LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11513 16.10.2020 Datum des Originals: 16.10.2020/Ausgegeben: 22.10.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4413 vom 21. September 2020 der Abgeordneten Sven W. Tritschler und Markus Wagner AfD Drucksache 17/11090 Belästigung und Nötigung von AfD-Anhängern am 04.09.2020 auf der Kölner Severinstraße Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vier Vertreter der AfD Köln wurden am 04.09.2020 auf der Severinstraße in Köln von einer Gruppe Linksextremer (Antifa) bedrängt und genötigt, als sie ein Café besuchten bzw. verließen . Die AfD Köln hatte am selben Tag die Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Parteivorsitzende der AfD, Beatrix von Storch, bei einem Infostand auf dem Hauptbahnhofsvorplatz zu Gast. Dieser wurde von Linksextremen mit Bannern, umstellt. Anschließend hatte man ein gemeinsames Erinnerungsfoto vor einem Haus mit dem Konterfei der Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker gemacht. Die Kölner AfD-Mitglieder besuchten danach mit einem AfD-Bundestagsabgeordneten noch ein Café. Ein ihnen bekannter Linksextremer kam zufällig vorbei und reagierte mit verbaler Aggression. Der Bundestagsabgeordnete verließ die Gruppe vorzeitig. Nach einiger Zeit bemerkten die AfD-Mitglieder, dass sich in ihrem Rücken eine Gruppe Linksextremer (Antifa) zusammengerottet hatte. Daraufhin erhoben sie sich, um zu ihren Autos zurückzukehren . Die erwähnte Personengruppe verfolgte sie und bedrängte sie auf der Severinstraße Höhe St Johann Baptist mit ihren Bannern. Die AfD-Mitglieder riefen daraufhin die Polizei. Diese kam mit mehreren Einsatzwagen. Einige der linken Störer versuchten, sich einer Identitätsfeststellung zu entziehen. Dabei kam es zu einer kurzen Verfolgungsjagd. Die Polizei konnte die Störer festsetzen und erkennungsdienstlich behandeln. Einige dieser Personen waren den AfD-Mitgliedern von der Veranstaltung mit Frau von Storch, aber auch von anderen Infoständen bekannt. Laut einer Pressemitteilung der Kölner Polizei konnte eine dritte Person, gegen die ein Haftbefehl vorlag, von der Polizei festgenommen werden. Diese hatte sich verbal eingemischt.1 1 https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/12415/4698160 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11513 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4413 mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 namens der Landeregierung beantwortet. 1. Welche der in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich behandelten Personen sind bereits polizeibekannt? Zum Tatgeschehen am 04.09.2020 auf der Kölner Severinstraße wurden neun Tatverdächtige ermittelt, von denen zwei erkennungsdienstlich behandelt wurden. Eine der beiden Personen ist bereits vorher polizeilich in Erscheinung getreten (siehe Nummer 9 in der Tabelle zur Frage 2). 2. Welche Straftaten haben die Störer in der Vergangenheit begangen? Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, ob und welche Straftaten die neun Tatverdächtigen in der Vergangenheit begangen haben. Person Straftat 1 Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz bei einer unangemeldeten Versammlung, Bekleben einer Litfaßsäule mit Plakaten 2 Keine Erkenntnisse vorhanden 3 Keine Erkenntnisse vorhanden 4 Keine Erkenntnisse vorhanden 5 Gefährliche Körperverletzung im Rahmen einer Versammlung der linken Szene, Körperverletzung und Beleidigung von Polizeibeamten im Rahmen einer Versammlung, Hausfriedensbruch im Tagebau Garzweiler im Rahmen einer Aktion zu „Ende Gelände“ 6 Hausfriedensbruch/Beteiligung an einer Hausbesetzung 7 Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz bei einer unangemeldeten Versammlung, Bekleben einer Litfaßsäule mit Plakaten 8 Keine Erkenntnisse vorhanden 9 Sachbeschädigung durch Zerschneiden/Zerstören von zwei Wahlplakaten der AfD 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Störer und über deren Bezüge zum Linksextremismus sowie über ihre Verbindungen zu linken Unterstützernetzwerken in Köln (z. B. das Autonome Zentrum)? Zu sieben der neun Personen liegen im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen – unter anderem mit dem Aktionsbündnis „Ende Gelände“ und der Bewegung „Extinction Rebellion “ – staatsschutzrelevante Erkenntnisse vor. Polizeiliche Erkenntnisse zu linken Unterstützernetzwerken in Köln liegen nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11513 3 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die dritte Person, gegen die ein Haftbefehl vorlag? Die Person ist der Polizei als „Intensivtäter Gewalt und Sport“ bekannt. Es liegen zahlreiche Erkenntnisse über Straftaten aus diesem Bereich, wie beispielsweise Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte , Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (verbotene pyrotechnische Gegenstände ), vor. Ein Bezug zu dem Tatgeschehen vom 04.09.2020 wurde nicht festgestellt. Diese Person wird insofern nicht als Tatverdächtiger im vorliegenden Ermittlungsverfahren geführt. 5. Wie beurteilt die Landesregierung das Sicherheitsrisiko für Funktionäre und Mandatsträger der AfD in Köln? Die Sicherheitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen erheben fortwährend sicherheitsrelevante Erkenntnisse. Diese sind Grundlage der Beurteilung der Gefährdungslage und darauf basierender Schutzmaßnahmen. Die Beurteilung der Gefährdungslage wird von den Kreispolizeibehörden vorgenommen. Hierin fließt neben den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auch die regionale Sicherheitslage ein. Sind als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungslage Maßnahmen des Personen- und Objektschutzes erforderlich , werden diese auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Regelungen der Polizeidienstvorschrift „Personen- und Objektschutz“ PDV 129 VS-NfD durchgeführt. Danach umfasst der Personen- und Objektschutz alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Willens- und Handlungsfreiheit von gefährdeten Personen bzw. gegen gefährdete Objekte getroffen werden. Dies beinhaltet auch mögliche Bedrohungsszenarien gegenüber Personen aus dem politischen Spektrum. Mit veranstaltungstypischen Straftaten im Zusammenhang mit Demon-strationen und anderen Veranstaltungen der AfD ist weiterhin zu rechnen. Insbesondere für Funktionäre und Mandatsträger der AfD wird eine abstrakte Gefährdung insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen bekannten Parteiveranstaltungen gesehen. Dem Verfassungsschutz NRW liegen derzeit keine konkreten Gefährdungserkenntnisse für Funktionäre und Mandatsträger der AfD in Köln vor. Abstrakte Gefährdungsaspekte könnten sich aus der Verortung der AfD im politischen Spektrum und damit verbunden aus Aktionen des politischen Gegners ergeben.