LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11076 18.09.2020 Datum des Originals: 18.09.2020/Ausgegeben: 24.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4253 vom 27. August 2020 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/10763 Das ist doch die Höhe! Wie temporär sind die Überhöhungen auf der Deponie Eyller Berg wirklich? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach jahrelangem Ringen ist es 2015 gelungen, mit der Betreibergesellschaft der Deponie Eyller Berg in Kamp-Lintfort einen Zeitplan zu vereinbaren, sodass der Betrieb der jahrelang umstrittenen Deponie sukzessive bis 2022 eingestellt wird. Teil des Vergleichs zwischen Betreibergesellschaft und der Bezirksregierung Düsseldorf ist eine Restschüttmenge und daraus resultierend eine maximale Deponiehöhe, die beide nicht überschritten werden dürfen. Wie bereits in der Kleinen Anfrage vom 29. November 2018 (Drucksache 17/4728) beschrieben, türmt sich der Abfall nach wie vor weit höher, als dies im Endausbau zulässig wäre. Bisher bezeichnete die Betreibergesellschaft dies stets als „temporäre Überhöhungen“, die im laufenden Betrieb nicht zu vermeiden seien und später durch eine gleichmäßige Verteilung über die gesamte Fläche beseitigt würden. Verständlicherweise sind die Anwohner angesichts der stetig wachsenden Kubatur besorgt, dass die Überhöhungen sich am Ende nicht auf die maximal erlaubten 63 Meter Endhöhe verteilen lassen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4253 mit Schreiben vom 18. September 2020 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Weitere Informationen sind den Landtags-Vorlagen 17/3051 und 17/3270 zu entnehmen. 1. Womit werden die aktuellen Überhöhungen begründet? Am 24.08.2015 ist vor dem OVG Münster ein gerichtlicher Vergleich zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf und der Eyller Berg Abfallbeseitigungsgesellschaft geschlossen worden. In diesem Vergleich wird vor allem ein verbindliches, nicht verlängerbares Ende der Abfallablagerung zum 31.12.2022 festgelegt. Der Vergleich enthält kartografische Vorgaben LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11076 2 zur Gestaltung der zukünftigen Deponiekubatur. Es handelt sich dabei um die Höhe der Abfallkubatur nach Abklingen der Setzungen. Die durch den o.g. Plan festgelegte Kubatur ist auch maßgeblich für die vorzunehmenden Umlagerungen und ist im Endzustand der Deponie zu erreichen (d. h. nach Abklingen der Setzungen von 2,5 %). Temporäre Abweichungen während des laufenden Betriebes in der Ablagerungsphase sind gemäß OVG-Vergleich zulässig und bedürfen somit keiner weiteren behördlichen Genehmigung. 2. Bis wann müssen die aktuellen Überhöhungen beseitigt sein? Gemäß dem o.g. OVG-Vergleich müssen die aktuellen Überhöhungen nach Ende der Ablagerung und vor dem Aufbringen der Oberflächenabdichtung beseitigt sein. Die Oberflächenabdichtung mit Rekultivierung ist innerhalb von fünf Jahren nach der Ablagerungsphase abzuschließen unter der Voraussetzung, dass sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Deponiebetreiber hat nach Einrichtung eines Teils der noch offenen Bauabschnitte im Canyon-Bereich bereits am 01.07.2020 mit der Umlagerung der Abfallüberhöhungen begonnen. Beim Aufmaß am 29.07.2020 waren insgesamt 9.000 m³ abgetragen worden. Der Abtrag der Abfallüberhöhungen erfolgt an der höchsten Erhebung und wird dann zusammen mit den angelieferten Abfällen im Canyon-Bereich eingebaut. 3. Welche temporären Überhöhungen gab es bzw. wie viele sind gegebenenfalls noch geplant (genaue Übersicht inklusive der jeweiligen Höhe)? Auf der Deponie war in der Zeit von Juli 2017 bis Juli 2019 bereits eine temporäre Überhöhung bis ca. 84 m NN vorhanden, die bis Juli 2019 auf 74 m NN zurückgebaut wurde. Die Notwendigkeit des Rückbaus ergab sich aus einer statischen Berechnung der Sickerwasserrohre, die eine zeitliche Beschränkung der Auflast auf die Rohrleitung des Deponieabschnitts VI.1 aufgrund deren Wanddicke auf zwei Jahre vorgegeben hat. Die neue Überhöhung befindet sich weiter westlich auf der Deponie über dem Deponieabschnitt VII.1. Die Sickerwasserleitung in diesem Deponieabschnitt hat eine deutlich dickere Wandung und ist daher bis zu einer Höhe von 85m NN statisch ausreichend. Weitere temporäre Überhöhungen sind nicht geplant. 4. Wie stellt sich der angekündigte monatliche Soll-Ist-Abgleich seit Aufnahme dieser Abgleichung dar, insbesondere im Vergleich zur Restschüttmenge? Im Rahmen der jährlichen Berichtserstattung nach Deponieverordnung teilt der Deponiebetreiber das noch vorhandene Ablagerungsvolumen, welches ein Geschäftsgeheimnis ist, in den einzelnen Deponieabschnitten mit. Die Deponie wird jährlich durch einen vereidigten Vermesser vermessen (Ist-Situation). Die Daten werden dann von diesem Vermesser mit einem digitalen Geländemodell (Soll-Situation) verglichen und es erfolgt die Darstellung des Soll-lst-Abgleichs. Der monatliche Soll-Ist-Abgleich stellt eine Verfeinerung der oben genannten jährlichen Kontrolle zur Abgleichung des vorhandenen Ablagerungsvolumens dar. Im Rahmen der Deponieüberwachung wird besonders darauf geachtet, dass nur so viel Abfall angenommen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11076 3 wird, dass die temporären Überhöhungen umgelagert werden können und die genehmigte Kubatur eingehalten wird. 5. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens zum Oberflächenabdichtungssystem, insbesondere hinsichtlich der Bentonitmatten? Gemäß Deponieverordnung müssen Deponieabdichtungssysteme dem Stand der Technik entsprechen. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder (LAGA-ad hoc AG Deponietechnik) vorliegt oder die Bezirksregierung Düsseldorf eine Zustimmung im Einzelfall erteilt. Die erforderliche Eignungsbeurteilung der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) für den Bau der bei der Bezirksregierung Düsseldorf am 13.02.2017 beantragten Oberflächenabdichtung mittels Bentonitbahn für eine Deponie der Klasse III ist noch nicht erstellt worden. Alternativ zur Bentonitbahn wurde vom Deponiebetreiber eine mineralische Oberflächenabdichtung beantragt.