LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12035 04.12.2020 Datum des Originals: 04.12.2020/Ausgegeben: 10.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4646 vom 4. November 2020 der Abgeordneten Inge Blask SPD Drucksache 17/11699 Mittelabfluss aus der Extremwetterfolge-Förderung für Waldbesitzer im Hochsauerlandkreis Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Situation in unseren Wäldern in Nordrhein-Westfalen spitzt sich immer weiter zu und kann nicht anders als dramatisch bezeichnet werden. Allein in den letzten beiden Jahren ist es durch Folgen des Klimawandels wie Stürme, Dürren und Borkenkäferplagen zu einem Schadholz- Aufkommen von über 30 Millionen Kubikmetern gekommen. Neben den noch nicht fassbaren langfristigen Folgen für uns alle, sind unmittelbar vor allem die Waldbäuerinnen- und Bauern von diesen extremen Veränderungen des Waldes betroffen. Die Landesregierung hat mit der Verschiebung der geplanten Änderung der Holzvermarktung schon ein Einsehen gehabt und nun auch mit finanziellen Aufstockungen auf die Nöte der WaldbesitzerInnen reagiert. In diesem Jahr wurde die Förderung zur Bekämpfung von Extremwetterfolgen um Mittel aus dem Konjunkturprogramm auf insgesamt 36 Millionen Euro aufgestockt und der Höchstbetrag pro Antragsteller von 30 auf 50.000 Euro erhöht. Das Problem dabei ist, dass die Förderung wohl mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden ist, der enormen Zeit- und Personalaufwand erfordert, den die meisten Privatwaldbesitzer zu leisten schlicht nicht im Stande sind. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4646 mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Umsetzung der forstlichen Förderung erfolgt in erster Linie durch die Regionalforstämter. Die Forstbetriebsbeamten beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12035 2 unterstützen die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bei der Antragsstellung und der Umsetzung der Maßnahmen und nehmen Kontrollpflichten wahr. In den zurückliegenden Jahren wurden vor allem Anträge für die naturnahe Waldbewirtschaftung, die Durchführung von Bodenschutzkalkungen und Wegebaumaßnahmen gestellt. Im Durchschnitt wurden bis 2019 jährlich rund 500 Anträge mit einem Volumen von bis zu 3,8 Millionen Euro über alle Maßnahmen und Richtlinien bearbeitet. In Folge der Borkenkäferkalamitäten hat sich die Anzahl an Anträgen, die in den Regionalforstämtern zur Bearbeitung eintreffen im Vergleich dazu mehr als verfünffacht. In den Schwerpunktregionen Bergisches Land, Sauerland und Siegerland hat die Anzahl an zu bearbeitenden Anträgen den Antragseingang des Vorjahres um den Faktor zehn übertroffen. Vielfach sind die Verzögerungen, die in der Bearbeitung der Förderanträge zu beklagen waren auf die hohe Anzahl an Förderanträgen zurückzuführen. Die Landesregierung hat darauf reagiert und geeignete Maßnahmen umgesetzt, die den Ablauf verkürzen und die Bearbeitung der Anträge bis zur Auszahlung der Mittel beschleunigen. Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen hat zudem zusätzliches Personal zur Bearbeitung der Förderanträge eingesetzt. Durch diese Maßnahmen konnten in 2020 zum aktuellen Stand 2.557 Anträge im Umfang von über 38 Millionen Euro bewilligt werden, davon wurden bereits über 22 Millionen Euro ausgezahlt. 1. Wie viel Geld ist aus dem Fördertopf der Landesregierung im Hochsauerlandkreis abgerufen worden? Im Hochsauerlandkreis wurden bis zum 10.11.2020 über die Förderrichtlinie Extremwetterfolgen Mittel im Umfang von 3.435.339,09 Euro abgerufen. 2. Wie viele Waldbäuerinnen und -bauern im Hochsauerlandkreis haben die Förderung des Landes in Anspruch genommen? Im Hochsauerlandkreis wurden bis zum 10.11.2020 im Rahmen der Förderrichtlinie Extremwetterfolgen 832 Anträge mit einem Gesamtvolumen von 8.000.208,62 Euro bewilligt. Es handelt sich hierbei um Anträge von Einzelbetrieben oder Sammelanträge mehrerer Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Insgesamt sind 2.328 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer an den Anträgen beteiligt. 3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, um die hohen bürokratischen Hürden für die Förderung, die von den FBGen moniert wurden, abzubauen? Folgende Maßnahmen wurden bis heute umgesetzt: 1. Liegt der Bewilligungsbehörde ein unterzeichneter Förderantrag vor, so können Änderungsanzeigen zu diesem Antrag per E-Mail eingereicht werden. 2. Wird eine Förderung zur Aufarbeitung von abgestorbenem Holz beantragt, so kann der Befall bei Antragsstellung mit Hilfe von Fotos des betroffenen Bestandes nachgewiesen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12035 3 3. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn kann von Mitarbeitenden der Regionalforstämter, z.B. von den Forstbetriebsbeamten unmittelbar genehmigt werden, wenn dies zur zeitnahen Aufarbeitung von forstschutzrelevantem Holz erforderlich ist. 4. Wenn eine Zuwendung zur Aufarbeitung von befallenem, forstschutzrelevantem Holz gewährt wird, so genügt es, falls erforderlich, erst mit dem Verwendungsnachweis mitzuteilen, ob das Holz bis zur Abfuhr forstschutzrelevant war oder der Borkenkäfer vor Abfuhr des Holzes aus dem Holz ausgeflogen ist. Kalamitätsholz aus dem der Borkenkäfer bereits ausgeflogen ist, ist nicht mehr forstschutzrelevant und fällt daher unter einen anderen Fördertatbestand, wurde dies bisher nicht unmittelbar der Bewilligungsbehörde mitgeteilt drohte die Versagung der Zuwendung. 5. Für die Monate September bis Dezember wird die Bewilligungsbehörde ermächtigt Fördermittel für bereits bewilligte Maßnahmen vor Vorlage eines Verwendungsnachweises auszuzahlen, sofern absehbar ist, dass die Maßnahmen innerhalb der nächsten zwei Monate beendet wird. 6. Auszahlungen auf Zuwendungen im Rahmen von Sammelanträgen für einzelne Waldbesitzende können über Zwischenverwendungsnachweise erfolgen. 7. Bei Antragsstellung für Zuwendungen für Maßnahmen zur Aufarbeitung von befallenem Kalamitätsholz kann zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Zuordnung zur Bestandeseinheit entfallen. Bezugsgröße ist der Forstbetrieb bzw. die betreffende Teilfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Die Antragssumme soll unabhängig hiervon 20.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen. Die Zuteilung der förderrelevanten Mengen auf konkrete Maßnahmen, Unterabteilungen und Waldbesitzende erfolgt erst im Verwendungsnachweis. 8. Die Bescheinigung, dass eine geplante Maßnahme forstfachlich sinnvoll und zweckmäßig ist muss nicht mehr zwingend vor der Bewilligung erfolgen. 9. Die Abnahme der Maßnahme durch den hoheitlich zuständigen Forstbetriebsbeamten muss nicht mehr zwingend unmittelbar vor Auszahlung der Fördermittel erfolgen. Es genügt, wenn die Maßnahmendurchführung einmalig geprüft wird. 10. Im Rahmen einer vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz eingerichteten AG werden die getroffenen Maßnahmen fortwährend evaluiert und ggf. weiter ergänzt bzw. optimiert.