LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12063 08.12.2020 Datum des Originals: 07.12.2020/Ausgegeben: 14.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4670 vom 12. November 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/11824 Unterstützung für Menschen im kommunalen Ehrenamt: Welche Maßnahmen ergreift die NRW-Landesregierung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In NRW gibt es rund 17.000 Rats- und Kreistagsmitglieder.1 Bereits im Jahr 2015 hat die Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK) aufgrund ihrer weitreichenden Vernetzung in der kommunalen Familie festgestellt, dass die ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit nach Wahrnehmung der Betroffenen eine deutlich geringere Wertschätzung erfährt als das Ehrenamt insgesamt.2 In einer Pressemeldung vom 24.09.2020 mahnt die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dringende Reformen zur Entlastung des Ehrenamts an. Der Meldung nach bedürfe es einer Entbürokratisierung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts.3 Genauer führt der NRW- Finanzminister Lienenkämper aus, ehrenamtlich tätige Menschen, die sich in der Pflege, im Sport, in der Kultur oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen betätigen, stärker unterstützten zu wollen. Konkret empfiehlt die Landesregierung dem Bundesministerium für Finanzen, den Reformvorschlägen aus NRW zu folgen und u.a. eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale und eine Anhebung der Freigrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für Ehrenamtliche umzusetzen.4 In der Pressemitteilung der Landesregierung findet das ehrenamtliche Engagement der zahlreichen BürgerInnen in der Kommunalpolitik des Landes NRW keine Erwähnung. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 4670 mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1 SGK (2015): „Kommunalpolitik attraktiver machen“, https://sgknrw.de/oeffentlich/news/kommunalpolitik-attraktivermachen .html [Zugriff 25.09.2020]. 2 Ebenda. 3 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2020): „Finanzminister der Länder fordern mehr Unterstützung für das Ehrenamt“, https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/finanzminister-der-laender-fordern-mehr-unterstuetzung-fuer-das-ehrenamt [Zugriff 25.09.2020]. 4 Ebenda. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12063 2 1. Wie stellt sich die steuerliche Behandlung – insbesondere geltende Freibetragsreglungen – der Aufwandsentschädigungen aus kommunalen Ehrenämtern dar? Die steuerliche Behandlung der Aufwandentschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen – einschließlich der derzeit geltenden, nach der Einwohnerzahl gestaffelten Freibetragsregelungen – ergibt sich aus dem sog. Ratsherrenerlass vom 8. November 2013 (= Erlass des Ministeriums der Finanzen „Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen“). 2. Mit welchem Inhalt ist eine Fortschreibung des sogenannten „Ratsherrenerlasses“ (Erlass des Ministeriums der Finanzen „Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen“) geplant? 4. Welche konkrete steuerliche Entlastung hat die Bundesratsinitiative der Landesregierung (BR-Drs. 309/18) den kommunalpolitisch ehrenamtlich Aktiven gebracht? Die Fragen 2 und 4 werden zusammen beantwortet. Gegenstand der Bundesratsinitiative der Landesregierung (Bundesratsdrucksache 309/18) ist u. a. die Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz von derzeit 2400 € auf 3000 € jährlich. Nach Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Änderung ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum gleichen Zeitpunkt den in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Lohnsteuer-Richtlinie enthaltenen Steuerfreibetrag für ehrenamtlich tätige Personen von derzeit mindestens 200 € monatlich auf mindestens 250 € monatlich anheben wird. Im Anschluss an diese Änderung wird – entsprechend der Handhabung in der Vergangenheit – der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Erlass zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen angepasst und der steuerfreie Mindestbetrag ebenfalls von derzeit 200 € monatlich auf 250 € monatlich erhöht werden. 3. Mit welcher Begründung findet in dem o.g. Erlass die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende keine Berücksichtigung? Nach § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz kommt eine Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen nicht in Betracht, soweit sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den beim Empfänger entstehenden Aufwand offenbar übersteigen. In der Gesetzesbegründung des vom Landtag Nordrhein-Westfalen im Jahr 2016 beschlossenen Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (Landtagsdrucksache 16/12363, Seite 59) wird ausgeführt, dass der zusätzliche zeitliche Aufwand der Ausschussvorsitzenden der Grund für deren zusätzliche Aufwandsentschädigung ist. Daher ist eine gesonderte Freibetragsregelung für die zusätzliche Aufwandsentschädigung der Ausschussvorsitzenden gesetzlich ausgeschlossen. Den Ausschussvorsitzenden entstehen allerdings hierdurch in ihrem Einzelfall keine steuerlichen Nachteile, da sie ihre tatsächlichen, steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen gegenüber ihrem Finanzamt nachweisen bzw. glaubhaft machen können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12063 3 5. Welche weitergehenden Unterstützungsmaßnahmen für das kommunale Ehrenamt beabsichtigt die Landesregierung zu ergreifen? Die Landesregierung hält die Rahmenbedingungen des kommunalen Ehrenamtes im Blick, um so auf Entwicklungen und neue Herausforderungen reagieren zu können. Bezüglich der Unterstützungsmaßnahmen für ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und -politiker wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4449 (Landtagsdrucksache 17/11629) Bezug genommen. Mit Beginn der neuen Wahlperiode der kommunalen Vertretungen am 1. November 2020 wurden die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen der Entschädigungsverordnung auf der Grundlage der Preisentwicklung durchgeführt. Auch zukünftig wird geprüft, ob und ggf. an welchen Stellen sich Anpassungsbedarf ergibt, um das kommunale, bzw. kommunalpolitische Ehrenamt weiterhin für die Bürgerinnen und Bürger attraktiv zu halten.