LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10904 08.09.2020 Datum des Originals: 08.09.2020/Ausgegeben: 14.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4221 vom 13. August 2020 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10549 Warum hält die Landesregierung das Ergebnis des Monitorings zur Dichtheitsprüfung zurück? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Um die Auswirkungen undichter privater Abwasserleitungen auf Grundwasser und Boden zu überprüfen, hat die Landesregierung seinerzeit die Erstellung eines landesweiten Monitorings in Auftrag gegeben. Das Projekt wurde gemeinschaftlich durch die Institute IWW, IUTA, Emscher Wassertechnik GmbH, GEO-ID GmbH und der Hochschule Ostwestfalen-Lippe durchgeführt. Im November 2016 hat das Umweltministerium einen Zwischenbericht (LT- Vorlage 16/4461) an den Landtag übermittelt, der die Beeinträchtigung von undichten Privatleitungen auf das Grundwasser bestätigte. Auf Anfrage hin hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz dem zuständigen Fachausschuss zu seiner Sitzung am 02.10.2019 in einer entsprechenden Vorlage (Drs. 17/2478) Bericht erstattet. Diesem ist zu entnehmen, dass der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang des Gutachtens, die Untersuchung von 50 Schadensfällen, nicht erfüllt werden konnte. In dem Bericht wurde ausgeführt, dass eine Einigung über die Zahlungsverpflichtung mit dem Konsortium noch ausstehe, aber absehbar sei. Zudem sollten die Ergebnisse des Gutachtens Ende des Jahres 2019 veröffentlicht werden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 3455 teilte das Ministerium mit, dass die Verhandlung der Inhalte und die Abstimmung über die konkreten Modalitäten noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren hieß es, dass das MULNV das Konsortium um Rückmeldung bis zum 20.03.20 gebeten hat. Das Konsortium konnte aufgrund der Corona-Krise bis zum damaligen Zeitpunkt keine Rückmeldung geben. Seitdem ist erneut viel Zeit vergangen, daher frage ich nach dem aktuellen Sachstand in der Angelegenheit. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4221 mit Schreiben vom 8. September 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10904 2 Vorbemerkung der Landesregierung Um die Auswirkungen undichter privater Abwasserleitungen auf Grundwasser und Boden zu überprüfen, hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Erstellung eines landesweiten Monitorings zur Dichtheitsprüfung samt Gutachten in Auftrag gegeben. Das Projekt wurde gemeinschaftlich durch die Institute IWW, IUTA, Emscher Wassertechnik GmbH, GEO-ID GmbH und die Hochschule Ostwestfalen-Lippe durchgeführt. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat dem zuständigen Fachausschuss dazu in seiner Sitzung am 2.10.2019 Bericht (Vorlage 17/2478) erstattet. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang des Gutachtens, die Untersuchung von 50 Schadensfällen, nicht erfüllt werden konnte. In dem Bericht wurde weiter ausgeführt, dass eine Einigung über die Zahlungsverpflichtung mit dem Konsortium noch ausstehe, aber absehbar sei. Die Verhandlung der Inhalte und die Abstimmung über die konkreten Modalitäten der Einigung haben eine längere Zeit in Anspruch genommen, als es im Oktober 2019 absehbar war. 1. Aus welchem Gründen erfolgte bisher keine Veröffentlichung des besagten Gutachtens durch die Landesregierung – wenn eine Rückmeldung des Konsortiums bis 20.03.20 vorliegen sollte? 2. Wann ist verlässlich mit einer Veröffentlichung des Gutachtens durch die Landesregierung zu rechnen? 3. Welche Einigung über die Zahlungsverpflichtung hat die Landesregierung in Abstimmung mit dem Konsortium der beteiligten Institute schriftlich erzielt? (Bitte aktuellen Stand erläutern). Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Gutachten ist am 17.08.2020 dem Landtag (Vorlage 17/3703) übermittelt worden. Dort werden (in Ergänzung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3455, LT-Drs. 17/8994) in dem Punkt „Darstellung und Bewertung des Projekts“ diese Aspekte beantwortet. 4. Das Zwischenergebnis, das dem Landtag in der Vorlage 16/4461 übermittelt wurde, hat eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch undichte Privatleitungen bestätigt. Inwiefern hat die Landesregierung diese Erkenntnis bei der kürzlich in den Landtag eingebrachten und dort verabschiedeten „Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser“ berücksichtigt? Dieser Aspekt wird auch in dem Punkt „Darstellung und Bewertung des Projekts“ in der Landtagsvorlage (Vorlage 17/3703) zum Gutachten adressiert. Ausdrücklich wird auf folgende Schlussfolgerung dort hingewiesen: „Das Gutachten liefert keine tragfähige Begründung dafür, an einer an starre Fristen geknüpften Funktionsprüfung für private Abwasserleitungen, die Hauseigentümer wirtschaftlich belastet, rechtlich festzuhalten.“ Ansonsten wurde bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage 3455 ausgeführt: „Die […] Regelungslage in Nordrhein-Westfalen zur Funktionsprüfung entspricht der in fast allen Bundesländern: Der Bundesgesetzgeber gibt in § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dem Betreiber einer Abwasseranlage vor, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10904 3 überprüfen. Nach § 60 Absatz 1 WHG sind Abwasseranlagen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik zu betreiben. Die Kommunen können nach § 8 Absatz 7 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw, künftig § 8 Absatz 8 SüwVO Abw) die Vorlage von Prüfbescheinigungen verlangen. Die im Verordnungsentwurf enthaltene Regelung des „begründeten Verdachts“ geht sogar über die Bundesregelung in Verbindung mit fast allen Landesregelungen hinaus. Die durch § 61 WHG im Grundsatz vorgegebene Funktionsprüfung diente schon immer dem Schutz des Grundwassers sowie der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation. Das Gutachten bestätigt lediglich die der Regelung des § 61 WHG zugrundeliegenden fachlichen Überlegungen. Mit einem Regelungsniveau wie in fast allen anderen Bundesländern wird dem Grundwasserschutz ausreichend Rechnung getragen.“