LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11974 25.11.2020 Datum des Originals: 25.11.2020/Ausgegeben: 01.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4644 vom 30. Oktober 2020 des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS Drucksache 17/11644 Duales Studium bei der Polizei und aktuelle Infektionslage Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionszahlen wirkt sich auch auf das Duale Studium der angehenden Polizeikommissare aus. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) ersetzt ihre Lehrveranstaltungen vom 19. Oktober 2020 bis zum 15. November 2020 durch synchrone Online-Formate.1 Die Entwicklung der Infektionslage seit dem 19. Oktober 2020 lässt zweifeln, ob die Präsenzlehre bereits zum 15. November 2020 wieder die Online-Lehre ablösen wird. So heißt es im Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 unter anderem: „Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“2 Die Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Eine erneute Beratung, in der gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen werden, ist nach Ablauf von zwei Wochen geplant. Die Maßnahmen der HSPV NRW und der Corona-Schutzverordnung zur Eindämmung der Infektionslage wirken sich nicht nur auf die Präsenzlehre aus, sondern beeinflussen auch die Bildung von Lerngruppen respektive das gemeinsame Lernen im Selbststudium und somit die Vorbereitung auf die Modulprüfungen. Im theoretischen Teil der Ausbildung sind regelmäßig Studienleistungen in unterschiedlichen Prüfungsformen (Klausur, Fachgespräch, Hausarbeit etc.) zu erbringen. Diese dürfen in Modulen und Teilmodulen im Falle des Nichtbestehens einmalig wiederholt werden. Das Duale Studium bei der Polizei NRW sieht neben der Theorie auch Trainingsblöcke beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) sowie Praxisphasen vor. Da eine tägliche Anreise zu den Trainingseinheiten an den Standorten des LAFP NRW für viele Studenten nicht zumutbar ist (Fahrtzeit für Hin- und Rückreise mehr als 3 Stunden), mieten die betroffenen angehenden Polizeikommissare teils schon deutlich im Voraus Unterkünfte an den Standorten. Hierfür wird ihnen eine Trennungsentschädigung gezahlt. 1 Vgl. https://www.hspv.nrw.de/nachrichten/artikel/hinweise-studienjahr-2020-2021/ (abgerufen am 29.10.2020) 2 https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-laender-beschluss-1805264 (abgerufen am 29.10.2020) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11974 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4644 mit Schreiben vom 25. November 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Für welchen Zeitraum plant die HSPV NRW den Ersatz von Lehrveranstaltungen durch synchrone Online-Formate? Vor dem Hintergrund des wachsenden Infektionsgeschehens wurde entschieden, den Lernund Lehrbetrieb an der HSPV NRW ab dem 19.10.2020 zunächst bis zum 15.11.2020 auf digitale Formate umzustellen und ab dem 16.11.20 bis einschließlich dem 04.01.2021 in einen präsenzgeminderten Studienbetrieb zu überführen. Diese Entscheidung der Abkehr vom totalen Verzicht auf Präsenzlehre wird u.a. durch die verbesserten technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen vor Ort ermöglicht. Ab dem 01.12.2020 sollen daher Treffen in kleineren Kreisen zur Klausurvorbereitung und - nachbereitung, Training sozialer Kompetenzen (TSK), Berufsrollenreflexion (BRR) und Besprechungen von Projektgruppen unter Einhaltung der Hygieneregeln an der HSPV wieder möglich sein. Die Entscheidung über die Durchführung von Präsenzangeboten wird jeweils individuell durch die Lehrenden in Absprache mit den Studierenden und unter Berücksichtigung der organisatorischen Rahmenbedingungen getroffen. Für alle Formate bleibt die Möglichkeit einer digitalen Durchführung bestehen. Es handelt sich bei den Lockerungsmaßnahmen nur um ein optionales Angebot. Die regulären Lehrveranstaltungen finden weiterhin in online- Formaten statt. 2. Inwiefern wurden die Professoren, Dozenten und Lehrbeauftragten auf die Online- Lehre mit Fortbildungen und der Bereitstellung von Technik und Softwarelizenzen vorbereitet? Im Zuge der Digitalisierung an Hochschulen und dem damit einhergehenden Potential für Lehre und Studium wurden den haupt- und nebenamtlichen Lehrenden der HSPV NRW bereits vor der Pandemie zahlreiche Fortbildungen zum Umgang mit digitalen Tools im Rahmen der Präsenzlehre angeboten. Aufgrund der Pandemie wurde das Angebot deutlich ausgebaut und auf die Unterstützung reiner Online-Lehre ausgerichtet. Das Fortbildungsangebot umfasst technisch ausgerichtete Angebote, die auf die Nutzung und den Einsatz von Tools in der Lehre abzielen, sowie (medien-)didaktische Angebote zur Konzeption, Planung und Umsetzung der Online-Lehre. Außerdem wurden ursprünglich als Präsenzveranstaltung geplante Fortbildungen weitestgehend in Online-Angebote transferiert. Im Jahr 2020 wurden zur Vorbereitung und Unterstützung digitaler Lehre folgende Online- Fortbildungen angeboten: ▪ „didaktik on - Online für Lehrbeauftragte“: Berücksichtigung asynchroner wie synchroner Elemente für Lehrbeauftragte, bei der auch didaktische Aspekte der Online-Lehre berücksichtigt werden ▪ „Gruppenarbeiten in ILIAS“: Planung, Organisation und Durchführung einer digitalen Gruppenarbeit in ILIAS (Lernmanagement der HSPV NRW) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11974 3 ▪ „Lehrerbox-Live“: Umsetzung von didaktischen Elementen in der Präsenz- und Onlinelehre ▪ „Markt der Möglichkeiten“: Austauschformat bei dem Lehrende miteinander Best- Practice-Beispiele zur Online-Lehre austauschen ▪ „Professionelle Lerngemeinschaften“: Austauschformat mit wechselnden Themen ▪ „Selbststudium gestalten“: Initiierung, Förderung und Begleitung von Selbststudiumsphasen in Online- und Präsenzlehre ▪ Online-Seminar zu den Grundlagen von Adobe Connect: Einführung in die Online- Lehre mit dem Konferenzsystem Adobe Connect ▪ „Podcasts für die Lehre produzieren“: Planung, Konzipierung und Produktion von Podcasts für die Lehre ▪ „Munterrichtsmethoden“: Methodenrepertoire für die digitale Lehre ▪ „Stimme und Präsenz in Online-Veranstaltungen“: Zielgerichtetes Einsetzen der Stimme in Online-Lehre und in Online-Meetings ▪ „Schreiben in die Lehre bringen – Schreibintensive Lehre“: Schreiben als Lerninstrument in die Lehre integrieren ▪ „Gut und verständlich erklären im Online-Seminar“: Erklären und Visualisieren von komplexen Sachverhalten ▪ „ILIAS to go“: ILIAS-Grundlagen. Ergänzend wurden den Lehrenden ab April 2020 regelmäßig Sprechstunden zu weiteren Themen für die Lernplattform ILIAS und das Konferenzsystem Adobe Connect angeboten und informative Leitfäden zur Verfügung gestellt. Zudem bestand und besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Lehrenden telefonisch, per Mail und/oder per Videokonferenz bei der didaktischen Konzeption und Umsetzung von E- Learning-Szenarien und Online-Modulen beraten und unterstützt werden. 3. Ist eine vorübergehende Erhöhung der Wiederholungsversuche von nicht bestandenen Modulabschlussprüfungen infolge der Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionslage auf Lehre und Selbststudium vorgesehen? Zum derzeitigen Zeitpunkt sind keine weiteren Wiederholungsversuche vorgesehen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine nicht bestandene Prüfung einmal zu wiederholen. Im Studiengang Polizeivollzugsdienst kann für bis zu zwei Modulprüfungen eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a (Klausur) oder b (Fachgespräch) StudO Bachelor Teil A, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, gem. § 13 Abs. 3 Teil a der StudienO Bachelor Teil A i.V.m §10 zu StudO Bachelor Teil B ein zweites Mal wiederholt werden („Jokerregelung“). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11974 4 Für die Einstellungsjahrgänge 2018 und 2019 des Studienganges Polizeivollzugsdienst wurde aufgrund eines Eilbeschlusses des Prüfungsausschusses gem. §7 Abs. 1 StudO BachelorTeil A am 17.08.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach gelten die Klausurversuche im Einstellungsjahr 2019 in den Modulen GS 2 bis GS 6 mit Bekanntgabedatum 07.08.20 als nicht unternommen, wenn diese mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Diese Entscheidung gilt nicht für Klausurversuche, die aufgrund eines Täuschungsversuches oder aufgrund eines Rücktritts ohne triftigen Grund mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Auch Nachhol-/ Wiederholungsprüfungen des Einstellungsjahrganges 2018 bleiben davon unberührt. Für den Einstellungsjahrgang 2018 gelten die Versuche in den Modulen HS 2.2 vom 29.06.20 sowie HS 2.3 vom 03.07.20 als nicht unternommen, sofern diese mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Diese Entscheidung gilt nicht für Klausurversuche, die aufgrund eines Täuschungsversuches oder aufgrund eines Rücktritts ohne triftigen Grund mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Auch Nachhol-/ Wiederholungsprüfungen des Einstellungsjahrganges 2017 bleiben davon unberührt. 4. Welche Auswirkungen hat die Infektionslage auf die Durchführung von Trainingseinheiten am LAFP NRW? Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie mit einem steigenden Infektionsverlauf in der Bevölkerung, werden aus prophylaktischen Gründen und zur Sicherstellung des Ausbildungsbetriebs beim LAFP NRW seit Dienstag, 20.10.2020 - bis auf Weiteres - folgende, wesentliche Anpassungen des Trainingsbetriebs vorgenommen: ▪ Training nur noch in Halbkursen (acht Kommissaranwärter/-innen) mit grundsätzlich einem fest zugewiesenen Lehrenden in der Ausbildung (LiA) ▪ Tägliche Präsenzdienstzeit sechs Stunden Training vor Ort, ergänzt durch Stundenanteile für individuelle Vor- und Nachbereitung im Selbststudium ▪ Versetzter Zweischichtbetrieb, damit sich die Studierenden des Früh- und Spätdienstes nicht begegnen ▪ Keine Trainingsteilnahme bei Symptomen/Verdacht einer COVID-19-Erkrankung ▪ Einhaltung der aktuellen allgemeinen Empfehlungen des RKI ▪ Maskenpflicht in Gebäuden ▪ Bereitstellung ausreichender Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten der Hände sowie Mittel zur Flächendesinfektion in allen Gebäuden ▪ Zur Vermeidung von Durchmischungen Beibehaltung von festen Kleingruppen, u. a. auch beim Besuch der Mensen. Die Qualitätssicherung des Trainings und die Gewährleistung des Studienerfolgs werden weiterhin als prioritäre Ziele betrachtet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11974 5 5. Falls Trainingseinheiten aufgrund der Infektionslage ausfallen oder verschoben werden: Wird den Studenten dennoch eine Trennungsentschädigung gezahlt, um die Kosten aus bereits geschlossenen Mietverträgen decken zu können? Es wurden Regelungen getroffen, die es ermöglichen, den Studierenden die notwendigen Auslagen für die Unterkunft bis zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden könnte (analog § 4 Abs. 5 TEVO).