LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10951 11.09.2020 Datum des Originals: 10.09.2020/Ausgegeben: 17.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4231 vom 20. August 22020 des Abgeordneten Helmut Seifen AfD Drucksache 17/10701 AStA der Universität Köln finanziert Antifa-AK Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 07.08.2020 berichtete der EXPRESS1 über eingestellte Zuwendungen des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses (AStA) für den Antifa AK (Arbeitskreis) Köln in Höhe von 8.500 Euro aus dem Haushalt 2020/2021. Bereits aus dem Haushalt des Vorjahres gelangten 8.339,49 Euro für diesen Arbeitskreis zur Auszahlung. Der Antifa AK an der Universität Köln existiert laut Aussage des AStA-Vorsitzenden E. seit ca. 15 Jahren. In der Studentenschaft ist die Finanzierung dieser Gruppe aus den Semesterbeiträgen aller Studierenden kaum bekannt und höchst umstritten. Laut EXPRSS sieht auch Herr E. diesen Umstand als „heikel“ an. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 4231 mit Schreiben vom 10. September 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Seit wann hat das Ministerium für Wissenschaft Kenntnis von der Finanzierung des Antifa-AK durch den AStA der Universität Köln? Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) hat hiervon seit dem 5. November 2018 Kenntnis, als anlässlich einer Eingabe überprüft wurde, inwiefern Bedenken dagegen bestehen könnten, dass der Antifa-AK mit Mitteln der Studierendenschaft der Universität zu Köln im Rahmen der politischen Bildungsförderung finanziell unterstützt wird. Die Universität zu Köln, der der Haushaltsplan der Studierendenschaft vorgelegt wird, hat mitgeteilt, dass ihr keine Hinweise für eine unzulässige Verwendung von Mitteln der Studierendenschaft vorliegen. 1https://www.express.de/koeln/hammer-an-der-uni-koeln-studenten-finanzieren-die-antifa---und--fast-- keiner-weiss-davon-37136122 (abgerufen am 11.08.2020, um 12:11). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10951 2 2. An welchen anderen Universitäten und Hochschulen in NRW werden „Referate für politische Bildung“ durch den jeweiligen AStA finanziell gefördert? (Bitte unter Angabe der Höhe der Förderung) Entsprechende Informationen liegen dem MKW nicht vor. Eine Abfrage bei den Universitäten und Fachhochschulen ist innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Inwiefern ist das Ministerium der Auffassung, dass es Aufgabe des AStA ist, Mittel der Studierenden zur Unterstützung politisch agierender Gruppen einzusetzen? Zu den Aufgaben der Studierendenschaften gehört es, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 Hochschulgesetz NRW). Dieser Förderauftrag kann zum Beispiel durch Informationsangebote, Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen nachgekommen werden. Die in diesem Sinne für hochschulpolitische Zwecke entstandenen Ausgaben können durch den AStA bei Vorlage eines Verwendungsnachweises erstattet werden. 4. Verfügen nach Auffassung des Ministeriums die Allgemeinen Studentenausschüsse berechtigterweise über das sogenannte „allgemeinpolitische Mandat“? Zu den Aufgaben der ASten gehört die Förderung der politischen Bildung, wobei eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen verlangt und kein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt wird. Dies wurde durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen am 25. Januar 2000, Aktenzeichen 2/98, festgestellt. 5. Wie bzw. wem gegenüber legen die „Arbeitskreise/Referate“ über die Mittelverwendung Rechenschaft ab? Eine gesetzliche Pflicht zur Rechenschaft ist weder im Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, noch in der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Das „Ob“ der Rechenschaft bzw. Auskunftspflicht ergibt sich aus den Satzungen der jeweiligen Studierendenschaft und den Geschäftsordnungen der Allgemeinen Studierendenausschüsse und der Studierendenparlamente. Letztlich sind die Referate als Teil des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses nach den genannten Satzungen und Geschäftsordnungen dem dazugehörenden Studierendenparlament rechenschaftspflichtig. Zusätzlich muss der Haushaltsplan, der auch den Ansatz für die einzelnen (autonomen) Referate beinhaltet, der Hochschulleitung vorgelegt und öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt gemacht werden, § 57 Abs. 3 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 3, 4 Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.