LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10686 19.08.2020 Datum des Originals: 19.08.2020/Ausgegeben: 25.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4135 vom 28. Juli 2020 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/10358 Bringt das Alltagshelfer-Programm eine Entlastung für die Arbeit des pädagogischen Personals in den Kitas? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 17.07.2020 erschien in der NW ein Artikel „Starke Kritik an Alltagshelfern in Kitas“. Diese sollen dort den Alltag der Erzieherinnen und Erzieher und der Kinder erleichtern. Im Artikel wurde deutlich, dass viele zusätzliche Arbeiten der Erzieherinnen und Erzieher nicht durch Alltagshelfer ersetzt werden können, so bleiben die Türdienste beim Abholen und Bringen der Kinder oft die einzigen Möglichkeiten zum Austausch über die Entwicklung des Kindes. Deutlich wurde in diesem Artikel weiterhin, dass die Mittel nicht für die Aufstockung des pädagogischen Personals genutzt werden können. Deutlich wurde dort auch, dass es vorher andere Aussagen zum Einsatz der Alltagshelfer gegeben haben muss. So sei im Vorfeld versichert worden, dass die Alltagshelfer im nicht-pädagogischen Bereich für Tätigkeiten der Hygiene und des Infektionsschutzes eingesetzt würden. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 4135 mit Schreiben vom 19. August 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Corona-Pandemie stellt auch die Kindertagesbetreuung vor große Herausforderungen. Die Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen, die Träger und die örtlichen Jugendämter haben diese Herausforderungen in den vergangenen Monaten hervorragend bewältigt. Das Land hat den Prozess der schrittweisen Öffnung der Angebote in enger Abstimmung mit den Akteuren intensiv begleitet und die Beteiligten bestmöglich unterstützt. Am 17. August erfolgt – vorbehaltlich des weiteren Infektionsgeschehens – die Rückkehr zum Regelbetrieb in Zeiten der Pandemie. Um die Kindertageseinrichtungen auch dabei zu unterstützen, stellt das Land kurzfristig und zusätzlich 105 Mio. Euro insbesondere für Alltagshelferinnen und -helfer für die Kindertageseinrichtungen bereit. Diese Mittel können für die Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte im nichtpädagogischen Bereich sowie zur Entlastung der Träger für die nicht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10686 2 vorhersehbaren gesteigerten Kosten für Arbeitsschutz und Hygieneausrüstung eingesetzt werden. 1. Warum können die Mittel der Alltagshelfer nicht für die Aufstockung des pädagogischen Personals genutzt werden? 2. Wird die Landesregierung den Einrichtungen ermöglichen, das pädagogische Personal aufzustocken, da sich auch die Aufgaben des pädagogischen Personals durch den eingeschränkten Regelbetrieb verändert haben? Frage 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Die Alltagshelferinnen und -helfer sollen die pädagogischen Kräfte in den Kindertageseinrichtungen unterstützen, z.B. bei der Einhaltung von Vorgaben des Infektionsschutzes, im hauswirtschaftlichen Bereich, bei Küchendiensten und der Wäschepflege. Damit sollen die pädagogischen Kräfte von nichtpädagogischen Arbeiten entlastet werden. 3. Der oben genannte Artikel macht deutlich, dass es zunächst eine andere Vereinbarung zum Einsatz der Alltagshelfer gab. Warum weicht das Land an dieser Stelle von den Vereinbarungen ab? Die Alltagshelferinnen und -helfer sollen die pädagogischen Kräfte in den Einrichtungen unterstützen. Hierüber wurde im Vorfeld informiert, eine Vereinbarung wurde nicht getroffen, deshalb kann es auch keine Abweichung zu einer solchen Vereinbarung geben. 4. In welchem Umfang müssen Schulungs- und Qualifizierungs- maßnahmen für die Alltagshelfer erfolgen? Das neu eingesetzte Personal ist vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 35 IfSG vom Arbeitgeber zu belehren und es muss eine Bescheinigung und Belehrung nach § 43 IfSG vorliegen. Soweit Träger von Kindertageseinrichtungen Ausgaben für Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in Ansatz bringen, müssen die Schulungsmaßnahmen Basiskenntnisse zu den Rahmenbedingungen, zur Zusammenarbeit sowie zur Hygiene und den Schutzstandards vermitteln. 5. Welche Art der Anstellung bzw. Vergütung sind für dieses Personal vom Land vorgesehen? Über die Art der Anstellung bzw. die Vergütung entscheiden die Träger als Arbeitgeber im Rahmen der geltenden Vorschriften in eigener Zuständigkeit.