LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11268 02.10.2020 Datum des Originals: 02.10.2020/Ausgegeben: 08.10.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4289 vom 4. September 2020 der Abgeordneten Jochen Ott und Eva-Maria Voigt-Küppers SPD Drucksache 17/10833 Schülerverkehr – Quo vadis? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nicht jede Kommune unterhält eine Schule jeder Schulform. So müssen Schülerinnen und Schüler, die in kleinen Kommunen wohnen, oft in die nächste Gemeinde oder Stadt pendeln, um beschult werden zu können. Dabei sind sie in der Regel auf den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angewiesen. Dieser jedoch erfüllt die Anforderungen gerade zu den Stoßzeiten nicht. Selten wird ein Schülerspezialverkehr zur benachbarten Kommune und Schule angeboten. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 4289 mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr beantwortet. 1. Sofern eine bestimmte Schulform in einer Kommune nicht angeboten, aber nachgefragt wird: Welche Verpflichtungen haben Kommunen hinsichtlich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern ihrer Gemeinde / Stadt in die nächst gelegene weiterführende Schule z.B. im Nachbarort? 2. Welche Verpflichtungen hinsichtlich der Beförderung haben umgekehrt die Kommunen mit Schulen, an denen auch eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern aus den Nachbarorten und -städten angemeldet sind? 3. Welche Regelungen, ggf. Sonderregelungen, existieren insgesamt für kreisübergreifende Schülerbeförderungen? Die Fragen 1, 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. In Nordrhein-Westfalen gilt das Schulträgerprinzip. Das bedeutet, dass der Schulträger der besuchten Schule die Schülerfahrkosten auf Antrag übernimmt, und zwar unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Die Schulträger der besuchten Schulen haben eine Kostentragungspflicht, aber keine Beförderungspflicht. Die Träger entscheiden im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11268 2 Schülerbeförderung. Zulässig sind im Übrigen Vereinbarungen zwischen öffentlichen Schulträgern , die Kostentragung im Innenverhältnis abweichend freiwillig zu regeln, um die Träger der aufnehmenden Schulen zu entlasten. Weitere Sonderregelungen gibt es nicht. 4. Wenn ein bisher bestehender Schülerspezialverkehr seitens einer Kommune (einseitig) eingestellt wurde und es kein Angebot des ÖPNV gibt: Welche Möglichkeiten bestehen für die Schülerinnen und Schüler, die aus der Nachbargemeinde / -stadt pendeln? 5. Wenn ein bisher bestehender Schülerspezialverkehr seitens einer Kommune (einseitig) eingestellt wurde und es kein Angebot des ÖPNV gibt: Welche Konsequenzen ergeben sich für die Finanzierung bzw. die Verteilung der Kosten eines möglichen neu zu planenden Verkehrsangebots? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe. Die Landesregierung kann den Kommunen keine Weisungen erteilen, wie diese den Schülerverkehr organisieren. Richtet ein Schulträger keinen Schülerspezialverkehr ein und ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder zumutbar, ist die Konsequenz daraus, dass er die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen in Form einer Wegstreckenentschädigung übernimmt. Nach § 41 Absatz 1 Schulgesetz NRW sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr Kind am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.