LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12062 08.12.2020 Datum des Originals: 02.12.2020/Ausgegeben: 14.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4536 vom 9. Oktober 2020 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/11433 Wie ist der Stand bei der Novellierung des Klimaschutzgesetzes und der Entwicklung eines Klimaschutzaudits für NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Ergebnisse der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 und der Sonderbericht des Weltklimarats von 2018 sprechen eine klare Sprache. Es bleiben der Menschheit nur noch wenige Jahre, die globale Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C, möglichst 1,5 °C, zu begrenzen. Die Zeit Maßnahmen einzuleiten drängt. Zwar hat Nordrhein-Westfalen das im Klimaschutzgesetz NRW im Jahr 2013 festgelegte Etappenziel für 2020 (Reduktion der Gesamtemissionen in NRW um 25 Prozent im Vergleich zu 1990) bereits erreicht. Jedoch handelt es sich hierbei um Zielsetzungen, die durch die Erkenntnisgewinne der Forschung und politische Entwicklungen in den vergangenen Jahren überholt sind und nicht mehr ausreichen, um einen angemessenen Beitrag Nordrhein-Westfalens an den völkerrechtlich bindenden Verpflichtungen, die Deutschland mit Unterzeichnung der Pariser Klimaschutzkonvention eingegangen ist, abzubilden. Die Landesregierung hat bereits mehrfach angekündigt, den Klimaschutzplan NRW durch ein Klimaaudit zu ersetzen und das Klimaschutzgesetz NRW zu novellieren. Am 29. September 2020 kündigte Minister Pinkwart einen Entwurf für ein novelliertes Klimaschutzgesetz im November dieses Jahres an. Bis wann das Verfahren abgeschlossen sein soll, ist indes weiterhin nicht bekannt. Gleichzeitig ist die Landesregierung Vorgaben aus dem Klimaschutzgesetz NRW bislang nicht nachgekommen, wie der Durchführung eines öffentlich zugänglichen Monitorings für den Klimaschutzplan NRW nach § 8, der Einsetzung eines Sachverständigenrates, der einen bewertenden Bericht zur Umsetzung abgibt nach § 9 oder dem Erfahrungsbericht der Landesregierung nach § 10. Die fristgerechte Erfüllung dieser Vorgaben ist zunehmend fraglich, da laut Klimaschutzgesetz NRW der Klimaschutzplan im Jahr 2020 fortgeschrieben und dem Landtag im Vorfeld ein Bericht des Sachverständigenrates vorgelegt werden soll, der eine Bewertung der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen enthält (§ 9 Abs. 3 KlimaSchG NRW). Der Erfahrungsbericht der Landesregierung soll dem Landtag bis zum 31.12.2020 vorgelegt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12062 2 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 4536 mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der wesentliche Zweck des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013 ist die Festlegung von Klimaschutzzielen für das Land Nordrhein-Westfalen und die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für entsprechende Maßnahmen, um die Ziele zu erreichen. Das in § 3 des Gesetzes festgelegte Ziel der Treibhausgasminderung um mindestens 25 Prozent bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 1990 ist bereits im Jahr 2017 erreicht worden. Vorläufige Zahlen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen geben für das Jahr 2019 eine Minderung der Treibhausgase um rund 38 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 an. Für das Jahr 2020 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bereits um mehr als 40 Prozent gegenüber 1990 gemindert werden. Damit übertrifft Nordrhein-Westfalen das im Klimaschutzgesetz für 2020 festgelegte Klimaschutzziel bei weitem. 1. Wie ist der weitere Zeitplan der Landesregierung zur Novellierung des Klimaschutzgesetzes? Das federführende Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat einen Referentenentwurf zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erarbeitet, der demnächst dem Kabinett zur Billigung und Beschlussfassung zur Einleitung einer Verbändeanhörung zugeleitet werden soll. Gleiches gilt für den Entwurf eines Klimaanpassungsgesetzes unter Federführung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. 2. In welcher Weise wird mit der Vorlage des Entwurfes zur Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes auch ein Entwurf für die Änderung des Klimaschutzplanes NRW in ein Klimaschutzaudit erfolgen? 3. Mit welcher rechtlichen Begründung rechtfertigt die Landesregierung die Tatsache, dass seit Anfang 2017 kein öffentlich einsehbares Monitoring des Klimaschutzplans NRW, wie in § 8 Abs. 2 KlimaSchG NRW gefordert, vorgelegt wurde? 4. Inwiefern wird die Landesregierung den in § 6 des Klimaschutzgesetzes an die Landesregierung formulierten Auftrag, den Klimaschutzplan NRW fünf Jahre nach Verabschiedung, also im Dezember 2020, fortzuschreiben, erfüllen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12062 3 5. Inwiefern wird die Landesregierung die in § 10 Klimaschutzgesetz NRW formulierten Anforderungen an den bis spätestens zum 31.12.2020 an den Landtag zu übersendenden Erfahrungsbericht erfüllen können, ohne dass das Monitoring nach § 8 und der Bericht des Sachverständigenrates nach § 9 vorliegen? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammen beantwortet. Das derzeit geltende Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist keine valide Grundlage für eine zukunftssichere Klimaschutzpolitik. Es fehlt darin ein verbindliches Ziel für 2030 und die dort enthaltene Zielstellung für das Jahr 2050 – eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 80 % - ist überholt. Nach der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens ist klar, dass für das Jahr 2050 Klimaneutralität anzustreben ist. Insoweit erweist sich die Erstellung eines Klimaschutzplans, wie er im geltenden Klimaschutzgesetz vorgesehen ist, als ungeeignet, weil die Verfolgung eines zu niedrigen Ambitionsniveaus zwangsläufig zu unzureichenden Maßnahmenplänen führen würde. Zur Erreichung eines erhöhten Ambitionsniveaus sind wiederum andere Vorgehensweisen erforderlich, um schnelle Anpassungen in den verschiedenen Sektoren zu ermöglichen. Das Klimaschutzgesetz ist mithin insgesamt reformbedürftig; es bedarf einer Grundlage für systematisch angelegten Klimaschutz, der mit hinreichend ambitionierten Zielen sowie neuen Methoden, Konzepten und Prozessen zu hinterlegen ist. Daher wird die Landesregierung in dem neu erarbeiteten Entwurf eines Klimaschutzgesetzes voraussichtlich sowohl neue Ziele für die Jahre 2030 und 2050 vorsehen, als auch das Klimaschutzaudit als – den Klimaschutzplan ersetzendes – neues Steuerungselement verankern, um damit dem politischen Willen Ausdruck zu verleihen, Ziele und Regelungen des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013 zu ändern. Hierzu wurden in den letzten drei Jahren bereits umfassende Vorarbeiten geleistet und wichtige Vorhaben umgesetzt, die zu einer nachhaltigen Reduktion der CO2-Emissionen in Nordrhein-Westfalen führen. Die Gesetzesinitiative greift damit die neuen klimapolitischen Herausforderungen auf und bezieht dabei die Erfahrungen mit dem vorhandenen Klimaschutzgesetz ein. Darüber hinaus wird das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie den Landtag und die Öffentlichkeit zum Jahreswechsel umfassend über bisherige und künftige Anstrengungen für wirksamen Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen sowie über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen informieren.