LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/11988 26.11.2020 Datum des Originals: 26.11.2020/Ausgegeben: 02.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4640 vom 29. Oktober 2020 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/11639 Unterstützung für Familien mit Kindern. Warum werden Arbeitgeberzuschüsse für Kitabzw . OGS-Gebühren steuerlich unterschiedlich behandelt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der gebührenfreie Zugang zu Bildungseinrichtungen ist ein Ziel, was von den im Landtag vertretenen Parteien mit unterschiedlicher Intensität verfolgt wird. Während die SPD-geführte Vorgängerregierung mit Landesmitteln die Studiengebühren abgeschafft und das letzte Kita- Jahr beitragsfrei gestellt hat, wurde in dieser Legislaturperiode durch Bundesmittel ein weiteres Kita-Jahr beitragsfrei. Gleichwohl werden Eltern in den übrigen Jahren weiterhin mit Gebühren für die Kita- und die Kindestagespflege belastet. Eine Belastung mit Gebühren erfolgt ebenfalls, wenn Eltern von Grundschulkindern das Bildungs- und Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) nutzen wollen. So lange der Gesetzgeber nicht für durchgängig gebührenfreie Bildung sorgt, wollen manche Arbeitgeber ihre Beschäftigten von diesen Gebühren entlasten. Für nicht-schulpflichtige Kinder ist nach § 3 Nr. 33 EStG ein einkommensteuerfreier und sozialversicherungsfreier Arbeitgeberzuschuss möglich. Eltern von Grundschulkindern, die auf eine Betreuung in der OGS angewiesen sind, wird diese Möglichkeit verwehrt. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 4640 mit Schreiben vom 26. November 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. 1. In welchem Umfang wurden in den vergangenen Jahren gegenüber den Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für nichtschulpflichtige Kinder angezeigt? Es besteht keine Verpflichtung für Arbeitgeber zur Anzeige steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse für nicht-schulpflichtige Kinder, so dass der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/11988 2 2. Welcher sachliche Grund spricht aus Sicht der Landesregierung dafür, Arbeitgeberzuschüsse für Elternbeiträge in Kita- und Kindertagespflege steuerlich zu privilegieren, für die OGS jedoch nicht? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1986 gehörten Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer in betriebsfremden Kindergärten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, während die Aufwendungen des Arbeitgebers für betriebseigene Kindergärten nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Steuerpflicht auslösten. Die im Jahr 1992 in § 3 Nummer 33 Einkommensteuergesetz eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift dient daher der Vereinheitlichung der Rechtslage für Geld- und Sachleistungen für die Bereitstellung von Plätzen in betriebseigenen und betriebsfremden Kindergärten. Sie beseitigte unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in diesen Fällen. Eine vergleichbare Konstellation besteht im Verhältnis zur OGS nicht. 3. Wird sich die Landesregierung, so lange sie keine umfängliche Gebührenfreiheit ermöglicht, dafür einsetzen, dass Arbeitgeberzuschüsse für die Gebühren zur OGS steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können? Bereits in der Initiative „Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“ (Bundesrats-Drucksache 309/18 vom 27.06.2018) hat die Landesregierung deutlich gemacht, dass Familien ein zentrales Fundament unserer Gesellschaft sind, in der Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten erzogen werden. Der Landesregierung ist es daher ein besonderes Anliegen, Familien durch die verschiedensten Maßnahmen passgenau und bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Dieses Anliegen wird sie auf Bundesebene auch künftig weiterverfolgen. 4. Plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode weitere Vorstöße, Eltern von Betreuungsgebühren in Kita bzw. Kindertagespflege oder OGS zu befreien? Die Entlastung der Eltern von Kosten zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung war und ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Nach § 50 Absatz 1 KiBiz ist deshalb seit dem 1. August dieses Jahres die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Damit werden in der Regel ein weiteres Kindergartenjahr und so die letzten beiden Jahre vor der Einschulung beitragsfrei. Die Landesregierung setzt hiermit ein klares Zeichen für junge Familien in Nordrhein-Westfalen. Eine Beitragsfreiheit gleich welcher Art für die schulischen Ganztagsangebote gemäß Bass 12-63 Nr. 2 ist durch die Landesregierung derzeit nicht geplant.