LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1087 06.11.2017 Datum des Originals: 01.11.2017/Ausgegeben: 09.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 398 vom 12. Oktober 2017 der Abgeordneten Beriva Aymaz, Horst Becker, Sigrid Beer, Matthi Bolte-Richter, Johannes Remmel und Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/915 Wie stellt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ihrer Ministerinnen und Minister und ihrer Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sicher und wie schließt die Landesregierung den Anschein von Befangenheit aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Mitglieder der Landesregierung schwören in ihrem von der Landesverfassung vorgegebenen Amtseid, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein- Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das ihnen übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. Für sie gilt zudem, ebenso wie für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Landes NRW, dass sie sich in behördlichen Verfahren an die gesetzlichen Vorschriften zu halten haben, die u.a. in den Verwaltungsverfahrensgesetzen für NRW festgelegt sind. Dabei ist für die Glaubwürdigkeit der Landesregierung wichtig, dass auch nicht der Anschein entsteht, ihre Mitglieder könnten das Amt parteiisch oder gar zum persönlichen Nutzen ausüben. Gesetzlich sind verschiedene Tatbestände normiert, die ein Mitwirkungsverbot bei Befangenheit verlangen. Um einen solchen bösen Anschein zu vermeiden, hat Ministerpräsident Laschet bereits Landesminister Dr. Holthoff-Pförtner von seiner Zuständigkeit für Medienpolitik entbunden. Minister Dr. Holthoff-Pförtner ist weiterhin Anteilseigner der Funke-Mediengruppe und daher, auch wenn sämtliche Stimmrechte im Konzern ruhen, wirtschaftlich direkt von Entscheidungen der Landesregierung in diesem Bereich betroffen. Die Entscheidung, den Zuständigkeitsbereich von Minister Dr. Holthoff- Pförtner zu beschneiden, hat Ministerpräsident Laschet erst aufgrund des massiven Drucks durch Parlament und Öffentlichkeit getroffen. Unklar ist weiterhin, wie und ob Minister Dr. Holthoff-Pförtner auch bei Kabinettsentscheidungen, bei Abstimmung von Kabinettsvorlagen innerhalb der Landesregierung und bei Beratungen in Parlaments-, Fraktions- und Parteigremien im Hinblick auf die Medienpolitik sich seiner Mitwirkung enthalten wird, und wie die Landesregierung dies sicherstellt. Ein ähnlicher „Anschein“ besteht insbesondere in Bezug LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1087 2 auf die Themen „Tierschutz“ und „Tierhaltung“ bei der Ministerin Schulze Föcking. Darüber hinaus ist nicht bekannt, ob es in der Landesregierung weitere Fälle von Interessenkollisionen gibt und inwiefern daraus Konsequenzen gezogen wurden oder noch werden. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 398 mit Schreiben vom 1. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Ministerinnen und Minister bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich unter Beachtung des gesetzlichen Mitwirkungsverbots in welcher Form bisher der Mitwirkung an Entscheidungen ihres Ministeriums enthalten? 2. Welche Ministerinnen und Minister bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Landes Nordrhein-Westfalen haben unter Beachtung des gesetzlichen Mitwirkungsverbots in ihrem Ministerium ihre Enthaltung an Entscheidungen in Bereichen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, erklärt und welche entsprechenden Vorkehrungen im Entscheidungsprozess getroffen? 3. In welcher Weise überprüft der Ministerpräsident, ob bei den Mitgliedern der Landesregierung bzw. den Staatssekretärinnen und Staatssekretären des Landes NRW bei Entscheidungen in ihrem Verantwortungsbereich ein Verstoß gegen das gesetzliche Mitwirkungsverbot vorliegen könnte? 4. Falls die Landesregierung solche Überprüfungen durchführt: welche Stelle ist mit dieser Überprüfung befasst? 5. Falls die Landesregierung solche Überprüfungen nicht durchgeführt hat, wie gewährleistet sie, dass rechtsichere Entscheidungen und rechtsicheres Verwaltungshandeln durch Mitglieder der Landesregierung bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretären des Landes NRW sichergestellt ist? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet: Die Mitglieder der Landesregierung sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre handeln – wie jede Landesregierung zuvor - nach Recht und Gesetz. Die Ministerehrenkommission überprüft – wie bei jeder Landesregierung zuvor – mögliche Interessenkonflikte, genauso wie sie Fälle der erneuten Berufsaufnahme durch ehemalige Mitglieder der Landesregierung überprüft. Meine Prüfungs- und Einwirkungsbefugnisse u.a. im Rahmen meiner Geschäftsleitungsbefugnis nach Art. 54 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen finden dabei in der verfassungsrechtlichen Ressortverantwortung nach 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Grenze.