von 14
kleineAnfragen
LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
1177
14.11.2017
Datum des Originals:
13.11.2017
/Ausgegeben:
17.11.2017
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
-
Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein
-
Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884
-
2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich
über das Internet
-
Angebot des Landtags Nordrhein
-
Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
Antwort
der
Landesregierung
auf
die
Kleine
Anfrage
416 vom 12. Oktober 2017
der Abgeordneten Wolfgang Jörg und Hubertus Kramer SPD
Drucksache
17
/
933
Kita
-
Gebühren
und weitere finanzielle Belastungen im Jugendamtsbezirk Hagen
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Durch die Abschaffung der
landesweit einheitlichen Kita
-
Gebühren wurde eine fatale Entwick-
lung in NRW losgetreten. Indiz dafür ist ein Flickenteppich unterschiedlichster Elternbeitrags-
satzungen in den nordrhein
-
westfälischen Kommunen, der bisweilen zu einem Gebührenwett-
bewerb zwisc
hen den Kommunen geführt hat. Heute sind die Kita
-
Gebühren mehr vom Woh-
nort als vom Einkommen der Eltern abhängig. Eltern mit ähnlicher finanzieller Leistungsfähig-
keit werden von Kommune zu Kommune bei der Gebührenerhebung unterschiedlich behan-
delt. Nur fü
r das letzte Kita
-
Jahr konnte durch die Beitragsfreistellung eine Gleichbehandlung
aller Eltern in NRW erreicht werden.
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
hat die Kleine Anfrage 4
16
mit Schreiben vom
13. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit
der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Mit der zum 1. August
2006 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über Tageseinrich-
tungen für Kinder (GTK) wurden die Erhebung und Ausgestaltung der Elternbeiträge für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertageseinrichtungen kommunalisiert.
Eine entsprechende Regelung
findet sich auch in dem am 01.08.2008 in Kraft getretenen Kin-
derbildungsgesetz NRW (KiBiz). Gemäß § 23 Absatz 1 können vom Jugendamt für die Inan-
spruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Elternbei-
träge nach § 90 Absatz 1
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzt werden. Der Begriff
der Festsetzung umfasst dabei sowohl die Ausgestaltung der Höhe der Elternbeiträge, die