LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10726 24.08.2020 Datum des Originals: 24.08.2020/Ausgegeben: 28.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4129 vom 24. Juli 2020 des Abgeordneten Frank Neppe FRAKTIONSLOS Drucksache 17/10333 Befreiung von der Maskenpflicht Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 2 der Coronaschutzverordnung NRW muss eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Ausnahme ist zwingend notwendig, denn das Tragen einer Maske ist nicht für jeden unbedenklich. „Das gilt für alle Patienten mit einer symptomatischen und instabilen Angina pectoris und einer symptomatischen chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) beziehungsweise eingeschränkter Lungenfunktion. Bei starker körperlicher Anstrengung besteht bei ihnen die Gefahr der Hyperkapnie“, so E. B., geschäftsführender Oberarzt an der Klinik für Strahlentherapie und Radioonkologie des Universitätsklinikums Düsseldorf.1 Eine Befreiung von der Maskenpflicht kann durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Doch die Befreiung bedeutet für die Betroffenen, dass sie nur noch begrenzt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Einzelne Geschäfte, darunter die Häuser des Einrichtungskonzerns Ikea, verweigern den Zutritt, wenn keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird – auch dann nicht, wenn ein ärztliches Attest vorgezeigt wird.2 Auch einzelne Alters- und Pflegeheime verweigern Besuchern ohne Maske den Zutritt und somit den persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen. Als Begründung wird teils auf gefälschte Atteste verwiesen. Zudem ziehen Menschen ohne Maske den Unmut anderer auf sich, unabhängig davon, aus welchem Grund sie keine tragen. Der Begriff „Maskenverweigerer“ hat sich bereits in der Medienwelt etabliert. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 4129 mit Schreiben vom 24. August 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1 https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=112344&s=b%F6lke&s=edwin (abgerufen am 20.07.2020) 2 Vgl. https://www.wa.de/nordrhein-westfalen/ikea-kamen-nrw-coronavirus-mundschutz-pflichtmaskenpflicht -corona-attest.html (20.07.2020) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10726 2 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, um mit Betreibern der Flächen, auf denen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1–9 Coronaschutzverordnung eine Maske zu tragen ist, Lösungen für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, zu finden, sodass diese uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können? 2. Durch welche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit plant die Landesregierung, der Stigmatisierung und Anfeindung von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen, entgegenzuwirken? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit dem Schreiben vom 24. Juni 2020 (Anlage) einen maßgeblichen Vertreter des Einzelhandels gebeten, seine Mitarbeiter erneut im Umgang mit Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, zu sensibilisieren, damit es zu keiner Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Erkrankungen kommt. 3. Welche Erkenntnisse hinsichtlich gefälschter Atteste liegen der Landeregierung vor? Eine statistische Auswertung über die Anzahl der gefälschten Atteste liegt dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht vor. Ministerium furArbeit, Gesundheit und Soziales . des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium furArbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Dusseldorf ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG EckenbergstraBe 16 + 16A 45307 Essen Datum: 24. Juni 2020 Seite 1 van 2 Aktenzeichen Corona Stabsstelle bei Antwort bitte angeben Information zur Maskenpflicht fiir Menschen mit Beeintrachtigungen Telefon0211 855-3275 Telefax0211 855-3706 coronaverordnung@mags.nrw. de Sehrgeehrte Damen und Herren, zunachst einmal mochte ich mich bei Ihnen und alien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Handels fur Ihren Einsatz wahrend der andauernden Corona-Pandemie bedanken. Seit dem 27. April 2020 gilt in Nordrhein-Westfalen die Pflicht zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen, in denen die Einhaltung eines Mindestabstands van 1,5 m zwischen Personen nicht umfassend sichergestellt werden kann. Dies dient vor allem dem Drittschutz, also dem Schutz vor der Ubertragung van SARS-CoV-2 durch potentiell infizierte Personen via Aerosole in der Atemluft, beim Niesen etc. Diese Verpflichtung gilt nicht fur Personen, die aus medizinischen Grunden keine Mund-Nase-Bedeckung tragen konnen. Dies wurde in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Coronaschutzverordnung ausdrucklich festgelegt. Die medizinischen Grunde mussen fur Verantwortliche in Verkaufsstellen oder im OPNV oder auch gegenuber den Vollzugspersonen (Ordnungsamter oder Polizei) plausibel dargelegt werden. Ein Nachweis 1st zunachst grundsatzlich nicht erforderlich. Nur wenn die Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Dienstgebaude und Lieferanschrift: Furstenwall 25, 40219Dusseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Offentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor • Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeiprasidium Begrundung eine reine Schutzbehauptung ist, kann im Einzelfall ein seite2von2 Nachweis (zum Beispiel ein arztliches Attest) verlangt werden. In der aktuellen Lagejedoch stoBen Personen vermehrt aufAblehnung, wenn sie aufgrund von medizinischen Grunden oder aus Grunden einer Behinderung van der Maskenpflicht befreit sind und deshalb keine Maske tragen konnen. Sie erleben immer wieder unangenehme Situationen, in denen Ihnen beispielsweise derZutrittzu Geschaften, beim Friseur, beim Arzt oder im OPNV verwehrt wird. Die Durchsetzung, der in der Coronaschutzverordnung festgelegten Maskenpflicht gegebenenfalls auch unter Hinweis auf das Hausrecht ist fur diese Personengruppe diskriminierend und unangemessen. Menschen mit Behinderungen oder mit Erkrankungen mussen weiterhin am offentlichen Leben teilhaben konnen und durfen nicht ausgegrenzt werden. In diesen Fallen wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung nicht ausgehebelt, sondern eine gesundheitlich notwendige Ausnahme vorgenommen. Die Herausnahme van Personen, die auf Grund gesundheitlicher Beeintrachtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, ist im Hinblick aufden Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenfalls nicht zu beanstanden. lch bitte Sie diese Informationen an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben, damit es in Zukunft zu keiner Ausgrenzung und Diskriminierung van Menschen mit Behinderungen und Erkrankungen kommen wird. lch danke Ihnen fur Ihre Unterstutzung und verbleibe mitfreundlichen GruBen Markus LeBmann 2/2