LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11825 13.11.2020 Datum des Originals: 13.11.2020/Ausgegeben: 19.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4520 vom 7. Oktober 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/11413 Vorzimmer im Wahlkreiseinsatz? Das Spannungsfeld zwischen Amt und Mandat. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zu den Internetauftritten vieler Parteigliederungen gehört die Präsentation ihrer Vorstände, Beauftragten, Ratsmitglieder o.ä.. Auch auf die den Parteien zugehörigen MandatsträgerInnen in Parlamenten wird in nicht wenigen Fällen hingewiesen. Gleiches gilt häufig auch für die Mitglieder einer Regierung. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4520 mit Schreiben vom 13. November 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Ist es zulässig, dass Parteigliederungen auf ihren Internetplattformen die dienstlichen Kontaktdaten von Mitgliedern der Landesregierung (wie etwa Telefonrufnummern von Vorzimmern, Mailadressen o.ä. der MinisterInnen und StaatssekretäreInnen in ihren jeweiligen Ministerien) für Kontaktaufnahmen durch BürgerInnen angeben? 2. Ist es zulässig, dass Parteigliederungen in Newslettern, E-Papern, Drucksachen oder Zeitungsanzeigen die dienstlichen Kontaktdaten von Mitgliedern der Landesregierung (wie etwa Telefonrufnummern von Vorzimmern, Mailadressen o.ä. der MinisterInnen und StaatssekretäreInnen in ihren jeweiligen Ministerien) für Kontaktaufnahmen durch BürgerInnen angeben? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1 und 2 zusammenfassend beantwortet. Sofern Parteigliederungen entsprechend verfahren würden, könnte bei den Mitgliedern der Landesregierung ein Konflikt mit dem Neutralitätsgebot entstehen. Zwar ist auch Ministerinnen und Ministern die Teilnahme am politischen Wettbewerb möglich, es ist jedoch sicherzustellen, dass diese ohne Rückgriff auf die ihnen als Mitglied der Landesregierung zur Verfügung stehenden staatlichen Ressourcen erfolgt (vgl.: BVerfGE Band 138, S. 102 Randziffer 53 ff.). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11825 2 Es sollte deshalb vermieden werden, dass insbesondere Parteimitglieder oder speziell an der Partei interessierte Bürgerinnen und Bürger sich nicht an die Partei selbst, sondern an ein Regierungsmitglied wenden und beispielsweise telefonisch über das Ministervorzimmer oder schriftlich über die ministerielle E-Mail-Adresse Kontakt aufnehmen. Zwar lassen sich die Aufgabenkreise einer Person als Mitglied der Landesregierung und als aktiver Parteipolitiker in der Praxis nicht abschließend und vollständig voneinander trennen, gleichwohl wird in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass eine grundsätzliche Trennung möglich und auch notwendig ist (vgl.: BVerfG a.a.O.). 3. Liegen in den Fällen, in welchen Angaben im Sinne der Fragen 1 und 2 erfolgen, Vereinbarungen über solche Kontaktaufnahmen mit den Mitgliedern der Landesregierung vor? Einer diesbezüglichen Vereinbarung stünden die Überlegungen zu den Fragen 1 und 2 entgegen. 4. Ist es zulässig, dass Mitglieder der Landesregierung, die gleichzeitig Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen sind, bei der Bewerbung von Bürgersprechstunden in ihren eigenen Landtagswahlkreisen zur inhaltlichen Vorbereitung und für die Terminorganisation die Kontaktdaten (wie etwa Telefonrufnummern von Vorzimmern, Mailadressen o.ä.) der Ministerien angeben? 5. Welche in den Wahlkreisen von MinisterInnen stattgefundenen Bürgersprechstunden haben MitarbeiterInnen von nordrhein-westfälischen Ministerien in der laufenden Wahlperiode für MinisterInnen mit Landtagsmandat organisiert (z.B. per Telefon Termine angenommen/vergeben)? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammenfassend beantwortet. Wahlkreisbezogene Bürgersprechstunden dürften auch bei Ministerinnen und Ministern weniger Bestandteil ihrer ministeriellen Tätigkeit sein, die dem ganzen Land dient, sondern vorrangig aus der Wahrnehmung eines direkt oder über die Landesliste errungenen Abgeordnetenmandats resultieren. Die Bewerbung von Bürgersprechstunden im Wahlkreis wie auch deren sonstige organisatorische und inhaltliche Vorbereitung ist daher in erster Linie der Ausübung des Abgeordnetenmandats zuzuordnen. Hierfür steht Abgeordneten üblicherweise ein Wahlkreisbüro und/oder die Geschäftsstelle der sie aufstellenden Partei zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sieht § 16 Absatz 2 Satz 1 Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vor, dass ein Mitglied des Landtags für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die im Abgeordnetengesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen darf. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Grenzen zwischen Regierungsamt und parallelem Abgeordnetenmandat, wie es Artikel 52 Absatz 1 der Landesverfassung für den Ministerpräsidenten ausdrücklich vorschreibt, den Beschäftigten betroffener nordrheinwestfälischer Ministerien im Alltag grundsätzlich bewusst sind und danach verfahren wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11825 3 Dessen ungeachtet können sich in tatsächlicher Hinsicht Berührungspunkte ergeben, da ein Minister, der zugleich Mitglied des Landtags ist, die Wahrnehmung beider Aufgaben zu koordinieren hat.