalen Bereich enthält § 28 Absatz 3 Satz 1 HHG eine Sonderregelung. Abweichend von Nummer 2.3.3. und Nummer 2.4. VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung kann dort der Förderrahmen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10682 3 4. Wer genau trifft diese Entscheidung? (Bitte um genaue Auflistung der Personen bei den in Frage kommenden Maßnahmen) Über einen konkreten Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies ist oftmals die jeweils zuständige Bezirksregierung. Die grundsätzliche Förderentscheidung wird durch das fachlich zuständige Ministerium getroffen.