LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10829 07.09.2020 Datum des Originals: 07.09.2020/Ausgegeben: 11.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4208 vom 7. August 2020 der Abgeordneten Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10481 Islamfeindliche Straftaten im ersten Halbjahr 2020 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ressentiments gegen Musliminnen und Muslime sind in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Das zeigen diverse repräsentative wissenschaftliche Studien der letzten Jahre. Geschürt werden diese Ressentiments insbesondere von Akteuren der Neuen Rechten. Mit der verschwörungstheoretischen Erzählung eines „Großen Austauschs“ wollen sie Ängste vor einem vermeintlich bevorstehenden Krieg aufgrund der Einwanderung von Musliminnen und Muslimen schüren. Auf diese Ideologie beziehen sich viele rechtsterroristische Täter der vergangenen Jahre. Im Jahr 2019 wurden 174 islamfeindliche Straftaten registriert. Das ist ein deutlicher Anstieg im Vergleich zum Jahr 2018 mit 156 Straftaten. Die meisten islamfeindlichen Straftaten wurden der PMK Rechts zugeordnet. Obwohl die Gesamtzahl der politisch rechts motivierten Straftaten leicht zurück ging, stieg die Zahl islamfeindlicher Straftaten sichtbar an. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4208 mit Schreiben vom 7. September 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheitlich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“. Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10829 2 • sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben. • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. • gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Darüber hinaus gehören Straftaten gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105- 108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB als Staatsschutzdelikte zur PMK, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet. Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK). 1. Wie viele Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund wurden im ersten Halbjahr 2020 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort und Deliktsgruppe auflisten.) Im ersten Halbjahr 2020 wurden im KPMD-PMK in Nordrhein-Westfalen 78 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund erfasst. Weitergehende Daten bitte ich der Anlage zu entnehmen. 2. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten? Im ersten Halbjahr 2020 wurden zu dem Unterbegriff „islamfeindlich“ folgende Phänomenbereiche erfasst: • PMK-Rechts: 73 Straftaten • PMK-Nicht zuzuordnen: 3 Straftaten • PMK-Ausländische Ideologie: 2 Straftaten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10829 3 3. Wie viele Tatverdächtige wurden wegen islamfeindlicher Straftaten im ersten Halbjahr 2020 in NRW festgenommen? (Bitte nach Ort, Alter und Geschlecht auflisten.) Im KPMD-PMK werden Tatorte und keine Festnahmeorte erfasst. Als Festnahme werden hier statistisch alle bekanntgewordenen polizeilichen Maßnahmen gemäß §§ 127, 127b StPO erfasst (keine Ingewahrsamnahmen nach dem Polizeigesetz NRW). Im ersten Halbjahr 2020 wurde in Nordrhein-Westfalen bisher keine Festnahme wegen einer islamfeindlichen Straftat erfasst. 4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden im ersten Halbjahr 2020 wegen islamfeindlicher Straftaten mit welchem Ergebnis eingeleitet? Durch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in allen in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Straftaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im ersten Halbjahr 2020 wurden bei nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften in 139 Fällen Ermittlungsverfahren wegen islamfeindlicher Straftaten eingeleitet. Die Differenz zu den polizeilich eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärt sich durch ein anderes Erfassungssystem der Landesjustiz. 5. In wie vielen Fällen kam es im ersten Halbjahr 2020 zur Erhebung einer Anklage, Verurteilung oder Einstellung der Ermittlungen? (Bitte auch Grund für die Einstellung des Verfahrens angeben.) Im ersten Halbjahr 2020 kam es in Nordrhein-Westfalen in 19 Fällen zur Erhebung der öffentlichen Klage bzw. Beantragung eines Strafbefehls wegen islamfeindlicher Straftaten, in fünf Fällen zu einer Verurteilung und in 63 Fällen zur Einstellung der Ermittlungen. Grund für die Einstellung des Verfahrens war in 24 Fällen, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Kleine Anfrage 4208 Anlage 1 Politisch Motivierte Kriminalität Islamfeindliche Straftaten 1. Halbjahr 2020 Tatort/Feststellort Körperverletzungs - delikte Zwischensumme Gewaltdelikte Bedrohungen / Nötigungen Sachbeschädi - gungen Verstöße gegen §§ 86, 86a StGB Volksverhetzungen Störung des öffentliche n Friedens Beleidigungen Verstöße gegen das Vereinsgesetz Verstöße gegen das Versammlungs - gesetz sonstige Straftaten Gesamt Gesamt NRW 4 4 5 10 8 30 5 14 0 0 2 78 Aachen 1 1 0 0 0 1 1 0 0 0 0 3 Ascheberg 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2 Bedburg-Hau 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 Bergneustadt 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 Bielefeld 1 1 0 0 0 1 1 0 0 0 0 3 Bochum 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 2 Bönen 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Brühl 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 Dortmund 0 0 0 0 0 2 0 2 0 0 0 4 Duisburg 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Düsseldorf 0 0 1 0 0 0 0 3 0 0 0 4 Essen 0 0 0 2 2 3 1 0 0 0 1 9 Finnentrop 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 2 Gelsenkirchen 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Gütersloh 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Hagen 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 2 Hilchenbach 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 Höxter 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 Hürth 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 0 3 Iserlohn 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 Köln 0 0 2 2 0 3 0 2 0 0 0 9 Lage 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Lengerich 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Marl 0 0 0 1 1 2 0 0 0 0 0 4 Menden 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Oberhausen 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 2 Recklinghausen 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 2 Siegen 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 2 Soest 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2 Stolberg 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Unna 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 Wenden 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 Wesel 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 Wuppertal 1 1 0 1 2 1 0 1 0 0 0 6 1 von 1 Leere Seite