LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 21.10.2020 Datum des Originals: 21.10.2020/Ausgegeben: 27.10.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4303 vom 9. September 2020 der Abgeordneten Arndt Klocke und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10928 Geplante Änderungen der Landesbauordnung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Novelle der Landesbauordnung wurde von der damaligen rot-grünen Landesregierung 2016 auf den Weg gebracht. Sie enthielt weitreichende Änderungen insbesondere für die notwendige Herstellung von barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen. Die 2017 gewählte schwarz-gelbe Landesregierung mit Bauministerin Ina Scharrenbach setzte die bereits vom Landtag beschlossene Landesbauordnung aus und brachte 2018 mit dem „Baurechtsmodernisierungsgesetz “ eine deutliche Verschlechterung der Anforderungen für den Bau von barrierefreien Wohnungen auf den Weg. Auf die Vorgaben für den Bau von rollstuhlgerechten Wohnungen wurde vollständig verzichtet. Dies hat u.a. zur Folge, dass nicht ausreichend barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen gebaut werden. In vielen Kommunen in NRW gibt es für Menschen mit Beeinträchtigung, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, kaum eine oder teilweise gar keine Möglichkeit, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung zu führen. Damit wird die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ad absurdum geführt, denn statt gleichberechtigter Teilhabe und Recht auf selbstbestimmtes Leben sind Menschen mit Beeinträchtigungen auf die Unterbringung in Wohnheimen angewiesen oder müssen mit großen Einschränkungen in nicht barrierefreiem privaten Wohnraum leben, weil es anders keinen adäquaten Wohnraum für sie gibt. Laut Auskunft von Verbänden plant die Landesregierung eine Änderung der derzeitig gültigen Landesbauordnung NRW, eine Verbändeanhörung soll in wenigen Wochen stattfinden. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 4303 mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 namens der Landeregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 2 1. Welche Änderungen der Landesbauordnung plant die Landesregierung in Bezug auf den Bau von barrierefreien Wohnungen und Gebäuden? Es sollen gesetzliche Klarstellungen erfolgen. Inhaltliche Änderungen gegenüber der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Bauordnung sind damit nicht verbunden. 2. Welche Änderungen der Landesbauordnung plant die Landesregierung in Bezug auf den Bau von rollstuhlgerechten Wohnungen und Gebäuden? Keine. 3. Wie ist der derzeitige Bedarf an barrierefreien Wohnungen in NRW? Landesweit hat sich in den vergangenen Jahren die Nachfrage nach kleineren und zugleich barrierefreien Wohnungen in Nordrhein-Westfalen erhöht. Auch vor diesem Hintergrund wurden mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Anforderungen an den barrierefreien Bau von Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden erhöht und zugleich über die Technischen Baubestimmungen rechtlich gesichert. Bis zum 1. Januar 2019 wurde jede Mietwohnung, die öffentlich-gefördert neu errichtet wurde, barrierefrei errichtet. Durch die Übertragung der bis dahin für öffentlich-geförderte Wohnungen geltenden Barrierefrei -Anforderungen auf freifinanzierte Wohnungen wird jede nach der BauO NRW 2018 genehmigte und in der Folge neu gebaute Wohnung in mehrgeschossigen Gebäuden barrierefrei errichtet (werden). 2019 wurden insgesamt 48.647 Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden (inkl. Umbaumaßnahmen ) fertiggestellt. Die Fertigstellungen umfassen auch Gebäude, die vor der neuen Bauordnung genehmigt wurden. Eine Differenzierung ist nicht möglich (Baugenehmigung BauO NRW 2000 bzw. BauO NRW 2018). Im weiteren Verlauf der Jahre werden alle neu in mehrgeschossigen Gebäuden errichteten Wohnungen barrierefrei errichtet werden. 4. Wie ist der derzeitige Bedarf an rollstuhlgerechten Wohnungen in NRW? Bereits heute bauen die Bauherrschaften in Nordrhein-Westfalen auch rollstuhlgerechten Wohnraum: Beispielsweise Leverkusen-Rheindalen (dort die kommunale Wohnungsbaugesellschaft ; in dem Fall: freifinanzierter rollstuhlgerechter Wohnraum), Beispiel: GAG in Köln. Mitunter treffen Angebot und Nachfrage nicht zusammen. Im Rahmen der mit den fünf Großstädten (Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Bielefeld) abgeschlossenen Zielvereinbarungen im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung wurden erstmals Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass ein Mehr an rollstuhlgerechtem Wohnraum zu realisieren ist. Ebenfalls wurden mit diesen Zielvereinbarungen auch Berichtspflichten vereinbart. Die Berichte der Städte Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster zeigen, dass dort allein im Jahr 2019 die Anzahl der rollstuhlgerechten Wohnungen um rund zehn Prozent gesteigert werden konnte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 3 Anzahl öffentlich geförderter rollstuhlgerechter Wohneinheiten Ausgangslage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung (4. Quartal 2018) Ausgangslage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung (1. Quartal 2020) Anzahl bewilligter Wohneinheiten im Jahr 2019 gemäß Angaben der Stadt im Rahmen der Evaluation Steigerung in Prozent zum Ausgangsjahr Bielefeld 290 Dortmund 163 23 14,1 Düsseldorf 77 4* 5,1 Köln 275 14 5 Münster 141 22 15,6 durchschn. 10 *zzgl. 2 rollstuhlgerechter Gruppenwohnplätze Separate Erhebungen über den Bedarf an rollstuhlgerechtem Wohnraum liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen nicht vor. 5. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf Wohnen in NRW umsetzen? Bis zum 1. Januar 2019 gab es in Nordrhein-Westfalen im Wohnungsbau zwei nebeneinander laufende Verständnisse von „barrierefrei“: Zum einen hatte die damalige Landesregierung auf die Einführung der DIN 18040-1 (Barrierefreiheit in öffentlich-zugänglichen Gebäuden) und DIN 18040-2 (Wohngebäude) als Technische Baubestimmungen verzichtet. Nordrhein-Westfalen war das einzige von 16 Bundesländern, das diese beiden DIN-Vorschriften nicht umgesetzt hatte. Die damalige Landesregierung stellte sich auf den Standpunkt, dass die beiden DIN-Vorschriften sogenannte „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ seien, die von den Entwurfsplanenden zu berücksichtigen seien. Die Vertretungen der Entwurfsplanenden wiederum widersprachen dieser Auffassung, so dass es für den freifinanzierten Wohnungsbau keine klaren Regelungen über die Barrierefreiheit gegeben hat. Für den Bereich der öffentlich-finanzierten Wohnungen gab es „Barrierefrei-Regelungen“ in den Wohnraumförderbestimmungen, so dass die Anforderungen an den Bau von öffentlich-geförderten Wohnungen und an den von freifinanzierten Wohnungen auseinanderfielen. Daher wurden in einem ersten Schritt die Anforderungen an die Barrierefreiheit in öffentlichfinanzierten Wohnungen auf die Anforderungen im freifinanzierten Wohnungsbau übertragen und damit das Anforderungsniveau im freifinanzierten Wohnungsbau angehoben. Damit wurde das bis dato von der Vorgängerregierung ungeregelte Anforderungsniveau an die Barrierefreiheit in Technische Baubestimmungen überführt, die seit 2019 zu beachten sind. Mit der Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen wurden zudem die bisherigen Regelungslücken im Vergleich zu den anderen 15 Bundesländern geschlossen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 4 Auszüge aus Regelungsinhalten der Technischen Baubestimmung für die Barrierefreiheit im Zusammenhang mit Wohngebäuden der GKL 3 bis 5 (mehrgeschossige Gebäude): Für die äußere Erschließung auf dem Grundstück gilt zum Beispiel: „Gehwege müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein. Für den Weg zum Haupteingang ist es ausreichend, wenn er eine Breite von mindestens 150 cm hat und nach höchstens 15 m Länge eine Fläche von mindestens 180 cm × 180 cm zur Begegnung von Personen mit Rollstühlen oder Gehhilfen aufweist. Für Gehwege zum Haupteingang mit bis zu 6 m Länge ohne Richtungsänderung ist auch die Wegbreite von mindestens 120 cm möglich, soweit am Anfang und am Ende eine Wendemöglichkeit gegeben ist. Andere Wege auf Grundstücken von Gebäuden mit Wohnungen sollten mindestens 120 cm breit sein und am Anfang und am Ende über eine Wendemöglichkeit verfügen. Zur gefahrlosen Nutzung müssen Gehwege und Verkehrsflächen eine feste und ebene Oberfläche aufweisen, die z. B. auch Rollstuhl- und Rollatornutzer leicht und erschütterungsarm befahren können. Ist aus topografischen Gründen oder zur Abführung von Oberflächenwasser ein Gefälle erforderlich, dürfen sie keine größere Querneigung als 2,5 % haben. Die Längsneigung darf grundsätzlich 3 % nicht überschreiten. Sie darf bis zu 6 % betragen, wenn in Abständen von höchstens 10 m Zwischenpodeste mit einem Längsgefälle von höchstens 3 % angeordnet werden.“ Dieser Abschnitt der Barrierefrei-Vorgaben wurde in Nordrhein-Westfalen auch für die barrierefreie Erreichbarkeit von bauordnungsrechtlich erforderlichen Spielplätzen eingeführt. Für Zugangs- und Eingangsbereiche von Wohngebäuden der GKL 3 bis 5 gilt auszugsweise: „Zugangs- und Eingangsbereiche müssen leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar sein. Die leichte Auffindbarkeit wird erreicht • für sehbehinderte Menschen z. B. durch eine visuell kontrastierende Gestaltung des Eingangsbereiches (z. B. helles Türelement/dunkle Umgebungsfläche) und eine ausreichende Beleuchtung; • für blinde Menschen mit Hilfe von taktil erfassbaren unterschiedlichen Bodenstrukturen oder baulichen Elementen wie z. B. Sockel und Absätze als Wegbegrenzungen usw.. Die taktile Auffindbarkeit kann auch durch Bodenindikatoren erreicht werden. (Bodenindikatoren werden z. B. in DIN 32984 geregelt.) Die barrierefreie Erreichbarkeit ist gegeben, wenn alle Haupteingänge stufen- und schwellenlos erreichbar sind; Erschließungsflächen unmittelbar an den Eingängen nicht stärker als 3 % geneigt sind, andernfalls sind Rampen oder Aufzüge vorzusehen; bei einer Länge der Erschließungsfläche bis zu 10 m ist auch eine Längsneigung bis zu 4 % möglich; vor Gebäudeeingängen eine Bewegungsfläche je nach Art der Tür vorgesehen ist; LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 5 die Bewegungsfläche vor Eingangstüren eben ist und höchstens die für die Entwässerung notwendige Neigung aufweist. Zu Rampen siehe 4.3.7, zu Aufzügen siehe 4.3.5, zu Türen und Bewegungsflächen siehe 4.3.3.“ Für Flure und sonstige Verkehrsflächen (außerhalb von Wohnungen) gilt beispielsweise: „Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen sein. Ausreichend ist eine nutzbare Breite von mindestens 150 cm; in Durchgängen von mindestens 90 cm. Es genügt eine Flurbreite von mindestens 120 cm, wenn mindestens einmal eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm × 150 cm zum Wenden vorhanden ist; bei langen Fluren muss diese Bewegungsfläche mindestens alle 15 m angeordnet werden.“ Für Sanitärräume in Wohnungen gilt beispielsweise: In jeder Wohnung muss mindestens ein Sanitärraum vorhanden sein, der nachfolgenden Anforderungen genügt: „Mit den Anforderungen dieses Abschnitts der Norm sind Sanitärräume sowohl für Menschen mit motorischen Einschränkungen bzw. für Rollstuhlnutzer als auch für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Aus Sicherheitsgründen dürfen Drehflügeltüren nicht in Sanitärräume schlagen, um ein Blockieren der Tür zu vermeiden. Türen von Sanitärräumen müssen von außen entriegelt werden können. Armaturen sollten als Einhebel- oder berührungslose Armatur ausgebildet sein. Berührungslose Armaturen dürfen nur in Verbindung mit Temperaturbegrenzung eingesetzt werden . Um ein Verbrühen zu vermeiden, ist die Wassertemperatur an der Auslaufarmatur auf 45 °C zu begrenzen. Die Ausstattungselemente sollten sich visuell kontrastierend von ihrer Umgebung abheben (z. B. heller Waschtisch/dunkler Hintergrund oder kontrastierende Umrahmungen ). Die Wände von Sanitärräumen sind bauseits so auszubilden, dass sie bei Bedarf nachgerüstet werden können mit senkrechten und waagerechten Stütz- und/oder Haltegriffen neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche und der Badewanne… Jeweils vor den Sanitärobjekten wie WC-Becken, Waschtisch, Badewanne und im Duschplatz ist eine Bewegungsfläche anzuordnen. Ausreichend ist eine Mindestfläche von 120 cm × 120 cm… Zur leichteren Nutzbarkeit des WC-Beckens ist ein seitlicher Mindestabstand von 20 cm zur Wand oder zu anderen Sanitärobjekten einzuhalten… Waschplätze müssen so gestaltet sein, dass eine Nutzung auch im Sitzen möglich ist. Dies wird mit folgenden Maßnahmen erreicht: ⎯ bauseitige Möglichkeit, einen mindestens 100 cm hohen Spiegel bei Bedarf unmittelbar über dem Waschtisch anzuordnen; ⎯ Beinfreiraum unter dem Waschtisch… LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 6 Duschplätze müssen so gestaltet sein, dass sie barrierefrei z. B. auch mit einem Rollator bzw. Rollstuhl nutzbar sind. Dies wird erreicht durch ⎯ die niveaugleiche Gestaltung zum angrenzenden Bodenbereich des Sanitärraumes und einer Absenkung von max. 2 cm; ggf. auftretende Übergänge sollten vorzugsweise als geneigte Fläche ausgebildet werden; ⎯ rutschhemmende Bodenbeläge im Duschbereich (sinngemäß nach GUV-I 8527 mindestens Bewertungsgruppe B)… Um Verletzungsgefahren insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen beim Vorbeugen zu vermeiden, sollte der Hebel von Einhebel-Dusch-Armaturen nach unten weisen.“ Für Außen- und Innentüren gilt beispielsweise: „Untere Türanschläge und Schweller sind nicht zulässig (beim Zugang zu einem Freisitz einer Wohnung sind ausnahmsweise max. 2 cm zulässig)… Für Greifhöhen und Bedienhöhen von Drückern, Griffen und Tastern an Türen ist stets ein Achsmaß im Bereich von 85 cm bis 105 cm über OFF zulässig.“ Hinweis: Hier wurde ein Regelungsinhalt aus der Barrierefreiheits-Anforderung aus öffentlichen Gebäuden auf den Wohnungsbau übertragen. Das Achsmaß berücksichtigt Bedienhöhen , die auch von im Rollstuhl sitzenden Menschen grundsätzlich erreicht werden können. Im Rahmen des Mikrozensus 2018 (bundesweit) wurde eine Zusatzerhebung zur Barrierefreiheit von Gebäuden und Wohnungen durchgeführt.. Bei Wohngebäuden mit Merkmal der Barrierereduktion (alle aufgeführten Merkmale) ergibt sich, dass von den im Zusatzprogramm erhobenen Daten 5,4 % der Gebäude, die bis 1948 errichtet wurden, alle abgefragten Kriterien erfüllten. In der Baualtersklasse ab 2011 steigt dieser Wert aus dem Mikrozensus auf rund 44 %. In Wohnungen zeigen sich bundesweit folgende Zensus-Daten: In Baualtersklassen bis 1948 liegt der Anteil von Wohnungen, die alle abgefragten Merkmale zur Barrierereduktion aufweisen bei 1,2 %: In den Baualtersklassen 2011 und später steigt dieser Wert auf 18,1 %. Da Nordrhein-Westfalen insbesondere Anforderungen an die Barrierefreiheit in Wohnungen stellt (siehe oben; dies betrifft insbesondere die Sanitärräume) wird sich dieser Wert in den nächsten Jahren für Nordrhein-Westfalen deutlich verbessern. Hinweis zum Zusatzprogramm im Rahmen des bundesweiten Mikrozensus 2018: Die Merkmale der Barrierereduktion (u.a. Wohnung stufen- und schwellenfrei, alle Räume stufenlos erreichbar, Wohnungs- und Raumtüren sowie Wohnungsflure ausreichend durchgangsbreit , Bewegungsräume in Küche und Bad mit Rollstühlen nutzbar) beruhen auf einer Einschätzung der befragten Haushalte. Darüber hinaus: Die Öffentliche Wohnraumförderung ist ein wesentliches wohnungspolitisches Instrument der Landesregierung mit dem Ziel „Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG). Insbesondere sollen nach diesem Gesetz auch Haushalte von Menschen mit Beeinträchtigungen unterstützt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11578 7 Mit den am 17. Februar 2020 in Kraft getretenen Wohnraumförderungsbestimmungen des Förderjahres 2020 (WFB 2020) hat die Landesregierung die Förderkonditionen für Bauprojekte , die für die Zielgruppe von Menschen mit Behinderungen geplant und gebaut werden, wesentlich verbessert, um kostentreibende, zumeist technische Zusatzinvestitionen, Mehrflächenbedarfe für die intensivere Betreuung und die bauordnungsrechtlichen Standards abzufedern . Die Richtlinie legt fest, dass die Barrierefreiheit als Qualitätsanforderung von Beginn an mitgedacht, mitgeplant und mitgebaut wird. Ein weiterer Baustein der Landesregierung ist die Arbeitsgruppe „Wohnen selbstbestimmt“ und ihr kürzlich erstellter Abschlussbericht, der aufzeigt, dass das Thema Barrierefreiheit nicht nur an Normen und Maßen für Rollstühle festgemacht werden kann, sondern dass gerade auch die Qualität von Räumen entscheidend für eine barrierefreie und rollstuhlgerechte Nutzung ist. Der Bericht ist noch nicht veröffentlicht. Die Landesregierung sieht die Punkte selbstständiges und selbstbestimmtes Wohnen, Technikunterstützung , sicheres Wohnen und Quartiersausrichtung als wesentliche Bausteine moderner und auf die Menschen mit Behinderungen ausgerichteter Bauvorhaben.