LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11608 27.10.2020 Datum des Originals: 27.10.2020/Ausgegeben: 02.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4445 vom 25. September 2020 der Abgeordneten Mehrdad Mostofizadeh, Johannes Remmel und Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/11154 Wie überprüft die Landesregierung die Einhaltung der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung ? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Folge der Legionellen-Infektionen in Warstein im Jahr 2013 und der Feststellung von Legionellen-Infektionen an weiteren Standorten hat es eine Bundesratsinitiative der damaligen NRW-Landesregierung gegeben, die zur Novellierung der 42. Bundesimmissions-schutzverordnung (BImSchV) geführt hat. Diese ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Seitdem müssen die Betreiberinnen und Betreiber raumlufttechnischer Anlagen (Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) u.a. den Betrieb der Anlagen bei den Behörden anzeigen, sie regelmäßig überprüfen lassen und Vorkehrungen für regelmäßige mikrobiologische Untersuchungen treffen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4445 mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BIm- SchV) wurde im Nachgang zu den Ereignissen in Warstein im Jahr 2013 nach einer Initiative von NRW vom Bund erlassen. In der Vorbemerkung führen die Anfragenden aus, dass die 42. BImSchV Anforderungen an „raumlufttechnische Anlagen (Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider)“ begründe. Während dies für die in Klammern genannten Anlagentypen zutrifft, sind raumlufttechnische Anlagen nicht vom Anwendungsbereich der 42. BIm- SchV erfasst. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11608 2 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung, ob die von der 42. BImSchV betroffenen Unternehmen sich an die Vorgaben zum Betrieb und zur Überprüfung ihrer Anlagen halten? Zur Umsetzung der in der Verordnung geregelten Anzeige- und Meldepflichten wurde unter maßgeblicher Beteiligung von NRW als bundesweites Anlagenkataster die Web-Anwendung KaVKA-42.BV eingerichtet. Eine Übersicht der Entwicklung der angezeigten Anlagen, sowie der gemeldeten Überschreitungen von Maßnahmenwerten seit Programmstart am 19.07.2018 liefert folgende Tabelle. Zeitraum Angezeigte Anlagen Gemeldete Maßnahmenwertüberschreitungen 19.07.-31.12.2018 4.247 561 01.01.-31.12.2019 915 869 01.01.-30.09.2020 461 525 Gesamtzahl seit Programmstart Kavka 5.623 1.955 Die zuständigen Behörden können durch Einblick in KaVKA-42.BV die Erfüllung von Betreiberpflichten kontrollieren. Gemäß Auskunft der zuständigen Behörden in NRW halten sich die Betreiber bis auf vereinzelte Verstöße an die Betreiberpflichten der 42. BImSchV. Als vereinzelte Verstöße genannt wurden z.B. unvollständige Dokumentation, verspätete Meldungen an die Behörde oder verspätet durchgeführte Laboruntersuchungen. 2. Welche regelmäßigen Überprüfungen der betreffenden Anlagen finden von Seiten des Landes neben den in der 42. BImSchV vorgeschriebenen Überprüfungen statt? Überprüfungen finden bei der Überschreitung von Maßnahmenwerten, im Rahmen von Umweltinspektionen oder sonstigen Vor-Ort-Terminen und anhand der seitens der Betreiber in KaVKA-42.BV hinterlegten Sachverständigenprüfberichte nach § 14 statt. Mittels einer durch die Überwachungsbehörden erstellten einheitlichen Checkliste wird die Einhaltung der Anforderungen der 42. BImSchV in den regelmäßig stattfindenden Umweltinspektionen detailliert geprüft (http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/umweltueberwachung/dateien/Checkliste_UI-11_Legionellen .pdf). Bei der Meldung einer Maßnahmenwertüberschreitung überprüft die zuständige Behörde anlassbezogen die Ursachen und setzt die notwendigen Maßnahmen durch. 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Ergebnisse der von den Betrieben selbst vorgenommenen bzw. in Auftrag gegebenen Überprüfungen? Wesentlich für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage sind die regelmäßigen Laboruntersuchungen auf Legionellen. Die Ergebnisse werden im Betriebstagebuch festgehalten und bei einer Überschreitung des Maßnahmenwertes der zuständigen Behörde über KaVKA-42.BV mitgeteilt. Die vom Betreiber gemäß § 14 zu beauftragenden Sachverständigenprüfungen müssen erstmalig je nach Alter der Anlage gestaffelt zwischen August 2019 und August 2022 durchgeführt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11608 3 und die Ergebnisse den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Die Berichte der Sachverständigen und Prüfstellen können ebenfalls über KaVKA-42.BV an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die Berichte werden von den zuständigen Behörden ausgewertet und ggf. notwendige Maßnahmen zur Mängelbehebung veranlasst. Eine systematische Übersicht der festgestellten Mängel liegt der Landesregierung nicht vor. Festgestellte Mängel sind nach Auskunft der zuständigen Behörden z.B. neben formalen Verstößen gegen die Anzeige- und Dokumentationspflichten auch technische Mängel wie z.B. Verschmutzungen oder Bewuchs der Anlagen oder Versäumnisse bei der Durchführung von Maßnahmen oder Laboruntersuchungen . 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über häufig bzw. regelmäßig vorkommende Verstöße gegen die 42. BImSchV, die als infektionsschutztechnisch relevant eingestuft werden können? Im Falle eines Infektionsgeschehens mit Legionellen ermitteln die Gesundheitsbehörden im Rahmen der Quellensuche zusammen mit den Immissionsschutzbehörden infrage kommende Verdunstungskühlanlagen. Der Landesregierung sind zwei infektionsschutztechnisch relevante Fälle bekannt, im Jahr 2018 in Bochum und im Jahr 2020 in Köln.