LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10728 24.08.2020 Datum des Originals: 24.08.2020/Ausgegeben: 28.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3890 vom 24. Juni 2020 des Abgeordneten Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9934 Maskenpflicht im ÖPNV Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In NRW gilt seit 27. April 2020 für die Fahrgäste im ÖPNV die Pflicht, eine Mund-Nasen- Bedeckung in allen Fahrzeugen und Haltestellen zu tragen. Diese Maßnahme soll die Fahrgäste und das Fahrpersonal vor Ansteckungen durch das Corona-Virus schützen. Während beispielsweise in Supermärkten die Zahl der Kundinnen und Kunden, die sich gleichzeitig im Verkaufsraum befinden dürfen, beschränkt ist und dies auch durch das Supermarktpersonal kontrolliert wird, gibt es im ÖPNV keine Zugangsbeschränkungen und nur wenige Kontrollen der Maskenpflicht. Dies hat zur Folge, dass mittlerweile einige Fahrgäste keine Maske tragen und damit sich und andere gefährden. Besonders problematisch ist dieses Verhalten, wenn Busse und Bahnen so gefüllt sind, dass kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann. Dies schreckt vor allem ältere und besonders gefährdete Fahrgäste von der ÖPNV-Nutzung ab. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 3890 mit Schreiben vom 24. August 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist als Aufgabe der Daseinsvorsorge nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen den Städten und Kreisen übertragen, die zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gemeinsame Zweckverbände gegründet haben. Die konkreten ÖPNV Leistungen in Nordrhein-Westfalen werden von ca. 130 Verkehrsunternehmen erbracht. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 unter Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen der SPNV-Zweckverbände sowie der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen im Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10728 2 1. In welchem Umfang wird die derzeitige Maskenpflicht im ÖPNV erfüllt? Nach Mitteilung der Zweckverbände weist die Tragequote im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) eine gewisse Bandbreite auf. Vor den Sommerferien trugen in Fahrzeugen mit hoher Kontrolldichte (1-2 Zugbegleiter pro Fahrzeug) deutlich über 95% der Fahrgäste einen Mund-Nase-Schutz. In Fahrzeugen mit geringerer Kontrolldichte (nur jedes zweite, dritte oder vierte Fahrzeug wird kontrolliert) lag die Zahl der Fahrgäste ohne Mund-Nase-Schutz höher. Nach Einführung des neuen Bußgeldtatbestandes nehmen die EVU aktuell eine leicht steigende Akzeptanz für die Maskenpflicht im ÖPNV wahr. Aktuelle Zahlen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Antwort auf die Kleine Anfrage jedoch noch nicht vor. Nach Auskunft der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen im Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) werde die Maskenpflicht im Bereich des kommunalen ÖPNV nahezu vollständig eingehalten (<95-97%). Lediglich in den Abendstunden sei die Beachtung der Maskenpflicht etwas geringer. Zudem werde auch an den unterirdischen Haltestellen der Stadtbahnen der Maskenpflicht Folge geleistet. Lediglich an den oberirdischen Bus- und Straßenbahnhaltestellen zögen viele Fahrgäste die Masken erst beim Betreten des Fahrzeugs auf. 2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit alle Fahrgäste im ÖPNV eine Maske tragen? Die Fahrgäste werden durch entsprechende Plakate an den Haltestellen, Hinweise an den Anzeigetafeln, durch Durchsagen sowie durch Plakate und Hinweisschilder in den Fahrzeugen auf die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes aufmerksam gemacht. Darüber hinaus engagiert sich die Landesregierung in der von Bund, Ländern, Kommunen und Verkehrsunternehmen gemeinsam gestarteten bundesweiten Kampagne #Besserweiter, die durch Plakate unter anderem auch auf die bestehenden Hygieneregelungen hinweist. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3. In welchem Umfang werden die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus im ÖPNV kontrolliert? Die Eisenbahnverkehrsunternehmen im SPNV führen im Rahmen von Kontrollfahrten Kontrollen in den Fahrzeugen durch. In den Hauptbahnhöfen erfolgen Kontrollgänge durch die Bundespolizei sowie durch die Angestellten von DB Sicherheit. Darüber hinaus wird nach Mitteilung des VDV auch von Verkehrsunternehmen im übrigen ÖPNV teils gemeinsam mit der Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt die Maskenpflicht im Rahmen von Schwerpunktkontrollen überprüft. Die Verkehrsunternehmen würden derzeit die Fahrerarbeitsplätze von Bussen mit Trennscheiben bzw. Spuckschutz nachrüsten. Sobald die Nachrüstung fertiggestellt sei, könne auch der Vordereinstieg wieder zugelassen und somit die Einhaltung der Maskenpflicht durch das Fahrpersonal mit kontrolliert werden. 4. Welche Sanktionsmöglichkeiten haben die Verkehrsunternehmen, wenn gegen die Maskenpflicht verstoßen wird? Seit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung am 12.08.2020 stellt das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die unmittelbar geahndet werden kann, ohne dass eine vorherige LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10728 3 Aufforderung der Behörden erforderlich ist. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld in Hohe von 150 Euro sanktioniert. Nach § 2 Absatz 3 Satz 5 der CoronaSchVO sind die Verkehrsunternehmen darüber hinaus dazu verpflichtet, Fahrgäste des Fahrzeuges zu verweisen, wenn diese der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes nicht nachkommen. 5. Wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen und Verkehrsunternehmen, um eine höchstmögliche Sicherheit vor Ansteckung mit dem Corona-Virus im ÖPNV zu ermöglichen? Die Landesregierung steht im ständigen Austausch mit den SPNV-Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen und stimmt sich in regelmäßig stattfindenden Telefonkonferenzen über die aktuelle Lage ab. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung die Verkehrsunternehmen bei der Nachrüstung von Fahrerarbeitsplätzen mit Trennscheiben bzw. Spuckschutz und dem Aufbringen von besonderen Hygienelackschichten an den Kontaktflächen in den Fahrzeugen, in dem die daraus resultierenden Mehrausgaben beim Ausgleich der pandemiebedingten Schäden aus dem ÖPNV-Rettungsschirm des Landes als Schaden erstattet werden.