LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11794 10.11.2020 Datum des Originals: 06.11.2020/Ausgegeben: 16.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4568 vom 12. Oktober 2020 der Abgeordneten Sven W. Tritschler und Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/11465 Radio WAF – wie viel Steuergeld erhält der „Privatsender“? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Radio WAF ist einer von 44 Lokalradiosendern in NRW. Sein Sendegebiet umfasst den Kreis Warendorf. Gemäß § 52 Landesmediengesetz (LMG) ist der Sender nach dem sogenannten „Zwei-Säulen-Modell“ organisiert. Bei diesem Modell sind für jeden Sender jeweils eine programmverantwortliche „Veranstaltergemeinschaft“ sowie eine „Betriebsgesellschaft“ zu bilden, die technisch und wirtschaftlich für den Sendebetrieb verantwortlich sind. Die „Veranstaltergemeinschaft“ besteht gemäß § 62 LMG aus bis zu 23 natürlichen Personen, die von folgenden Personenkreisen entsandt werden: • Kirchen und Religionsgemeinschaften, • Gewerkschaften, • der zuständigen Kommunalvertretung, • Arbeitgeberverband, • Jugendring, Wohlfahrts- und Naturschutzverbände, • Verbraucherzentrale, • Verlegerverband, • Journalistenverband. Außerdem muss jeweils mindestens eine Person • aus den Bereichen Kultur und Kunst sowie Bildung und Wissenschaft, • aus dem Kreis der Personen mit Migrationshintergrund, • aus dem Kreis der örtlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie • aus dem Bereich der Bürgermedien im Verbreitungsgebiet der Veranstaltergemeinschaft angehören. Wie bei allen Lokalradiosendern wird auch bei Radio WAF die genaue Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft vor der Öffentlichkeit verborgen gehalten. Mitglieder des Landtags haben ebenso wenig wie Mitglieder des zuständigen Aufsichtsgremiums (Medienkommission bei der Landesanstalt für Medien) die Möglichkeit herauszufinden, wer im einzelnen Mitglied dieser Veranstaltergemeinschaft ist (vgl. Drs. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11794 2 17/10856 und 17/7907). Lediglich der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft wird auf der Website von Radio WAF ausgewiesen.1 Gemäß § 59 LMG sind der Kreis Warendorf mit 13 Prozent sowie sechs weitere Städte und Gemeinden mit zusammen zwölf Prozent an dem Sender beteiligt, die übrigen Anteile halten der Verlag E. Holterdorf mit 67 Prozent und die Aschendorff Medien Gruppe mit acht Prozent. Radio WAF produziert wie alle Lokalradiosender in NRW nur einen Teil seines Programms selbst. Acht Stunden des täglichen Programms liefert der landesweite Monopolist „Radio NRW“, ein Umstand, der durch die Verwendung von „Radio WAF“-Jingles und durch die Selbstbezeichnung als „Ihr Lokalradio“ verschleiert wird. Radio NRW gehört u.a. der FUNKE Mediengruppe, deren Hauptanteilseigner CDU-Minister Stephan Holthoff-Pförtner ist und dem Zeitungsverlag Neue Westfälische, der wiederum mittelbar der SPD gehört. Die staatlich erzwungene, stark fragmentierte Struktur des Lokalradios in Nordrhein-Westfalen hat dazu geführt, dass die wirtschaftliche Grundlage der werbefinanzierten Sender häufig unzureichend ist. Die Digitalisierung und die damit verbundene Verbreitung von Streamingdiensten, Podcasts und ähnlichen Angeboten sowie die Einführung von DAB+ ist für viele Sender – vor allem für diejenigen in kleineren Verbreitungsgebieten – inzwischen existenzbedrohend. Aus diesem Grunde wurden bereits vor der durch den „Corona-Lockdown“ verursachten Wirtschaftskrise Subventionen für die kaum noch überlebensfähigen Sender gefordert (vgl. Drs. 17/4119). Die Landesregierung einigte sich gemäß Auskunft des Chefs der Staatskanzlei (APr. 17/998) mit der Landesanstalt für Medien und mit Vertretern der Lokalradiosender im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ auf einen „Solidarpakt Lokalfunk NRW“ mit einem Gesamtvolumen von 700.000 Euro, von denen ein Teil aus Steuermitteln und ein Teil aus „Rundfunkbeiträgen“ finanziert wird. Weiterhin unterrichtete der Chef der Staatskanzlei den Landtag vor einigen Tagen über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Land und Bund (Vorlage 17/3828), nach der Mittel aus dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR“ den NRW-Lokalradios zugutekommen sollen. Bundesweit sind zur Förderung des Hörfunks Steuermittel in Höhe von 20 Millionen Euro vorgesehen. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 4568 mit Schreiben vom 6. November 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. In welcher Höhe hat Radio WAF Mittel aus dem „Solidarpakt Lokalfunk NRW“ bezogen, bzw. wird es noch beziehen? Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Im Rahmen und zur Unterstützung des „Solidarpakt Lokalfunk NRW“ wurden der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vonseiten der Staatskanzlei insgesamt 350.000 Euro als Billigkeitsleistung gemäß § 32 Nachtragshaushaltsgesetz 2020 i.V.m. § 53 der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein- 1 https://www.radiowaf.de/ueber-uns/impressum.html - Abgerufen am 1. Oktober 2020. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11794 3 Westfalen hat betreffend erfolgter Zuwendungen bzw. noch zu erfolgender Zuwendungen auf Nachfrage mitgeteilt: „Die Zielsetzung des Solidarpaktes Lokalfunk NRW war es, den lokalen Hörfunk (44 Sender plus radio NRW) als wesentliches Element der Medienvielfalt in Nordrhein-Westfalen zu sichern, das Risiko einer akuten Existenzgefährdung einzelner Sender zu reduzieren, längerfristige irreparable Schäden vom Lokalfunksystem in Nordrhein-Westfalen abzuwenden und seinen Beitrag zur Medienvielfalt im Land nachhaltig zu sichern, die redaktionellen Arbeitsplätze (und Aufträge für Freie) im lokalen Hörfunk in Nordrhein- Westfalen zu sichern und den lokalen Hörfunk in Nordrhein-Westfalen bei den UKW-Verbreitungskosten mittelfristig zu entlasten und damit in der Krise zu stabilisieren. Mit dem Solidarpakt Lokalfunk NRW kommt die Landesanstalt für Medien NRW ihrer gesetzlichen Aufgabe nach. Gefördert wurden die Kosten der technischen Infrastruktur, um weiterhin eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk zu gewährleisten. Der Solidarpakt Lokalfunk NRW hat ein Volumen in Höhe von 700.000 Euro; davon 350.000 Euro, die vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen wurden. Förderempfänger ist die radio NRW GmbH. Die Verteilung an die lokalen Hörfunkstationen erfolgt durch den Förderempfänger dabei wie folgt: − In einem ersten Schritt wird den Betriebsgesellschaften der lokalen Sender durch den Förderempfänger die anteilige Kostenweiterbelastung der Sende- und Leitungskosten für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen, die auf Basis des Schlüssels der anteiligen Sendezeit erfolgt, für die Dauer des Förderzeitraumes in voller Höhe gutgeschrieben. − In einem zweiten Schritt wird die restliche Fördersumme (abzüglich des vertraglich vereinbarten Anteils des Förderempfängers in Höhe von 15 %) für die Dauer des Förderzeitraums zu gleichen Teilen an die 44 Betriebsgesellschaften der lokalen Hörfunksender ausgeschüttet. Die Verteilung auf die einzelnen Hörfunkstationen weist der Förderempfänger erst im Verwendungsnachweis nach. Aus diesem Grund kann ich Ihnen leider noch nicht mitteilen, wie sich die Fördersumme des Solidarpaktes Lokalfunk NRW auf die einzelnen Stationen verteilt. 2. In welcher Höhe hat Radio WAF Mittel aus dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR“ bezogen, bzw. wird es noch beziehen? Die Landesregierung verweist betreffend des Maßnahmenpaketes „NEUSTART KULTUR“ der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der damit vom Bund zur Verfügung gestellten Hilfen zur Unterstützung privater Hörfunkveranstalter auf ihren schriftlichen Bericht zur Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien am 1. Oktober 2020 (Vorlage 17/3928 vom 25. September 2020). Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ist als Bewilligungsstelle mit der Ausführung des Förderprogramms beauftragt. Sie hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie noch im Vollzugsverfahren ist. Unklar ist derzeit, in welcher Höhe die einzelnen lokalen Stationen an den Bundeshilfen partizipieren werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11794 4 3. In welcher Höhe hat Radio WAF bereits in den Jahren von 2017 bis 2020 andere Mittel aus dem Landeshaushalt bezogen, beispielsweise auf dem Wege über Werbebuchungen? (Bitte aufschlüsseln nach: Jahr, Verwendung, zuständigem Ministerium) Im nachgefragten Zeitraum wurden Mittel aus dem Landeshaushalt für Werbebuchungen im Hörfunk zur Personalakquise verausgabt. Einzelheiten ergeben sich aus nachfolgender Tabelle. Soweit Buchungen über die radio NRW GmbH (radio NRW) erfolgten, liegen keine Informationen vor, ob bzw. in welcher Höhe Mittel an die einzelnen Lokalradios weitergegeben wurden. Darüber hinaus haben die Lokalradios im nachgefragten Zeitraum keine Mittel aus dem Landeshaushalt bezogen. Das Ministerium der Justiz weist – angesichts der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der Gesamtausgabenbudgetierung – einschränkend darauf hin, dass keine Informationen dazu vorliegen, ob bzw. inwieweit nordrhein-westfälische Gerichte oder Justizbehörden Mittel für Aufträge an Hörfunksender verausgabt haben. Eine vollständige Beteiligung des Geschäftsbereichs war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung dieser Anfrage nicht möglich. Ministerium Verwendung Vertragspartner Jahr Summe in Euro Ministerium der Finanzen Radiospots zur Nachwuchsgewinnung in der Finanzverwaltung radio NRW 2017 91.061,78 Ministerium der Finanzen Radiospots zur Nachwuchsgewinnung in der Finanzverwaltung radio NRW 2018 82.543,38 Ministerium der Finanzen Radiospots zur Nachwuchsgewinnung in der Finanzverwaltung radio NRW 2019 49.936,74 Ministerium der Finanzen Radiospots zur Nachwuchsgewinnung in der Finanzverwaltung radio NRW 2020 120.330,33 Ministerium des Innern Image- und Personalwerbekampagne „Freiwillige Feuerwehr. Für mich. Für alle.“ radio NRW 2018 94.243,50 Ministerium des Innern Image- und Personalwerbekampagne „Freiwillige Feuerwehr. Für mich. Für alle.“ radio NRW 2019 76.585,50 Ministerium für Schule und Bildung Radiospots zur Lehrkräfte- Werbekampagne radio NRW 2018 88.669,84 Ministerium der Justiz (Beratungsstelle Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug) Radiospots zur Einstellungsoffensive für den Allgemeinen Vollzugdienst Radio Wuppertal* 2017 42.844,49 Ministerium der Justiz (Beratungsstelle Radiospots zur Einstellungsoffensive für Radio Bochum 2017 9.858,08 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11794 5 Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug) den Allgemeinen Vollzugdienst Ministerium der Justiz (Beratungsstelle Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug) Radiospots zur Einstellungsoffensive für den Allgemeinen Vollzugdienst Radio Köln 2017 16.836,38 Ministerium der Justiz (Beratungsstelle Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug) Radiospots zur Einstellungsoffensive für den Allgemeinen Vollzugdienst Radio Duisburg 2017 8.356,36 Ministerium der Justiz (Beratungsstelle Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug) Radiospots zur Einstellungsoffensive für den Allgemeinen Vollzugdienst Hellweg Radio 2017 6.153,79 Ministerium für Verkehr Radiospots zur Personal- Akquise radio NRW 2018 139.783,50 ** Ministerium für Verkehr Radiospots zur Personal- Akquise radio NRW 2019 72.414*** * Radio Wuppertal hat bei anderen Sendern (Radio RSG, Antenne Düsseldorf, Antenne AC) Sendezeiten eingekauft. ** Die Mittel für die Kampagne wurden zur Hälfte von DB Regio NRW getragen. Der für die Kampagne verausgabte Gesamtbetrag lag bei 279.567 Euro. *** Die Mittel für die Kampagne wurden zur Hälfte von Aufgabenträgern und Eisenbahnverkehrsunternehmen getragen. Der für die Kampagne verausgabte Gesamtbetrag lag bei 144.828 Euro. 4. Inwieweit sind die genannten Subventionen und Zahlungen an Radio WAF mit dem bereits im Ersten Rundfunkurteil (BVerfGE 12, 205) niedergelegten Grundsatz der „Staatsferne“ des Rundfunks zu vereinbaren? Aus Sicht der Landesregierung stehen die unter den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 genannten Mittelverwendungen nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne. Die Wahrung der Staatsferne ist ein essentieller Baustein für die Verwirklichung freier Meinungsbildung und Leitlinie der Landesregierung auch für Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 GG darf der Rundfunk weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert sein. Das damit u.a. zum Ausdruck gebrachte Gebot der Staatsferne des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die „manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung“ des Rundfunks. Es sollen auch „mittelbare und subtile Einflussnahmen“ des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118, 183; 83, 238, 323; 90, 60, 87; 121, 30, 53). Art. 5 Abs. 1 GG verlangt jedoch keine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Reichweite des Grundsatzes der Staatsferne vielmehr deutlich gemacht, dass es sich um kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk handelt. Das Gebot der Staatsferne schließt gerade staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen. Diese können, so das Bundesverfassungsgericht, verfassungsrechtlich sogar vielmehr geboten sein (BVerfGE 73, 118, 182; 121, 30, 52). Die Grenze des Zulässigen verläuft dort, wo der Staat unmittelbar oder LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11794 6 mittelbar beherrschend würde oder der Rundfunk politisch instrumentalisiert wäre (BVerfGE 90, 60, 88; 121, 30, 53). Der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks steht damit insbesondere nicht den in der Antwort auf die Frage 3 genannten Maßnahmen zur Personalgewinnung entgegen. Mit den Werbemaßnahmen erfolgt keine Einflussnahme auf den Rundfunk. Staatliche Stellen handeln hier vielmehr vergleichbar mit Privaten; die Schaltungen bewegen sich im Bereich der allgemeinen Wirtschaftswerbung. Bei den zu den Antworten auf die Fragen 1 und 2 benannten Hilfen, die alle im Zeichen der COVID-19-Pandemie stehen, ist ebenfalls der Grundsatz der Staatsferne gewahrt. Die Hilfen stehen im Zusammenhang mit der spezifischen Notsituation des Hörfunks und dienen allesamt der Erhaltung publizistischer Vielfalt. Die Vergabe der Mittel erfolgt ausschließlich durch die unabhängige und staatsfern aufgestellte Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen als bewilligende Stelle. Die Hilfsprogramme sind unspezifisch ausgerichtet und stehen allen jeweils betroffenen Hörfunkveranstaltern zur Verfügung. Eine Förderung von Inhalten oder redaktioneller Arbeit erfolgt nicht; gefördert wird ausschließlich technische Infrastruktur, hier die Kosten der Verbreitung (vgl. zur Förderung von Infrastruktur auch BVerfGE 90, 60, 106 f.; 149, 222, 264). 5. Beabsichtigt die Landesregierung in der Zukunft weitere Zuwendungen an Radio WAF, die hier noch nicht aufgeführt sind? Vonseiten der Landesregierung sind derzeit keine hörfunkspezifischen Zuwendungen an den Lokalen Hörfunk in Nordrhein-Westfalen bzw. eines der 44 nordrhein-westfälischen Lokalradios geplant.