LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11123 24.09.2020 Datum des Originals: 24.09.2020/Ausgegeben: 30.09.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4239 vom 21. August 2020 der Abgeordneten Anja Butschkau und Jochen Ott SPD Drucksache 17/10714 Distanzlernen: Wie gewährleistet die Landesregierung, dass jedes Kind Online- Lerninhalte nutzen kann? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 21.07.2020 veröffentlichte die Landesregierung die „Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen an Schulen und in Regionen in Nordrhein-Westfalen“. Die Förderung umfasst die Beschaffung von Leihgeräten (z.B. Laptop oder Tablet) für Schülerinnen/Schüler, die sich kein eigenes Gerät leisten können, und der für die Schulen notwendigen Ausrüstung, um digitale Lerninhalte zu produzieren. Damit soll während der Corona-Pandemie allen Schülerinnen/Schülern ermöglicht werden, auch von zu Hause aus unterrichtet zu werden, sogenanntes Distanzlernen. Das Förderprogramm ist zwingende Voraussetzung, um in der Pandemie Bildungsungerechtigkeit zu minimieren. Distanzlernen erfordert in der Regel den Zugang zum Internet. Dies sehen die „Handreichungen zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht“ der Landesregierung vom 06.08.2020 auch so vor. Ein uneingeschränkter Zugang zum Internet ist gerade bei Sozialleistungsbezieherinnen/-beziehern jedoch nicht immer verfügbar. So gibt es durchaus Leistungsbezieherinnen/-bezieher, die anstelle eines Festnetzanschlusses ausschließlich über das Mobilfunknetz ins Internet gehen. Dabei ist die Nutzung von Pre-Paid-Tarifen verbreitet, u.a. auch, weil bei fehlender Bonität ein Laufzeitvertrag von den Telekommunikationsunternehmen abgelehnt wird. Wenn das Guthaben oder das gebuchte Datenvolumen verbraucht ist, dann ist es oft aufgrund der prekären finanziellen Situation der Betroffenen erst am nächsten Monatsanfang wieder möglich, das Guthaben aufzuladen bzw. das nächste Datenpaket zu buchen. Es steht in dieser Zeit also kein Internet zur Verfügung. Diese Tatsache schränkt die Möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen aus betroffenen Familien erheblich ein und schafft ungleiche Lernbedingungen im Distanzlernen. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 4239 mit Schreiben vom 24. September 2020 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11123 2 1. Ist der Landesregierung dieses Problem bekannt? Die Landesregierung steht zu dieser Fragestellung bereits im Austausch mit dem Bund. Im Zusammenhang mit dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) ist vereinbart worden, dass der Bund, in Absprache mit den Ländern, mit Mobilfunkanbietern nach Lösungen für Schülerinnen und Schüler suchen wird, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf eine bestehende Netzanbindung zugreifen können und auch insoweit der Unterstützung bedürfen. Hierzu sollen mit Vertretern der Länder, dem Bund sowie den Telekommunikationsanbietern Deutsche Telekom AG, Vodafone Group und Telefónica Deutschland Holding AG in Kürze Gespräche stattfinden. 2. Sieht das Förderprogramm der Landesregierung vor, die Leihgeräte mit einem Internetzugang auszustatten? Eine Förderung des für den Internetzugang erforderlichen Mobilfunkvertrages ist aus Mitteln des Sofortausstattungsprogramms nicht möglich. Das Förderprogramm für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler („Sofortausstattungsprogramm“) zielt in erster Linie auf die Beschaffung von digitalen Endgeräten für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bedarf ab, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf ein solches Gerät zugreifen können. Der Bund hat in der Zusatzvereinbarung jedoch zugesichert, mit Mobilfunkanbietern nach Lösungen für Schülerinnen und Schüler zu suchen, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf eine bestehende Netzanbindung zugreifen können. Ich verweise hierzu auf die Antwort zur Frage 3. Falls 2. nicht der Fall ist: Welche Konsequenzen drohen den Betroffenen, wenn ihre Kinder aufgrund fehlenden Internetzugangs nicht am Fernunterricht teilnehmen können? 4. Falls 2. nicht der Fall ist: Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um auch diesen Kindern, eine unterbrechungsfreie Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen? Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Nach den Sommerferien wurde der angepasste Schulbetrieb in Corona-Zeiten in allen Schulformen Nordrhein-Westfalens wieder aufgenommen. Soweit aus Gründen des Infektionsschutzes kein Präsenzunterricht möglich sein sollte, findet Unterricht auf Distanz statt. Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts. Die Einführung des Unterrichts auf Distanz ist an die Entwicklung eines organisatorischen und pädagogischen Plans gebunden. Den Schulen wurde vor Beginn des neuen Schuljahres 2020/21 am 03.08.2020 zur Unterstützung eine Handreichung zur Entwicklung organisatorischer, pädagogischer und methodisch-didaktischer Konzepte sowie Hinweise zur Leistungsbewertung an die Hand gegeben. Die Handreichung bietet den Schulen konkrete Hilfestellungen für eine lernförderliche Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht. Thematisiert sind unter anderem Fragen zu Lernenden in Distanz, Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern und mit Eltern, zur LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11123 3 Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung, zur Sicherstellung der Lernangebote für alle Schülerinnen und Schüler auch in Distanz. 5. Falls 2. der Fall ist: Hat die Landesregierung den Schulträgern empfohlen, die Leihgeräte mit einem Internetzugang auszustatten? Die Beschaffung von Leihgeräten für Schülerinnen und Schüler für den Fall einer Schulschließung ist Aufgabe des Schulträgers. Dieser trifft seine Entscheidung auf der Grundlage der bereits vorhandenen IT-Infrastruktur und der besonderen Bedarfe vor Ort.