LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12110 15.12.2020 Datum des Originals: 14.12.2020/Ausgegeben: 21.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4691 vom 25. November 2020 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/11967 Maskenpflicht im Sportunterricht Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In NRW scheint es an vielen Schulen gängige Praxis zu sein, dass Schulkinder den Sportunterricht ebenfalls mit „Alltagsmaske“ absolvieren müssen. Viele Eltern sind irritiert und verärgert über diese Vorschrift. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 4691 mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im schulischen Sportunterricht verpflichtend? Das kontinuierliche Tragen einer Alltagsmaske über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht, insbesondere in den Phasen starker physischer Betätigung, ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. § 1 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung). Situatives Tragen einer Alltagsmaske, z. B. beim Helfen und Sichern im Bewegungsfeld „Bewegen an Geräten - Turnen“, ist dagegen möglich. Im Übrigen gilt der Grundsatz, wonach alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, eine Alltagsmaske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). D. h. auf dem Weg zur Sporthalle und in den Umkleiden und Gängen der Sporthalle ist ein Mindestabstand einzuhalten, oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Alltagsmaske zu tragen. 2. Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert ggf. diese Vorschrift? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3538 (LT-Drs. 17/9433) und 4097 (LT-Drs. 17/10543) des Fragestellers zur Thematik verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12110 2 3. Sind der Landesregierung gesundheitliche Risiken bekannt, die durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sportunterricht entstehen können? Nein. Im Übrigen wird hierzu auf die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vom 10.11. 2020 verwiesen. Danach liegen auch dieser aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt. 4. Wer haftet für Unfälle oder gesundheitliche Schäden, die durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sportunterricht (mit)verursacht werden? Die DGUV hat in ihrer Pressemitteilung vom 13.11.2020 darauf hingewiesen, dass Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, sich dabei auf die Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung verlassen können. Sie stellt damit klar, dass Personen, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, sich keinen Haftungsrisiken aussetzen, wenn sie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen anordnen, wie es in Verordnungen, z. B. der Coronabetreuungsverordnung in Nordrhein-Westfalen, und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorgesehen ist. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Frage einer möglichen Haftung im Hinblick auf die Schulleitungen und Lehrkräfte, soweit sie im Dienst des Landes stehen, Folgendes: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Artikel 34 GG). Danach richten sich etwaige Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter durch eine Amtshandlung eines Beschäftigten gegen den Dienstherrn, also das Land NRW. Wurden alle Schutzmaßnahmen und Fürsorgepflichten für das Wohl der Schülerinnen und Schüler umgesetzt, dürfte in der Regel keine Pflichtverletzung vorliegen. Eine Pflichtverletzung ist jedoch Voraussetzung, um einen Amtshaftungsanspruch entstehen zu lassen (Artikel 34 Grundgesetz i. V. m. § 839 BGB). Für eventuelle Ansprüche gegen andere Personen gilt das allgemeine Zivilrecht. 5. Wie viele Infektionen mit SARS-CoV-2 gab es im Zusammenhang mit schulischen Sportunterricht? (Falls es eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung im Sportunterricht gibt, bitte aufgeschlüsselt nach Fällen vor der Einführung dieser Vorschrift und Fällen nach der Einführung dieser Vorschrift) Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.