LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10791 28.08.2020 Datum des Originals: 28.08.2020/Ausgegeben: 03.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4127 vom 24. Juli 2020 der Abgeordneten Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10330 Unterbliebene Aktivierung des Krisenstabs der Landesregierung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit dem 26. Februar 2020 erfolgte in nordrhein-westfälischen Medien eine breite Berichterstattung über die COVID-19-Krankheit und deren Ausbreitung (vgl. u.a. WDR online vom 26.02.2020, Ticker von Mittwoch (26.02.2020) zum Nachlesen – https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/erste-corona-infektion-nrw-ticker- 100.html und Westfälische Rundschau vom 29.02.2020, Coronavirus in NRW: Meldungen vom Mittwoch (26. Februar) – https://www.wr.de/thema/coronavirus/coronavirus-in-nrwmeldungen -vom-mittwoch-26-februar-id228580049.html (20.07.2020)). Am 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation das Auftreten von COVID-19 als Pandemie ein (Tagesschau online vom 11.03.2020, WHO spricht von Corona-Pandemie – https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-317.html (11.05.2020)). Für Katastrophen hält die Landesregierung Krisenstäbe beim Innenministerium und bei den Bezirksregierungen vor, die bei Bedarf aktiviert werden können (vgl. § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)). Gleiches gilt für die Kreise und kreisfreien Städte (§ 35 Absatz 1 BHKG). Das in den §§ 35 ff. des BHKG gesetzlich geregelte Krisenmanagement wird durch den Runderlass „Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26. September 2016 konkretisiert. Hiernach bilden Krisenstäbe „[...] eine Ebenen übergreifende, einheitliche Organisationsform für das Krisenmanagement [...]“ (Nr. 1 des Krisenmanagement-Erlasses vom 26.09.2016). Aufgabe und Zweck von Krisenstäben ist es, „unter den eventuell zeitkritischen Bedingungen eines Ereignisses, umfassende Maßnahmen schnell, ausgewogen und unter Beachtung aller notwendigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzubereiten und erforderlichenfalls in Abstimmung mit der politisch gesamtverantwortlichen Person zu veranlassen.“ (Nr. 2.3 des Krisenmanagement-Erlasses vom 26.09.2016.) Die Einberufung des Krisenstabs der Landesregierung kann bei landesweiten Großeinsatzlagen oder Katastrophen erfolgen, zu deren Bewältigung mehrere Ressorts LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10791 2 zusammenwirken müssen (Nummer 4 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Krisenstabs der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW. 2017 S. 846)). Der Ministerpräsident entscheidet über die Einberufung des Krisenstabs. Daneben kann jede von der Lage betroffene Fachministerin beziehungsweise jeder betroffene Fachminister und der für Inneres zuständige Minister dem Ministerpräsidenten den Vorschlag zur Einberufung des Krisenstabes Land unterbreiten. (Nummer 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung.) Die Aufgaben des Krisenstabs der Landesregierung, „[...] bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen [...] von landesweiter Bedeutung [sind]: a) die zur Lagebewältigung erforderlichen Entscheidungen – insbesondere solche mit besonderer Tragweite für das Land – zu treffen, b) das Verwaltungshandeln auf Ebene der obersten Landesbehörden über Ressortgrenzen hinaus zu koordinieren, c) die Öffentlichkeit und Presse fortlaufend und einheitlich über das aktuelle Krisengeschehen zu informieren, d) das Kabinett laufend und einheitlich zu informieren sowie e) die Zusammenarbeit mit Bund und Ländern zu koordinieren.“ (Nr. 2 der Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung.) Der Krisenstab der Landesregierung wurde bis heute nicht aktiviert. Innenminister Reul begründet dies damit, dass keine Katastrophenlage, sondern eine Infektionsschutzlage vorliege. Eine Katastrophe definiert das BHKG als „ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.“ (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 BHKG.) Die Landesregierung sprach selbst zu Beginn der Ausbreitung von COVID-19 in NRW von einer „Corona-Krise“ und ihren Entwurf für das erste Nachtragshaushaltsgesetz 2020 begründete sie damit, dass eine Notsituation und eine Naturkatastrophe vorliege. Naturkatastrophe definierte die Landesregierung in dem Nachtragshaushaltsgesetzentwurf als „unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen).“ (Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020) vom 23.03.2020 – Drucksache 17/888 –, Seite 1 und 12 f.). Anstatt den dauerhaft vorgehaltenen Krisenstab der Landesregierung zu aktivieren, wurde am 13. März 2020 mit dem „Krisenkoordinationsrat Corona der Landesregierung“ eine Parallelstruktur eingesetzt, in der die Ressorts der Landesregierung durch den Chef der Staatskanzlei und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Ministerien vertreten werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10791 3 Die dem Krisenstab der Landesregierung sehr stark ähnelnden Aufgaben des „Koordinationsrates Corona“ lauten: - „den regierungsinternen, ressortübergreifenden Klärungs-, Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf“ zu bündeln und - eine „zügige Abstimmung von Maßnahmen sicher[zustellen], die sich aus der regelmäßigen Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramts und der Chefs der Staatskanzleien ergeben.“ (Vorlage des Finanzministers vom 04.05.2020 – Vorlage 17/3317 –, Seite 1.) Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4127 mit Schreiben vom 28. August 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Wann wurden die Krisenstäbe der Bezirksregierungen, der Kreise und der kreisfreien Städte aus Anlass des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie seit Februar 2020 aktiviert? (Ich bitte um eine tabellarische Aufschlüsselung nach Bezirksregierungen, Kreisen und kreisfreien Städten mit Angabe des Datums der Aktivierung und ggf. der Beendigung der Tätigkeit.) Nachdem zunächst unterschiedliche Koordinierungsgremien auf der lokalen Ebene eingerichtet waren, wurden ab Ende Februar / Anfang März 2020 die Krisenstäbe der Bezirksregierungen, der Kreise und kreisfreien Städte aktiviert. Die Entscheidung zur Nutzung des Instruments „Krisenstab“ erfolgte weisungsunabhängig auf der jeweiligen Ebene vor Ort. Eine nach Gebietskörperschaften aufgeteilte tabellarische Übersicht (Stand: 08/2020) hinsichtlich der Bezeichnung des Koordinierungsgremiums, des Datums der ersten Aktivierung sowie der Deaktivierung - sofern nicht mehr aktiv - ist beigefügt. 2. Aus welchen Gründen wurde angesichts der Gefährdungslage für die Bürgerinnen und Bürger von NRW durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie der im Innenministerium NRW gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ununterbrochen vorgehaltene Krisenstab der Landesregierung nicht aktiviert? (Ich bitte um eine Erläuterung der Antwort.) 3. Hat der Ministerpräsident negativ über die Einberufung des Krisenstabs nach Nummer 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung, möglicherweise trotz Vorschlags der Einberufung durch das Ministerium des Innern oder eines anderen Ministeriums entschieden? (Ich bitte um Benennung des Datums der Entscheidung.) Wegen ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Die Federführung für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie lag und liegt im fachlich zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Dem entsprechend hat die Landesregierung der Gefährdungslage durch Koordinierungsstrukturen im federführenden Gesundheitsministerium und einer politischen Koordination in der Staatskanzlei (entsprechend der ständigen Institution „Staatssekretär-Konferenz“) als Spiegelbild zu der Krisenorganisation im Bund Rechnung getragen. Die in der Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommende LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10791 4 Auffassung, eine von der Weltgesundheitsorganisation festgestellte Pandemie sei zugleich immer eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), die einer Koordinierung im Krisenstab der Landesregierung bedarf, wird von der Landesregierung nicht geteilt. Ob die Ausbreitung einer Infektion in unserem Land oder Teilen davon im Einzelfall die Schwelle zu einer Katastrophe erreicht, hängt entscheidend davon ab, ob die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein solches Ausmaß erreicht, dass die Lage von den originär für die Abwehr von Gesundheitsgefahren zuständigen Gesundheitsbehörden nicht mehr bewältigt werden kann und auch zusätzliche Gefahren dadurch entstehen, dass die Zahl der Erkrankten die Handlungsfähigkeit von Staat, Verwaltung und Betreibern so genannter kritischer Infrastrukturen wesentlich beeinträchtigt. Diese Schwelle wurde nach übereinstimmender Einschätzung der beteiligten Ressorts bisher zu keinem Zeitpunkt erreicht, wozu auch das engagierte und koordinierte Handeln der vor Ort zuständigen Behörden und deren Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden und die zuständigen Ressorts der Landesregierung beigetragen haben. 4. Mit welchen Ressourcen wird der Krisenstab der Landesregierung nach § 5 Absatz 2 BHKG vorgehalten? (Ich bitte um Angabe von personellen und sächlichen Mitteln sowie die jährliche Stundenanzahl für Fortbildungen zur Vorbereitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Tätigkeit des Krisenstabs.) Um den Krisenstab der Landesregierung jederzeit einsatz- und arbeitsfähig zu halten, wurde beim Ministerium des Innern eine Geschäftsstelle für den Krisenstab der Landesregierung eingerichtet. Auf die Geschäftsstelle entfallen jeweils 1,25 Stellenanteile der Laufbahngruppe 2.2 und 2.1. Je ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe in Vollzeit und je ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe mit einem Stellenanteil von etwa einem Viertel. An sächlichen Mitteln stehen der Geschäftsstelle des Krisenstabes explizit zur Verfügung • 10.000 Euro für Beschaffungen und • 5.000 Euro für eine eventuelle Verpflegung des Krisenstabes. Für die IT-Ausstattung der für den Krisenstab der Landesregierung vorgehaltenen Räumlichkeit und deren Unterhaltung fallen jährlich durchschnittlich knapp 14.000 Euro an. Zu den Allgemeinkosten (z.B. Mietanteil oder Stromkosten) ist eine verlässliche Aussage nicht möglich, zumal die Räumlichkeiten des Krisenstabs und die technischen Vorrichtungen außerhalb der Aktivierung des Krisenstabs für andere Aufgaben der Gefahrenabwehr genutzt werden. Im Mittel der letzten drei Jahre wurden jährlich rund 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen potenziellen Einsatz im Krisenstab Land bzw. seiner Koordinierungsgruppe in ganzoder halbtägigen Veranstaltungen aus- und fortgebildet sowie nachfolgend in (länderübergreifende) Übungen einbezogen. Eine genaue Bezifferung einer jährlichen Stundenzahl ist angesichts sehr unterschiedlicher Trainingsformate mit jeweils unterschiedlicher Dauer und Teilnehmerzahl seriös nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10791 5 5. In der Landesregierung kursieren offenbar unterschiedliche Meinungen zur Bezeichnung der COVID-19-Pandemie für das Land NRW, etwa als „Corona- Krise“, Infektionsschutzlage (Herbert Reul) und Naturkatastrophe (Nachtragshaushaltsgesetz 2020). Welche Bezeichnung verwendet die Landesregierung offiziell in Bezug auf die COVID-19-Pandemie? (Ich bitte um Angabe, auf welche gesetzliche Grundlage diese Bezeichnung oder Definition sich stützt.) Verschiedene in der Vergangenheit verwendete Begriffe tragen der Komplexität der COVID- 19-Pandemie und der damit verbundenen Aspekte Rechnung. Die Verwendung von Sprache ist weitgehend nicht gesetzlich reglementiert. Gebietskörperschaft Krisenstab oder krisenstabsähnliche Struktur (Bezeichnung des Gremiums) Datum der Erst- Aktivierung seit Februar 2020 (TT.MM.JJJJ) Falls nicht mehr aktiv: Datum der Deaktivierung (TT.MM.JJJJ) Planungsstab 04.03.2020 17.03.2020 Krisenstab 17.03.2020 Stab für außergewöhnliche Ereignisse 27.02.2020 02.03.2020 Krisenstab 02.03.2020 Planungsstab 27.02.2020 02.03.2020 Krisenstab 02.03.2020 Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Krisenstab 28.02.2020 Hagen, krfr. Stadt Krisenstab 28.02.2020 Hamm, krfr. Stadt Corona-Stabstelle 01.03.2020 Verwaltungsstab für besondere Anlässe 27.02.2020 11.03.2020 Krisenstab 11.03.2020 Internes Lagezentrum COVID-19 05.03.2020 13.03.2020 Krisenstab 13.03.2020 Märkischer Kreis Krisenstab 27.02.2020 Arbeitskreis Corona 24.02.2020 12.03.2020 Krisenstab 12.03.2020 Siegen-Wittgenstein, Kreis Krisenstab 13.03.2020 Soest, Kreis kleiner Krisenstab 27.02.2020 09.03.2020 Krisenstab 09.03.2020 Unna, Kreis Krisenstab 02.03.2020 Bezirksregierung Detmold Koordinierungsgruppe des Krisenstabes Krisenstab 02.03.2020 16.03.2020 Bielefeld, krfr. Stadt Krisenstab 07.03.2020 Gütersloh, Kreis Krisenstab 12.03.2020 Herford, Kreis Krisenstab 10.03.2020 Höxter, Kreis Krisenstab 14.03.2020 Lippe, Kreis Krisenstab 10.03.2020 Minden-Lübbecke, Kreis Krisenstab 11.03.2020 Paderborn, Kreis Krisenstab 13.03.2020 Bezirksregierung Düsseldorf Koordinierungsrunde Abteilungen 2 und 4 Krisenstab 25.02.2020 04.03.2020 Duisburg, krfr. Stadt Ämterrunde Krisenstab 28.02.2020 11.03.2020 Düsseldorf, krfr. Stadt Ämterrunde Krisenstab 10.02.2020 02.03.2020 Essen, krfr. Stadt Lagezentrum Untere Gesundheitsbehörde 06.03.2020 Kleve, Kreis Krisenstab 06.03.2020 Krefeld, krfr. Stadt Krisenstab 06.03.2020 Mettmann, Kreis Krisenstab 28.02.2020 Mönchengladbach, krfr. Stadt Stab für außergewöhnliche Ereignisse 05.03.2020 Mülheim an der Ruhr, krfr. Stadt Krisenstab 28.02.2020 Oberhausen, krfr. Stadt Lagezentrum Untere Gesundheitsbehörde Krisenstab 28.02.2020 11.03.2020 Remscheid, krfr. Stadt Krisenstab 27.02.2020 Rhein-Kreis Neuss, Kreis Koordinierungskreis Infektionsschutz 29.02.2020 Solingen, krfr. Stadt Krisenstab 27.02.2020 Viersen, Kreis Krisenstab 05.03.2020 Wesel, Kreis Krisenstab 28.02.2020 Wuppertal, krfr. Stadt Krisenstab 28.02.2020 Bezirksregierung Köln Krisenstab 03.03.2020 Aachen, Städteregion u. Stadt Gemeinsam tagende Krisenstäbe 26.02.2020 Bonn, krfr. Stadt Krisenstab 29.02.2020 Bereitschaftsmodus seit 24.06.2020 Düren, Kreis Krisenstab 01.03.2020 Euskirchen, Kreis Koordinationsgruppe Covid 19 Krisenstab 28.02.2020 06.03.2020 05.03.2020 Heinsberg, Kreis Krisenstab 25.02.2020 Köln, krfr. Stadt Krisenstab 04.03.2020 Leverkusen, krfr. Stadt Lenkungsstab Corona Krisenstab Stadt Leverkusen Klinikum Covid-19-Team Feuerwehr Einsatzleitung 27.02.2020 11.03.2020 26.02.2020 18.03.2020 10.03.2020 Oberbergischer Kreis Krisenstab 26.02.2020 Rhein-Erft-Kreis Krisenstab Gesundheitliches Lagezentrum (LZG) 26.02.2020 29.03.2020 Rheinisch-Bergischer Kreis Krisenstab 03.03.2020 Rhein-Sieg-Kreis Lagezentrum als Vorstufe Krisenstab 05.02.2020 03.03.2020 Krisenstab in Bereitschaft, KGS weiterhin aktiv Bezirksregierung Münster Koordinierungsgruppe Krisenstab 02.03.2020 13.03.2020 Borken, Kreis Krisenstab 05.03.2020 Bottrop, krfr. Stadt Ereignisstab und Koordinierungsgruppe Krisenstab 10.03.2020 12.03.2020 Coesfeld, Kreis Krisenstab 06.03.2020 Gelsenkirchen, krfr. Stadt Lagezentrum Corona Krisenstab 26.02.2020 16.03.2020 Münster, krfr. Stadt Krisenstab 02.03.2020 zwischenzeitlich zeitw. deaktiviert Recklinghausen, Kreis Vorbereitungsgruppe Corona Krisenstab 27.02.2020 05.03.2020 Steinfurt, Kreis Koordinierungsgruppe Krisenstab 08.03.2020 Warendorf, Kreis Krisenstab 28.02.2020 Bezirksregierung Arnsberg Olpe, Kreis Bochum, krfr. Stadt Dortmund, krfr. Stadt Herne, krfr. Stadt Hochsauerlandkreis E:\Kpr\Kleine Anfragen\Kleine Anfragen Sammlung\2020\KA 4127\DAP\Anlage 1 KA 4127.xlsx Leere Seite