LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11856 17.11.2020 Datum des Originals: 17.11.2020/Ausgegeben: 23.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4614 vom 22. Oktober 2020 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/11583 Rechtssichere Definition Mund-Nase-Bedeckung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Kleinen Anfrage 4313 erkundigten wir uns bei der Landesregierung, wie diese eine Mund-Nase-Bedeckung konkret definiert. Leider erhielten wir auf diese Frage nur Beispiele genannt, aber keine klare Definition als Antwort. Da das Nichttragen einer MNB in bestimmten Situationen allerdings bußgeldbewehrt durchgesetzt wird, muss oder sollte es (vor allem auch für den Bürger, der Verlässlichkeit erwartet) eine klare und rechtssichere Definition dafür geben, welche Eigenschaften eine Mund-Nase-Bedeckung erfüllen muss. Ansonsten kann die durch eine Tragepflicht erwünschte Schutzwirkung in keiner Weise erzielt werden. Auch das Verhängen eines Bußgelds bei Verstoß gegen die Tragepflicht kann ohne klare Definition kaum rechtsicher durchgesetzt werden. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 4614 mit Schreiben vom 17. November 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche konkreten Merkmale (Stoffbeschaffenheit, Filterleistung, Maße etc.) muss eine Mund-Nase-Bedeckung aufweisen, um nach der Coronaschutz-Verordnung zulässig zu sein? Auf die Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 17/11208) zu Frage 1 und 2 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Blex der Fraktion der AfD wird verwiesen. Ziel einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist es, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs zu reduzieren. Auf diese Weise können sie bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten. Um den gewünschten Effekt des Tragens einer MNB bestmöglich zu erreichen, sollte der Stoff keine allzu grobmaschige Struktur aufweisen und bei wiederverwendbaren Modellen aufgrund von Reinigungszwecken bei mindestens 60 ° Celsius waschbar sein. Dies ist die Mindesttemperatur zur Abtötung von Viren. Die Maße einer MNB sind aufgrund der individuellen Gegebenheiten nicht normierbar. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11856 2 2. Warum wird in der Coronaschutz-Verordnung, anders als beispielsweise bei der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zum Zwecke des Arbeitsschutzes, keine DIN-Norm als Mindestanforderung für eine Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben? MNB aus handelsüblichen Stoffen werden im privaten Gebrauch angewendet, wenn sich Personen in öffentlichen Bereichen aufhalten und Abstandsregeln nicht immer einzuhalten sind. Damit erfüllen sie zwar eine gesundheitsbezogene, aber überwiegend nicht medizinischen Zweckbestimmung, und sind keine Medizinprodukte. Insofern unterliegen sie deshalb nicht entsprechenden Prüfungen oder Normen. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Blex der Fraktion der AfD (LT Drs. 17/11208) wird verwiesen. 3. Auf welcher Grundlage werden Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung verhängt, wenn es nach bisheriger Auskunft der Landesregierung keine wissenschaftlich stichhaltige Definition einer sicher schützenden Mund-Nase-Bedeckung gibt? 4. Wie kann eine Schutzwirkung durch die Nutzung einer Mund-Nase-Bedeckung erzielt werden, wenn diese ohne klare Definition in der Coronaschutz-Verordnung auch so grobmaschig sein kann, dass nicht nur Aerosole durchgelassen werden, sondern auch gröbere Tröpfchen? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Überprüfungskriterien ergeben sich aus der aktuellen Coronaschutzverordnung und beziehen sich auf das Tragen einer Bedeckung von Mund und Nase. Dabei wird das Ziel der Reduktion von Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs verfolgt. Somit ist ein wesentliches Erfordernis, dass die MNB Mund und Nase vollständig bedeckt und an den Rändern möglichst eng anliegt. Dieses Kriterium ist in der Überprüfungspraxis der Ordnungsbehörden im Alltag unstrittig festzustellen und daher als Merkmal von Relevanz. Vor dem Hintergrund der Handhabbarkeit für die Bevölkerung werden zum derzeitigen Zeitpunkt weitere Prüfkriterien weder als angemessen noch realistisch eingeschätzt. Dies beinhaltet im Gegenzug ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit von Bürgerinnen und Bürger.