LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10940 09.09.2020 Datum des Originals: 09.09.2020/Ausgegeben: 15.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4217 vom des Abgeordneten Hartmut Ganzke SPD Drucksache 17/10535 Landebahnverlängerung Flughafen Dortmund Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Erweiterung der Landebahn am Flughafen Dortmund um 300 Meter auf dann 2.000 Meter ist in der Bevölkerung in weiten Teilen sehr umstritten. In einer Pressemitteilung der zuständigen Genehmigungsbehörde der Bezirksregierung Münster war nun zu lesen, dass die Bezirksregierung keine „erneute Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ sieht. Auf Grundlage der bestehenden Umweltverträglichkeitsprüfung, welche vor 20 Jahren durchgeführt wurde, soll nun das Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung vorgenommen werden. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 4217 mit Schreiben vom 9. September 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Mit der Verlängerung des Aufsetzpunktes der Lande-/Startbahn Richtung Unna können künftig größere und leistungsstärkere Maschinen starten und landen. Wie wird sich dies auf die Lärmentwicklung in der Stadt Unna konkret auswirken? Nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2000 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 sowie der Änderungsgenehmigung vom 07.05.2009 für den Flughafen Dortmund ist das zulässige Höchstabfluggewicht dort betriebener Flugzeuge auf 100 t begrenzt worden, wobei bestimmte Lärmschutzanforderungen zu beachten sind. Eine Änderung der Tonnage-Begrenzung ist im Rahmen der beabsichtigten Schwellenverlegung nicht beantragt worden. Für den Flughafen Dortmund besteht eine entsprechende Betriebspflicht. Flugzeuge, die die geltende Tonnage-Begrenzung sowie die Lärmschutz-anforderungen einhalten, dürfen mithin am Flughafen verkehren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10940 2 Die mit neueren Flugzeugtypen möglicherweise veränderten Lärmauswirkungen werden im Zulassungsverfahren von der zuständigen Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Münster) geprüft. 2. Die zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung ist 20 Jahre alt. Wie garantiert die Landesregierung den betroffenen Bürgern in Unna, dass die zu erwartenden erzeugten Emissionswerte (z.Bsp. Feinstaub-, Ultrafeinstaub- und Stickoxidregen) durch größere Flugzeuge durch die veraltete UVP erfasst und berücksichtigt sind? Die Bezirksregierung hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorab das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die beantragte Schwellenverlegung geprüft. Diese sog. allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 UVPG kam zu dem Ergebnis, dass durch dieses Vorhaben zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorgerufen werden. Die Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung besteht daher nicht. Etwaige Emissionen sowie deren Auswirkungen sind gleichwohl im Rahmen des eröffneten Zulassungsverfahren zu ermitteln, zu bewerten und in die abschließende Abwägungsentscheidung einzustellen. Hierfür hat die Flughafenbetreiberin Gutachten mit aktuellen Bewertungen vorgelegt. 3. Sind die aktuellen Umweltdaten Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, oder sind es die veralteten Daten aus dem Jahr 2000? Es werden aktuelle Daten geprüft. 4. Nimmt die Landesregierung den geschilderten Vorgang seitens der Bezirksregierung als Anlass zum handeln? Zuständig ist die Bezirksregierung. Sie führt das Zulassungsverfahren als zur Entscheidung gesetzlich bestimmte Behörde unter Beachtung aller förmlichen und materiell-rechtlichen Bestimmungen – u.a. für den Umwelt- und Immissionsschutz – durch. Es besteht diesbezüglich kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Handeln der Landesregierung.