LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1145 10.11.2017 Datum des Originals: 09.11.2017/Ausgegeben: 15.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 357 vom 25. September 2017 des Abgeordneten Jochen Ott SPD Drucksache 17/756 Erteilung einer Sondergenehmigung zum Aufbau einer dringend erforderlichen Gesamtschule in Köln Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Kölner Schulentwicklungsplanung zeigt deutlich, dass im Kölner Westen neue Schulplätze an weiterführenden Schulen dringend benötigt werden. Dies wird auch durch die aktuellen Anmeldezahlen prognostiziert. Insbesondere ergibt sich anhand der Nachfrage ein Bedarf an Gesamtschulplätzen, der bisher nicht ausreichend bedient werden kann. Die Elsa-Brändström-Realschule in Köln Lindenthal, die Teil des Verbundes „NRW- Sportschule Köln“ ist, strebt die Weiterentwicklung zu einer Gesamtschule an, um die hohe Nachfrage an Gesamtschulplätzen zu bedienen. Dieses Bestreben sollte dringend unterstützt werden. Der Kölner Schulausschuss hat bereits einen einstimmigen Beschluss gefasst, der diese Maßnahme zur Weiterentwicklung der Schullandschaft im Kölner Westen unterstützt. Auf dem aktuellen Gelände der Realschule scheint derzeit nur eine dreizügige Gesamtschule möglich. Die Ausbaumöglichkeiten zu einer vierzügigen Gesamtschule werden derzeit noch geprüft, jedoch gibt es bereits Überlegungen, die eine vierzügige Gesamtschule perspektivisch realistisch möglich machen würden. Damit die Entwicklung einer Gesamtschule auf dem Gelände jedoch frühzeitig initiiert werden kann ist eine Sondergenehmigung des Ministeriums für Schule und Bildung für eine zunächst dreizügige Gesamtschule dringend erforderlich. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 357 mit Schreiben 9. November 2017 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1145 2 Vorbemerkung der Landesregierung Zur selben Fragestellung hat sich die Stadt Köln bereits mit Schreiben vom 14. September 2017 an die Bezirksregierung Köln gewandt und nachgefragt, unter welchen Rahmenbedingungen eine neue Gesamt-schule mit zunächst 3 Zügen genehmigt werden könne. Nach Rück-sprache mit dem Ministerium für Schule und Bildung hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Köln mitgeteilt, dass keine Ausnahmegenehmigung für eine dreizügige Gesamtschule erteilt werden könne. 1. Welche Entscheidungskriterien sind für die Erteilung einer Sondergenehmigung maßgeblich? 3. Wie lange dauert eine durchschnittliche Prüfung zur Erteilung einer Sondergenehmigung durch das Ministerium für Schule und Bildung? 4. Wird die Sondergenehmigung rechtzeitigt vorliegen, so dass Neu-anmeldungen im Jahr 2018 berücksichtigt werden können, um damit dem Mangel an Gesamtschulplätzen im Kölner Westen zu begegnen? Die Fragen 1,3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Eine Sondergenehmigung ist rechtlich nicht vorgesehen und kann dementsprechend nicht erteilt werden. Die Mindestzügigkeit einer Gesamtschule ergibt sich aus § 82 Abs. 7 SchulG NRW. Danach muss eine Gesamtschule bei der Errichtung mindestens vierzügig sein. Der Wortlaut von § 82 Abs. 7 SchulG NRW „müssen“ sieht kein Ermessen für die Entscheidung über die Zügigkeit bei Errichtung einer Gesamtschule vor. Ausnahmen davon sind nicht möglich, die Vorschrift ist für das Ministerium rechtlich verbindlich. Dementsprechend sind die Fragen 3 und 4 nicht separat zu beantworten. 2. Wie geht das Ministerium für Schule und Bildung generell mit der Herausforderung um, dass in stark verdichteten Städten in NRW oftmals aus Gründen des Platzmangels vierzügige Gesamtschulen an einem Standort nicht möglich sind, dreizügige Gesamtschulen jedoch realisiert werden könnten? Sofern aus Gründen des Platzmangels vierzügige Gesamtschulen an einem Standort nicht möglich sind, besteht nach § 83 Abs. 5 - 7 SchulG NRW die Möglichkeit, Teilstandorte zu bilden.