LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1140 09.11.2017 Datum des Originals: 08.11.2017/Ausgegeben: 14.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 378 vom 6. Oktober 2017 der Abgeordneten Arndt Klocke und Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/843 Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Köln/Bonn in Folge des Fluglärmschutzgesetzes Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurde 2007 grundlegend novelliert. Das Gesetz sieht vor, dass in der Tag-Schutzzone 1 auf Kosten des Flugplatzhalters bauliche Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden erstattet werden. In der Nacht- Schutzzone trägt der Flugplatzhalter zudem die Aufwendungen für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen. Die Landesregierung hat die Lärmschutzzonen gemäß FluLärmG am Flughafen Köln/Bonn am 7. Dezember 2011 mittels Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 2 Abs. 3 FluLärmG muss die Bundesregierung erstmalig spätestens 2017 einen Bericht über dieses Gesetz vorlegen. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Das Umweltbundesamt hat im Mai 2017 im Vorgriff auf diesen Bericht der Bundesregierung im „Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes“ eine Evaluation des FluLärmG vorgenommen und dabei auch die Kostenfolgen des Gesetzes für bauliche Schallschutzmaßnahmen untersucht. Auf der Basis der Rückmeldungen aus den Bundesländern (Stand: März 2017) hat das Umweltbundesamt in diesem Fluglärmbericht folgende Angaben für Nordrhein-Westfalen (ohne Differenzierung nach einzelnen Flughäfen) publiziert: Anspruchsberechtigte in der Tag-Schutzzone 1: 531 Anspruchsberechtigte in der Nacht-Schutzzone: keine Angaben Anzahl der gestellten Anträge: 181 Anzahl der erwarteten Anträge: 0 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1140 2 Anzahl der bewilligten Anträge: 0 Anzahl der abgelehnten Anträge: 3 Anzahl der zurückgezogenen Anträge: 70 Gezahlte Erstattungsbeträge: - Erwartete Erstattungsbeträge: - Diese geringe Summe an zu erwartenden Schallschutzaufwendungen, die in Folge des 2007 novellierten Fluglärmschutzgesetzes von den Flughafenbetreibern an die Lärmschutzbetroffenen zu bezahlen sind, stehen in einem großen Widerspruch zu den geschätzten hohen Kostenfolgen, welche die Arbeitsgruppe „Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ im Jahr 2005 auf der Basis der Angaben der Luftverkehrswirtschaft ermittelt hat. Für den Flughafen Köln/Bonn ging diese Arbeitsgruppe 2005 von 60,73 Mio. (Bestandsfall) bzw. 169,49 Mio. Euro (Ausbaufall mit einer Verlängerung der kürzeren Parallelbahn 14R/32L) an Kosten für Schallschutzmaßnahmen in Folge der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm aus. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 378 mit Schreiben vom 8. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Von welcher Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG geht die Landesregierung am Flughafen Köln/Bonn aus? Seitens der zuständigen Bezirksregierung Köln können pauschale statistische Erhebungen im Hinblick auf die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) nicht vorgehalten werden, da eine Vielzahl der für eine Anspruchsberechtigung relevanten Kriterien, wie bspw. die Anzahl der Wohnobjekte innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone, die zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse sowie das Vorliegen möglicher Ausschlusstatbestände (vgl. § 9 Abs. 3 FluglärmG), in den Blick genommen werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Ermittlung der Anzahl von Anspruchsberechtigten erst im Nachhinein mit einer konkreten Antragstellung (gerichtet auf Kostenerstattung) sowie deren Prüfung möglich ist. 2. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Köln/Bonn bislang gestellt bzw. bewilligt? Bei der Bezirksregierung Köln wurden bislang 34 Anträge gerichtet auf Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß dem FluglärmG gestellt. Hiervon bestand in 26 Fällen dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung (Lage des Grundstücks innerhalb der Nachtschutzzone). Ein verpflichtender Kostenbescheid gegenüber der Flughafen Köln/Bonn GmbH wurde von der Bezirksregierung Köln in keinem dieser Fälle erlassen. Sämtliche Antragsteller einigten sich mit der Flughafen Köln/Bonn GmbH auf die Durchführung von baulichen Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des dort aufgelegten freiwilligen Schallschutzprogramms. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1140 3 3. Wie erklärt sich die Landesregierung die Diskrepanz zwischen der Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG und der tatsächlichen Anzahl an gestellten bzw. bewilligten Anträgen am Flughafen Köln/Bonn? Der § 9 Abs. 3 FluglärmG regelt die Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen in der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone betreffende Fälle, in denen der Erstattungsanspruch entfällt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 FluglärmG ist eine Erstattung insbes. dann ausgeschlossen, wenn der Flugplatzhalter bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 FluglärmG erlassenen Rechtsverordnung (d.h. der Zweiten Verordnung zur Durchführung des FluglärmG - 2. FlugLSV) halten. Die Vorschrift normiert ein „Verbot der Doppelentschädigung“. In der Praxis haben die Eigentümer von innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone nach FluglärmG gelegenen Grundstücken das freiwillige Schallschutzprogramm der Flughafen Köln/Bonn GmbH in Anspruch genommen und unterfallen damit der vorgenannten (Ausschluss-)Regelung. 4. Von welchen Folgekosten des FluLärmG am Flughafen Köln/Bonn geht die Landesregierung aus? Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage 1 ist eine pauschale Abschätzung zu den noch zu erwartenden Folgekosten des FluglärmG nicht möglich. 5. Wie hoch sind die bislang erfolgten bzw. die noch zu erwartenden Kostenaufwendungen des Flughafens Köln/Bonn für Schallschutzmaßnahmen infolge des Programms „Passiver Schallschutz“ der Flughafengesellschaft? Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogramms bis zum Jahr 2017 Aufwendungen mit einem Volumen von rund 76 Mio. € geleistet. Bezüglich der möglichen Höhe zukünftig noch zu erwartender Aufwendungen ist eine pauschale Abschätzung nicht möglich (vgl. hierzu sinngemäß Antwort zu Frage 1).