LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11188 30.09.2020 Datum des Originals: 30.09.2020/Ausgegeben: 06.10.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4233 vom 14. August 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/10703 Die Flaggen Nordrhein-Westfalens. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Verwendung von Flaggen ist gesetzlich geregelt. In NRW ist das „Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge“ vom 10. März 1953 einschlägig. Darin heißt es zunächst, die Landesfarben sind Grün-Weiß-Rot (§ 1 Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge). § 2 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge definiert das Landeswappen. Neben Landesflaggen – die in NRW gem. § 3 Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge aus drei gleich breiten Querstreifen, oben grün, in der Mitte weiß, unten rot besteht und das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs drei zu fünf beträgt – gibt es im Unterschied dazu auch die Landesdienstflaggen (in NRW § 4 Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge). Der kleine Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge beschränkt sich keineswegs nur auf die sechs Buchstaben „dienst“, sondern liegt vor allem darin, dass die Nutzung der Landesdienstflagge ausschließlich wappenführenden Stellen vorbehalten ist. Die Dienstflagge der Landesbehörden ist die Landesflagge, die in der Mitte, etwas zur Stange hin verschoben, in den grünen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, das Landeswappen zeigt – so sagt es § 4 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge. Meterhohe Flaggen sieht man in unserem Bundesland üblicherweise eher vor offiziellen Gebäuden. Dennoch gibt es Bürgerinnen und Bürger, die auch privat gerne flaggen würden. Und teilweise tun sie das auch. Diese Kleine Anfrage hat deshalb auch zum Ziel, herauszufinden, ob das nordrhein-westfälische Flaggenrecht bzw. seine Anwendung, alle Einwohnerinnen und Einwohner gleich behandelt. Dabei gibt das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Website die Rechtslage wieder und diese erscheint auch nicht interpretationsfähig: „Die Landesdienstflagge darf ausschließlich von Dienststellen des Landes genutzt werden. Sie kombiniert die Landesflagge mit dem Landeswappen. Dritte LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11188 2 dürfen die Landesdienstflagge nicht verwenden. Ein Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.“1 Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) regelt die Ahndung von rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlungen. Laut § 124 I Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer unbefugt eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. Gemäß § 124 III OWiG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4233 mit Schreiben vom 30. September 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Darf die Landesdienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen nach Auffassung der Landesregierung von Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Bundeslandes trotz der in der Einleitung dieser Kleinen Anfrage ausgeführten Bestimmungen privat geflaggt werden? 2. Darf die Landesdienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtags von Nordrhein-Westfalen und/oder Mitgliedern der Landesregierung privat geflaggt werden? 3. Gibt es mit Bezug auf die Frage 2 dieser Kleinen Anfrage nach Auffassung der Landesregierung Ausnahmen für Parlamentarier mit Sonderfunktionen? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das im Einleitungstext zitierte Gesetz befasst sich lediglich mit der Ausgestaltung der Landesfarben, des Landeswappens, der Landesflagge und der Landesdienstflagge. Alles Weitere regelt die durch das Gesetz ermächtigte Verordnung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalens. Insgesamt lässt die Entwicklung die Tendenz erkennen, dass eine Nutzung der Landessymbole wünschenswert erscheint. Nicht zuletzt deshalb wurde auch das Landeszeichen eingeführt. Dabei handelt laut Verordnung ordnungswidrig, wer dies im Zusammenhang mit Inhalten verwendet, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Entscheidend ist damit zu differenzieren, ob eine bewusste Irreführung erreicht werden soll, oder ob es sich lediglich um einen Ausdruck der Verbundenheit handelt. Gerade der Ausdruck von Stolz und Verbundenheit mit dem Bundesland, wird demnach nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft. 1 Ministerium des Innern des Landes NRW: „Landesflagge“, https://www.im.nrw/themen/verwaltung-recht/beflaggung-undwappen /landesflagge [Zugriff 15.07.2020]. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11188 3 4. Hat die Landesregierung einen Überblick über die Häufigkeit von (Ordnungswidrigkeiten-)Verfahren wegen der unrechtmäßigen Verwendung der Landesdienstflagge NRW? Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Kommunen zuständig. Daher liegen der Landesregierung keine entsprechenden Informationen vor. Ein Sachgrund, eine Abfrage im Sinne der Fragestellung durchzuführen, um die Informationen zu erheben, ist nicht ersichtlich. 5. Sieht die Landesregierung vor, dem Landtag von Nordrhein-Westfalen gesetzliche Änderungen dergestalt zum Beschluss vorzulegen, dass zukünftig auch das private Beflaggen mit Landesdienstflaggen zulässig ist, beispielsweise um seine Verbundenheit zum Land Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck zu bringen? Nein.