LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11871 18.11.2020 Datum des Originals: 18.11.2020/Ausgegeben: 24.11.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4608 vom 16. Oktober 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/11563 Imagevideo der Polizei NRW zum Einsatz von Dienstdrohnen. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß Presseinformation - 851/10/2020 informierte das Ministerium des Innern über die Anschaffung von 106 Drohnen bei der Polizei NRW. Untermalt ist die Presseinformation mit dem Verweis auf ein hochwertiges Imagevideo der Polizei NRW, in dem die neuen Dienstdrohnen vorgestellt werden.1 In dem Video ist schnell zu erkennen, dass es sich bei den neuen Dienstdrohnen mutmaßlich um solche des Typ DJI Mavic 2 Zoom handelt. In dem Imagevideo startet eine Drohne zunächst vor dem Gebäude des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW und fliegt über dem Seitenarm des Rheins in Richtung Innenhafen Duisburg. Schließlich überfliegt die Drohne Flüsse mit Berufsschifffahrt, bei denen es sich mutmaßlich um den Rhein oder die Ruhr handelt, sowie ein Autobahnkreuz. Konkret regelt § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), wann der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen verboten ist. So ist unter anderem der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen verboten: Über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt sowie über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Allerdings ist dieser Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nur dann verboten, wenn er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt. Dazu zählt gem. § 21a Absatz 2 LuftVO der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet oder von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen. Demzufolge würden die teilweise sehr strengen Regeln für den Betrieb von Drohnen, an die sich private Drohnenpiloten zu halten haben, für die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gelten. 1 https://www.youtube.com/watch?v=QYxvR759ocE&feature=youtu.be LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11871 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4608 mit Schreiben vom 18. November 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr beantwortet. 1. Unter welchen Voraussetzungen haben die Videoaufnahmen zum Imagevideo der Polizeidrohnen über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen stattgefunden? 2. Erfolgten die Videoaufnahmen zum Imagevideo der Polizeidrohnen „zur Erfüllung der Aufgaben einer Behörde oder von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen“ im Sinne des § 21a Absatz 2 LuftVO? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der in der Frage 1 benutzte Begriff „Voraussetzungen“ ist nicht näher bestimmt. Aufgrund des Gesamtkontexts der Kleinen Anfrage bezieht sich die Antwort nachfolgend auf die rechtlichen Voraussetzungen. Der Einsatz von Drohnen durch die Polizei Nordrhein-Westfalen ist zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben gem. § 21a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LuftVO (i. V. m. § 21b Abs. 1 LuftVO) gestattet, so dass die in § 21a Abs. 1 LuftVO und § 21b Abs. 1 Satz 1 LuftVO aufgeführten Erlaubnis- und Verbotstatbestände nicht einschlägig sind. Demnach war der Flug über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen zulässig. Die Drohnenaufnahmen zum Imagevideo erfolgten im Rahmen der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben i. S. d. § 21a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVO. Auch die behördliche Öffentlichkeitsarbeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Bestandteil der allgemeinen Staats- und Behördenaufgaben anzusehen. Das in Rede stehende Imagevideo wurde im Rahmen des durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW verantwortlich durchgeführten Projekts „Pilotbetrieb Drohnen“ erstellt. Hauptziel des Imagevideos ist es, die Presse und Öffentlichkeit sachgerecht und realitätsnah über die Einführung der Drohnen als neues und modernes Einsatzmittel zu informieren und eine Sensibilisierung für deren zukünftigen Einsatz zu erzielen. Durch eine detaillierte Darstellung der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten wird dem Informationsbedürfnis der Presse und Öffentlichkeit Rechnung getragen und ein objektives Bild der professionellen polizeilichen Aufgabenerledigung vermittelt. 3. Etwa ab 01:21 min des Imagevideos wird die Unterstützung durch Drohnen bei der Unfallaufnahme simuliert. Wurde für diese Videoaufnahme zum Imagevideo der Polizeidrohne eigens eine öffentliche Straße abgesperrt? Die in dem genannten Video gezeigten Aufnahmen zur Darstellung des Drohneneinsatzbereiches der Verkehrsunfallaufnahme wurden auf einem der polizeilichen Fortbildung dienendem Gelände gefertigt, welches nicht Teil des öffentlichen Verkehrsraums ist.