LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11756 10.11.2020 Datum des Originals: 10.11.2020/Ausgegeben: 16.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4504 vom 1. Oktober 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/11288 Die Flaggen Nordrhein-Westfalens. Nachfrage. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Kleinen Anfrage 4233 befragt der Verfasser dieser Kleinen Anfrage die Landesregierung nach der Zulässigkeit der privaten Verwendung einer Landesdienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen durch Einwohnerinnen und Einwohner, durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder des Landtags von Nordrhein- Westfalen, durch Mitglieder der Landesregierung sowie durch Parlamentarier mit Sonderfunktionen. Das Wappen des Landes NRW als Staatswappen – und somit als Hoheitszeichen des Landes – existiert in seiner ursprünglichen sowie auch in einer vereinfachten Form. Um eine gewisse Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck bringen zu können, wurde das „Landeszeichen“ als weiteres Symbol geschaffen und zur Verwendung freigegeben, sofern dessen Verwendung nicht im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung steht oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. 1 Das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge bestimmt die Landesfarben, die Gestaltung der Landesflagge, des Landeswappens und der Landesdienstflagge. Gem. § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge erlässt das für Inneres zuständige Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. In diesen soll insbesondere die Berechtigung zur Führung des Landeswappens, die Berechtigung zur Führung von Dienstsiegeln, die Ausgestaltung von Amtsschildern, das Aussehen des Landeswappens in vereinfachter Form, das Aussehen und die Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens und des Polizeisterns geregelt werden. Im Landesportal der Landesregierung heißt es: „Die Gestaltung der nordrhein-westfälischen Landesflagge ist im Jahre 1953 durch Gesetz festgelegt worden. Die grün-weiß-rote Trikolore geht zurück auf die Farben der beiden preußischen Provinzen Westfalen (weiß-rot) und Rheinland (grün-weiß). Sie wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden, dem Bund und anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung von Nordrhein-Westfalen verwendet. Sie 1 https://www.land.nrw/de/land-und-leute/landessymbole/landeswappen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11756 2 darf aber auch privat genutzt werden. Die Landesdienstflagge darf ausschließlich von Dienststellen des Landes genutzt werden. Sie kombiniert die Landesflagge mit dem Landeswappen. Dritte dürfen die Landesdienstflagge nicht verwenden. Ein Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.“2 Die Landesregierung darf folglich den Unterschied zwischen dem Landeswappen und dem Landeszeichen – sowie auch den Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge – als dem Verfasser dieser Kleinen Anfrage bekannt voraussetzen. Die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage 4233 bezogen sich auf die private Verwendung der Landesdienstflagge. Die Landesregierung geht in ihrer gemeinsamen Beantwortung von drei Fragen der Kleinen Anfrage 4233 lediglich auf die Verwendung des Landeszeichens ein, nicht jedoch auf die Verwendung der Landesdienstflagge. Eine Frage zum Landeszeichen enthält die Kleine Anfrage 4233 zudem gar nicht. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4504 mit Schreiben vom 10. November 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Darf die Landesdienstflagge des Landes Nordrhein- Westfalen nach Auffassung der Landesregierung von Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Bundeslandes privat geflaggt werden? 2. Darf die Landesdienstflagge des Landes Nordrhein- Westfalen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder des Landtags von Nordrhein- Westfalen und/oder Mitgliedern der Landesregierung privat geflaggt werden? 3. Gibt es mit Bezug auf Frage 2 dieser Kleinen Anfrage nach Auffassung der Landesregierung Ausnahmen für Parlamentarier mit Sonderfunktionen? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des bestehenden Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Nutzung der Landesdienstflagge ist ausschließlich den Einrichtungen und Behörden des Landes vorbehalten. 2 https://www.land.nrw/de/land-und-leute/landessymbole/landesflagge