LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11972 25.11.2020 Datum des Originals: 25.11.2020/Ausgegeben: 01.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4635 vom 26. Oktober 2020 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/11620 Beschaffung von Tablets oder Laptops – Was dürfen Schulen jetzt von Eltern verlangen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Schulen in NRW reagieren vielfach auf die Pandemiesituation und wollen die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten beschleunigen. Zudem sehen viele Schulkonzepte z. B. „Tablet-Klassen“ vor. So gibt es z.B. Vorgaben, welche Geräte ab welcher Jahrgangsstufe von den Schülerinnen und Schülern für den Unterricht anzuschaffen sind. Eltern fordern in diesem Zusammenhang, dass digitale Endgeräte als Lernmittel zugelassen werden, um die Lernmittelbeträge bündeln zu können und darüber zu Anschaffungen zu kommen. Als Lernmittel sind digitale Endgeräte jedoch grundsätzlich pauschal nicht zugelassen, im Gegensatz zu folgender Liste: Atlanten, Formelsammlungen, Grammatiken, Wörterbücher, Lexika, Bibeln, Alte und Neue Testamente, Katechismen, Gebetbücher, Liederbücher, Kochbücher wissenschaftliche Literatur. In einzelnen Initiativen vor Ort versuchen Eltern und Schulleitungen über Sponsoren, z.T. Fördervereine, Sozialfonds einzurichten, Leasing-Verträge auszuhandeln, schulische Ausleihsysteme zu etablieren. Viele Familien werden von dem Soforthilfeprogramm „für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte“ nicht profitieren, da ihr Einkommen knapp über bestimmten Grenzen liegt, sie nicht von Zuteilungskriterien erfasst sind. Bei Familien mit mehreren schulpflichtigen Kindern summieren sich die Beträge zusätzlich, und die gängigen Beschaffungen zum Schulbedarf kommen noch oben drauf. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 4635 mit Schreiben vom 25. November 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11972 2 1. Was darf Eltern in der Beschaffung von digitalen Endgeräten abverlangt werden? 2. Wer ist berechtigt in welchem Umfang, den Familien Beschaffungsvorgaben bzgl. digitaler Endgeräte für die Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht zu machen? 3. Wie kann gewährleistet werden, dass die Beschaffung von digitalen Endgeräten nicht zur Zugangsbeschränkung zu einzelnen Schulen und Bildungsgängen wird? 4. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass es in den Schulen nicht zu unzulässigen Beschaffungsvorgaben an Eltern, Schülerinnen und Schüler kommt? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zu den Pflichten der Eltern nach § 41 Absatz 1 Schulgesetz gehört es, ihr Kind „angemessen“ auszustatten. Nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung sind davon digitale Endgeräte derzeit nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund sind Beschaffungsvorgaben unzulässig. Auch darf die Beschaffung von digitalen Endgeräten nicht zur Voraussetzung für den Besuch einer Schule oder eines Bildungsgangs gemacht werden. Die Überwachung dieser Rechtslage obliegt der Schulaufsicht. 5. Wann entfällt die Anschaffungspflicht für graphikfähige Taschenrechner (GTR) in NRW? Die Verpflichtung zum Gebrauch von GTR in der gymnasialen Oberstufe wird voraussichtlich für die Schülerinnen und Schüler entfallen, die zum Schuljahr 2023/24 in die Einführungsphase eintreten.