LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
1164
14.11.2017
Datum des Originals:
13.11.2017
/Ausgegeben:
17.11.2017
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
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Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
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Westfalen unter
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Antwort
der
Landesregierung
auf
die
Kleine
Anfrage
403 vom 12. Oktober 2017
der Abgeordneten Britta Altenkamp, Thomas Kutschaty und Frank Müller SPD
Drucksache
17
/
920
Kita
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Gebühren und weitere finanzielle Belastungen im Jugendamtsbezirk Essen
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Durch
die Abschaffung der landesweit einheitlichen Kita
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Gebühren wurde eine fatale Entwick-
lung in NRW losgetreten. Indiz dafür ist ein Flickenteppich unterschiedlichster Elternbeitrags-
satzungen in den nordrhein
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westfälischen Kommunen, der bisweilen zu einem Gebü
hrenwett-
bewerb zwischen den Kommunen geführt hat. Heute sind die Kita
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Gebühren mehr vom Woh-
nort als vom Einkommen der Eltern abhängig. Eltern mit ähnlicher finanzieller Leistungsfähig-
keit werden von Kommune zu Kommune bei der Gebührenerhebung unterschiedli
ch behan-
delt. Nur für das letzte Kita
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Jahr konnte durch die Beitragsfreistellung eine Gleichbehandlung
aller Eltern in NRW erreicht werden.
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
hat die Kl
eine Anfrage 4
03
mit Schreiben
vom 13. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit
der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Mit der zum 1.
August 2006 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über Tageseinrich-
tungen für Kinder (GTK) wurden die Erhebung und Ausgestaltung der Elternbeiträge für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertageseinrichtungen kommunalisiert.
Eine entsprechende R
egelung findet sich auch in dem am 01.08.2008 in Kraft getretenen Kin-
derbildungsgesetz NRW (KiBiz). Gemäß § 23 Absatz 1 können vom Jugendamt für die Inan-
spruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Elternbei-
träge nach § 90 A
bsatz 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzt werden. Der Begriff
der Festsetzung umfasst dabei sowohl die Ausgestaltung der Höhe der Elternbeiträge, die