LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11610 27.10.2020 Datum des Originals: 27.10.2020/Ausgegeben: 02.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4519 vom 7. Oktober 2020 der Abgeordneten Elisabeth Müller-Witt SPD Drucksache 17/11412 Gülle-Import – Darf das Schwarzbachtal zur Ausbringung von importierter Gülle dienen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bevölkerung Ratingens macht sich Sorgen um das Ausbringen von großen Mengen an Gülle auf den Wiesen des idyllischen Schwarzbachtals. Besorgte Bürgerinnen und Bürger haben sich an die lokale Politik gewandt, um sich über das Ausbringen von Gülle im Schwarzbachtal zwischen Ratingen und Mettmann zu beschweren. Es wurden mehrfach Tankwagen mit Gülle aus entfernten Regionen beobachtet, die Gülle anlieferten (LKW aus Borken und von der Grenze zu den Niederlanden), welche auf Felder und Wiesen verbracht wurde. Die Felder und Wiesen im Schwarzbachtal werden demnach in größerem Umfang über den Normalbedarf hinaus mit Gülle aus anderen Regionen gedüngt. Dabei dienen die betroffenen Wiesen und Felder nicht zur unmittelbaren Nahrungserzeugung. Vielmehr handelt es sich um Wiesen und Rapsfelder. Nach der Aussage von Veterinärmedizinern ist für die Gewinnung von Gras zur Fütterung von Pferden eine Düngung nicht notwendig, im Gegenteil sogar schädlich. Es geht hier also weniger um das „Düngen“ von Äckern und Wiesen als mehr um die Entsorgung von überschüssiger Gülle auf Kosten der Umwelt. Die Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4519 mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ausbringen von Gülle und anderen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftliche Flächen sind Grundlage eines landwirtschaftlichen Nährstoffkreislaufs und Teil der guten fachlichen Praxis. Dadurch können Mineraldünger ersetzt und Humusverluste vermieden werden. Die Ausbringung kann im innerbetrieblichen Kreislauf oder in Zusammenarbeit zwischen tierhaltenden und viehlosen Ackerbaubetrieben überbetrieblich erfolgen. In beiden Fällen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11610 2 erfolgen Transport und Ausbringung immer häufiger gewerbsmäßig durch spezialisierte Lohnunternehmen. Entscheidend für die Vermeidung negativer Umweltauswirkungen ist, dass auch bei Aufnahme von Wirtschaftsdüngern anderer Betriebe eine bedarfsgerechte, den Vorgaben des Düngerechts entsprechende Düngung sichergestellt ist. Im Rahmen der düngerechtlichen Kontrollen werden daher die aufzuzeichnenden Angaben über Lieferungen, Wirtschaftsdüngermengen und Nährstoffgehalte von Abgebern und Aufnehmern geprüft und abgeglichen. So kann die Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben auch bei überbetrieblicher Verwertung kontrolliert werden. 1. Ist das gewerbsmäßige Ausbringen von angelieferter Gülle auf Feldern und Wiesen zulässig? Das gewerbsmäßige Ausbringen von Gülle und anderen Wirtschaftsdüngern auf Feldern und Wiesen ist im Rahmen der düngerechtlichen Vorgaben zulässig. Vor allem bei überbetrieblicher Wirtschaftsdüngerverwertung erfolgt die Ausbringung und der Transport sehr häufig gewerbsmäßig durch spezialisierte Lohnunternehmen. 2. Welche Kontrollinstrumente nutzt die Landesregierung zur lückenlosen Erfassung von Gülletransporten bzw. zur Verhinderung illegaler Gülleimporte? Abgeber von Wirtschaftsdüngern müssen nach der bundesweit geltenden Wirtschaftsdünger- Verbringungsverordnung (WDüngV) die Daten über abgegebene Mengen, Nährstoffgehalte und Aufnehmer aufzeichnen. Empfänger von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern müssen jährlich die aufgenommene Menge und den Abgeber an die zuständige Behörde melden. Nach der Wirtschaftsdünger-Nachweisverordnung NRW (WDüngNachwV) müssen alle Abgeber in Nordrhein-Westfalen die nach WDüngV aufzuzeichnenden Daten jährlich an den Direktor der Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde online in eine Datenbank melden. Zur Kontrolle grenzüberschreitender Gülletransporte aus den Niederlanden wurde dem Landtag mehrfach berichtet, zuletzt am 3. Mai 2019 (Vorlage 17/1998). 3. Ist es Voraussetzung, dass die betroffenen Flächen einen Nährstoffmangel aufweisen, der eine Düngung nötig macht? Das Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln darf nach § 3 Absatz 2 der Düngeverordnung nur erfolgen, wenn vor der Aufbringung der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag nach den Vorgaben der Düngeverordnung ermittelt worden ist. Sowohl die Düngebedarfsermittlung als auch die Düngung sind schlaggenau aufzuzeichnen. Eine Düngung darf demnach nicht erfolgen, wenn vorher kein Düngebedarf festgestellt wird. 4. Bedarf es einer wasserrechtlichen Überprüfung vor Ausbringung der Gülle? Nein, es bedarf keiner wasserrechtlichen Überprüfung vor der Ausbringung von Gülle. In nitratbelasteten oder durch Phosphateutrophierung betroffenen Gebieten gelten allerdings zusätzliche Anforderungen an die Düngung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11610 3 5. Müssen die Grundstückeigentümer oder Pächter die untere Landschaftsbehörde über das beabsichtigte geschäftsmäßige Aufbringen von Gülle in Kenntnis setzen? Nein.