LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12098 14.12.2020 Datum des Originals: 11.12.2020/Ausgegeben: 18.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4652 vom 5. November 2020 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/11705 Cash-Cow Eyller Berg: Deponiebetreiber will seine Kuh noch nach dem Ableben melken Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach jahrelangem Ringen ist es 2015 gelungen, mit der Betreibergesellschaft der Deponie Eyller Berg in Kamp-Lintfort einen Zeitplan zu vereinbaren, der das Ende der umstrittenen Sondermülldeponie zum 31. Dezember 2022 markiert. Bestandteil des Vergleichs zwischen Betreibergesellschaft und der Bezirksregierung Düsseldorf ist unter anderem offenbar auch die Möglichkeit, eine Photovoltaikanlage zu errichten. Eine Photovoltaikanlage mit einer sagenhaften Leistung von 13.600 Kilowatt, also 13,6 Mega- Watt, soll bereits durch den Betreiber (EBA) für die Zeit nach der Ablagerungsphase beim zuständigen Netzbetreiber beantragt worden sein. Das entspricht leistungsmäßig dem 2,5- fachen der Anlage auf der Kohlenwäsche Pattberg. Zum Vergleich: Eine Dachanlage auf einem Einfamilienhaus hat etwa 6 Kilowatt. Rechnet man pro Einheit Kilowatt mit rund fünf Quadratmetern PV-Fläche, entspricht dies etwa einer Fläche von mehr als 65.000 Quadratmetern (6,5 ha). Eine derartige Anlage hätte Experten zufolge eine maximale Tagesleistung von bis zu 9.000 Kilowatt – die Tagesspitze der kompletten Stadt Kamp-Lintfort liegt bei 25.000 Kilowatt. Um diese Menge Strom einspeisen zu können, braucht es immense Investitionen in das Stromnetz. Diese nimmt der Netzbetreiber vor, legt die Kosten über das Netzentgelt anschließend jedoch auf alle Stromkunden um. Mehr und mehr gewinnt man deshalb den Eindruck, dass der Eyller Berg auch nach der Schließung der Deponie Gewinn abwerfen soll – ohne Rücksicht auf Verhältnismäßigkeiten und örtliches Befinden. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 4652 mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12098 2 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum o.g. Vorhaben der Deponiebetreiberin vor? Die Eyller Berg Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH hat am 13. Februar 2017 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Errichtung einer Oberflächenabdichtung gestellt. In dem Kapitel 11 „Folgenutzung“ des Antrags wird von der Deponiebetreiberin die Absicht ausgeführt, dass nach Abschluss der Herstellungsarbeiten der Oberflächenabdichtung geplant sei, auf den zentralen Plateauflächen eine Photovoltaikanlage zu errichten, ggf. unter Einbeziehung des Altbereiches. Detaillierte Planungen hinsichtlich der Größe oder Leistung einer solchen Anlage sind der Landesregierung nicht bekannt. Der Bezirksregierung Düsseldorf liegt bisher kein konkreter Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage auf der Deponie Eyller Berg vor. 2. Vor dem Hintergrund, dass eine Befestigung der PV-Anlagen am Boden das Abdichtungssystem beschädigen könnte: Wie verträgt sich die Installation einer Photovoltaikanlage mit der Oberflächenabdichtung der Deponie? Photovoltaikanlagen können grundsätzlich auch auf Deponien errichtet werden. Der Stand der Technik bezüglich der Installation einer Photovoltaikanlage auf der Oberflächenabdichtung einer Deponie wird insbesondere durch Vorschriften und Vorgaben der LAGA Ad-hoc-AG (Adhoc -Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) „Deponietechnik" festgelegt. Konkretisiert wird dies im bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) „7-4a - Technische Funktionsschichten - Photovoltaik auf Deponien". Der BQS 7-4a steht im Internet unter „www.laga-online.de/documents/bqs-7-4a-techn-funktionsschicht--pv-anlagen-15-07- 07_1507195545.pdf“ zur Verfügung. Laut dem unter Frage 1 genannten Antrag beabsichtigt die Deponiebetreiberin, diese Vorschrift zu berücksichtigen. 3. Inwieweit ist eine Rekultivierung bzw. Begrünung auf denjenigen Flächen möglich, die mit PV-Anlagen belegt werden? Gemäß der unter Frage 2 genannten Vorschrift ist eine Begrünung der Deponieoberfläche prinzipiell möglich. Ob das im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller zu beachtenden Vorgaben möglich ist, muss in einem Genehmigungsverfahren näher geprüft werden. 4. Auf welche im Vergleich zu sonst üblichen Vergütungen für die Einspeisung von Sonnenenergie üblichen Entgelte darf der Betreiber der PV-Anlage auf dem Eyller Berg zusätzlich hoffen, weil es sich hier u.a. um eine Konversionsfläche handelt? Die Gegebenheit einer Konversionsfläche gilt als eine Voraussetzung dafür, eine Freiflächen- PV-Anlage errichten zu dürfen. Eine gesonderte Vergütung ist nicht vorgesehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12098 3 5. Wie hoch sind die für das o.g. Projekt erforderlichen Investitionen ins Stromnetz, die letztlich über die Netzentgelte von allen Stromkunden bezahlt werden? Wie unter 1. bereits ausgeführt liegen der Landesregierung und der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf bisher keine konkreten Angaben über Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf der Deponie Eyller Berg vor. Insofern können zu den erforderlichen Investitionen keine belastbaren Angaben gemacht werden. Grundsätzlich erfolgt die Zuweisung eines Netzverknüpfungspunktes für eine neue Erzeugungsanlage aus Erneuerbaren Energien gemäß EEG in Bezug auf ein technisches/wirtschaftliches Optimum, um keine unverhältnismäßige Kostenlast auf die Allgemeinheit zu wälzen.