LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10828 07.09.2020 Datum des Originals: 07.09.2020/Ausgegeben: 11.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4211 vom 11. August 2020 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10528 Welche LEADER-Projekte lässt die Landesregierung nun auslaufen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das LEADER-Förderprogramm ist eine EU-Fördermaßnahme und ein Schwerpunkt des NRW- Programm Ländlicher Raum 2014 – 2020 (ELER). Dabei werden insbesondere die Strukturentwicklung und die eigenständige nachhaltige Regionalentwicklung im ländlichen Raum in den Blick genommen, in dem bürgerschaftliche Initiativen vor Ort unterstützt werden. Allen LEADER-Projekte werden zusätzlich durch ein entsprechendes Regionalmanagement unterstützt. In einem Bericht der Landesregierung (Vorlage 17/3631) zur Sondersitzung des Umweltausschusses am 17.07. heißt es bezüglich der Umsetzung von Förderprojekten im Zusammenhang mit dem NRW-Programms ländlicher Raum „Seit Beginn der Förderperiode werden regionale Projekte mit einer um fünf Prozent höheren Förderquote bezuschusst. Allerdings kann dieser Aufschlag aufgrund von Haus-haltsentscheidungen in 2020 nicht gewährt werden“. Was das für laufende Projekte oder die Bewilligung neuer Projekte bedeutet, ist unklar. Bekannt ist jedoch, dass eine Übertragung von LEADER-Fördermitteln ins folgende Jahr bisher nicht möglich ist. Dabei hat gerade die Corona-Krise dafür gesorgt, dass die Umsetzung vielerorts ins Stocken geraten ist. Durch pandemiebedingte Einschränkungen kam es teilweise zu zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung, konkret bei Ausschreibungen oder Baumaßnahmen. Auch Veranstaltungen und Arbeitskreise konnten nicht wie gewohnt tagen. Die Verzögerungen könnten dazu führen, dass keine Projekte mehr gebilligt werden, deren Laufzeit über das Jahr 2020 hinausgeht. Dies betrifft alle Projekte von privaten und öffentlichen Trägern, die nicht vollständig, d. h. mit 35 Prozent öffentlichen Eigenmitteln kofinanziert werden. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4211 mit Schreiben vom 7. September 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10828 2 Vorbemerkung der Landesregierung Mit der Auswahl der LEADER-Regionen zu Beginn der aktuellen EU-Förderperiode wurde den Regionen jeweils ein indikativer Bewirtschaftungsrahmen für die Umsetzung ihrer regionalen Entwicklungsstrategien in Form von Projektförderungen gemäß §44 LHO in Aussicht gestellt. Die Mittelbereitstellung erfolgt dabei auf Maßnahmenebene im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als variabler Mix aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die regionale Entwicklung (ELER) sowie aus Landesmittel. Die Finanzierungsanteile von EU und Land variieren dabei je nach Projektträger; während Maßnahmen in öffentlicher Trägerschaft allein aus dem ELER finanziert werden, für dessen Mittel die so genannte n+3 Regel gilt, erfordern Maßnahmen in Trägerschaft sonstiger Zuwendungsempfänger eine finanzielle Beteiligung des Landes an der Zuwendung in Höhe von 20% und sind somit für diesen Finanzierungsanteil dem Jährlichkeitsprinzip des Landeshaushalts unterworfen. Soweit mit der Anfrage Bezug auf den Bericht der Landesregierung (Vorlage 17/3631) zur Sondersitzung des Umweltausschusses am 17.07.2020 genommen wird, so ist festzustellen, dass dieser keinerlei Bezug zur LEADER-Förderung beinhaltet. Insbesondere ist es bei LEADER nicht zur Kürzungen gegenüber den für das Jahr 2020 ursprünglich veranschlagten Haushaltsmitteln gekommen; allein durch Umschichtungen konnten den Bewilligungsbehörden im aktuellen Haushaltsjahr im Gegenteil rund 50% mehr Landesmittel für LEADER-Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anteil wird noch einmal erhöht durch „Restmittel“ aus Vorjahren, die der überjährigen Selbstbewirtschaftung durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) unterliegen. 1. Welche Projekte und Maßnahmen werden aufgrund von Haushaltsentscheidungen 2020 nicht mehr bzw. nicht im ursprünglich geplanten Umfang gefördert? (Bitte um Auflistung) Die Antragstellung bei LEADER erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der regionalen Gremien in einem kontinuierlichen Prozess. Keiner der den Bewilligungsbehörden vorgelegten Projektanträge musste bislang aus haushalterischen Gründen abgelehnt oder in seinem Umfang reduziert werden. 2. Anhand welcher Kriterien wurde die Auswahl getroffen, welche Projekte aufgrund von Haushaltsentscheidungen 2020 nicht mehr gewährt werden können? Eine solche Auswahlentscheidung musste bislang nicht getroffen werden. 3. Welche Maßnahmen möchte die Landesregierung ergreifen, um einen Fortbestand bestehender LEADER-Projekte zu ermöglichen? Bewilligte LEADER-Maßnahmen haben einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der gewährten Zuwendung. Die Finanzierung dieser Projekte ist mit entsprechenden Kassenmitteln und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Landeshaushalt haushalterisch abgesichert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10828 3 4. Was möchte die Landesregierung tun, um einer Benachteiligung von Projekten entgegen zu wirken, die nicht mit 35 Prozent öffentlichen Eigenmitteln kofinanziert werden? Die LEADER-Förderrichtlinie sieht für alle Maßnahmen eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 65% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vor. Je nach Art des Projektträgers wird lediglich bei der inneren Zusammensetzung der gewährten Zuwendung (ELER und Land) unterschieden. Eine Benachteiligung von Projekten, die nicht in öffentlicher Trägerschaft stehen, kann insoweit nicht gesehen werden. Zur Bereitstellung der notwendigen Landesmittel setzt die Landesregierung im Übrigen alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente der Mittelbewirtschaftung auf Basis des Landeshaushalts bedarfsorientiert ein. 5. Wie viele ELER-Mittel bleiben in Folge der Haushaltentscheidungen 2020 im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck ungenutzt? Zum derzeitigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass im Rahmen von LEADER keine ELER-Mittel aufgrund von Haushaltsentscheidungen ungenutzt bleiben.