LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11429 12.10.2020 Datum des Originals: 12.10.2020/Ausgegeben: 16.10.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4288 vom 4. September 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/10832 Verkehrsinseln des Landes als Schandflecken unserer Kommunen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zahlreiche Verkehrsinseln in NRW liegen an Landesstraßen. Deren Bau, Wartung und Pflege ist folglich dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zuzuordnen. Solche Verkehrsinseln können ganz unterschiedlich gestaltet sein. Mal dienen sie gleichzeitig auch als Fußgängerüberweg, mal sind sie begrünt, mal auch asphaltiert oder gepflastert. Eines haben diese Verkehrsinseln jedoch gemeinsam: Von Zeit zu Zeit sorgen sie für Ärger und Missmut bei Bürgerinnen und Bürgern. Die oftmals an Einfallstraßen oder Durchgangsstraßen unserer Städte und Gemeinden gelegenen Verkehrsinseln geben nicht alle ein schönes Bild ab und werden häufig entweder als Müllablageort missbraucht oder sind von Unkraut und Gräsern bewachsen – teilweise gar überwuchert. Für die Städte und Gemeinden und insbesondere die vor Ort ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker ist dies immer wieder ein unangenehmes Thema. Den Ärger und die Wut von Bürgerinnen und Bürgern empfangen nämlich in erster Linie die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker und sehen sich dann Zwängen der Zuständigkeit konfrontiert. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 4288 mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen. Soweit es sich dabei um Ortsdurchfahrten handelt, gilt dies auch für Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen (§ 1 StrReinG NRW). Insoweit beziehen sich die Antworten lediglich auf die Flächen, die tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen liegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11429 2 Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen führt als zuständige Straßenbauverwaltung des Landes die Grünpflege und Beseitigung von Abfällen an den Bundesfern- und Landesstraßen im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eigenverantwortlich durch. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Straßen- und Umweltgesetze, das „Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst Teil: Grünpflege“, sowie das bundesweit einheitliche „Leistungsheft für den Straßenbetrieb auf Bundesfernstraßen“ vom Juni 2020. 1. Wie viele Beschwerden über nach Ansicht der Beschwerdeführer zu wenig gepflegte Flächen an Landesstraßen in Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW sind der Landesregierung bekannt? Die Beschwerden sind nicht immer klar nach Bundes-, Landes- und Kreisstraßen getrennt und daher zusammengefasst. Seit Mitte 2017 sind im Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt 20 Beschwerden über zu wenig gepflegte Flächen an Bundes- , Landes- und Kreisstraßen eingegangen. Explizite Beschwerden über zu wenig gepflegte Verkehrsinseln sind nicht bekannt. 2. In welchem Rhythmus oder nach welcher Maßgabe findet aktuell die Reinigung von Verkehrsinseln an Landesstraßen in Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW statt? Verkehrsinseln sind nach dem „Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst Teil: Grünpflege“ Intensivflächen und werden in der Regel ein bis zwei Mal pro Jahr gemäht. Die Reinigung von Grünflächen findet nach dem „Leistungsheft für den Straßenbetrieb Teil: Reinigung“ in der Regel vor der Mahd statt. Stark verunreinigte Grünflächen werden häufiger gereinigt. 4. Ist es zulässig, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur Reinigung von Verkehrsinseln in Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW eine Ersatzvornahme tätigen, wenn der Zustand solcher Verkehrsinseln durch Müll oder Bewuchs zu schlecht wird? Die übliche Praxis in derartigen Fällen ist, dass die Beschwerde oder Meldung an die zuständige Niederlassung oder Straßenmeisterei weitergeleitet wird. Durch diese wird der Beschwerde nachgegangen und im Bedarfsfall der Mangel abgestellt. Für eine Ersatzvornahme besteht keine rechtliche Grundlage. 3. Welche Vereinbarungen mit Kommunen, wonach die Reinigung durch die Kommune selbst (bspw. über einen Baubetriebshof) vorgenommen wird, gibt es? 5. Warum bietet die Landesregierung den Städten und Gemeinden nicht proaktiv an, eine Vereinbarung zur Übernahme der Pflege von Verkehrsinseln durch die Kommune (sofern es leistbar ist), bei gleichzeitiger Kostenübernahme durch das Land, abzuschließen und so auch den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu entlasten? Die Fragen 3 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11429 3 Der Straßenbetriebsdienst des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich so aufgestellt, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet und den fachlichen Anforderungen der bundeseinheitlichen Regelwerke entsprochen wird. Ein derartiges „Angebot“ ist daher nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen nur in wenigen Einzelfällen Vereinbarungen mit Kommunen zur Reinigung von Verkehrsinseln in Kreisverkehren abgeschlossen.