LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12214 21.12.2020 Datum des Originals: 18.12.2020/Ausgegeben: 28.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4702 vom 30. November 2020 der Abgeordneten Ina Spanier-Oppermann SPD Drucksache 17/11999 Zukunft der Tanzschulen in NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Lockdown Light führt in vielen Branchen zu Betriebsschließungen. Diese teils erneuten Schließungen stellen die Betriebe vor existenzielle Herausforderungen, die durch die Soforthilfen des Landes und des Bundes aufgefangen werden sollten. Dennoch ersetzt die finanzielle Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht die fehlenden Einnahmen der Betriebe. Einige Branchen, beispielsweise Tanzschulen, haben in den letzten Monaten ein funktionierendes Hygienekonzept vorgelegt, die u.a. eine lückenlose Nachverfolgung von Kontakten bieten. Zudem liegt nach den bisherigen Erfahrungen nur eine geringe Infektionswahrscheinlichkeit vor. Dennoch sind auch die Tanzschulen in NRW von dem erneuten Lockdown betroffen. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 4702 mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. 1. Warum sind Tanzschulen von den Teilschließungen des aktuellen Lockdowns nicht ausgenommen? Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind Bildungsangebote untersagt. Eine Ausnahme gilt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO für bestimmte, in dieser Vorschrift aufgeführte Bildungsangebote. Dazu gehören u.a. berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote von bestimmten Einrichtungen sowie musikalischer Unterricht. Daher dürfen berufsbezogene Tanzkurse, z. B. im Rahmen der Ausbildung zum professionellen Tänzer, weiterhin angeboten werden. Darüber hinaus sind auch Angebote der Onlineschulung gem. § 1 Abs. 8 CoronaSchVO zulässig. Der CoronaSchVO liegt das Konzept zugrunde, u.a. Unternehmen, Schulen, Kindertagesstätten, grundlegende Bildungsangebote sowie Leistungen der Grundversorgung möglichst von Beschränkungen zu verschonen, im Gegenzug aber private Kontakte der Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden. Nach dieser Maßgabe ist es LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12214 2 erforderlich, diejenigen Einschränkungen der CoronaSchVO, die den Privat- und Freizeitbereich betreffen, möglichst streng auszulegen und ohne Ausnahmen konsequent durchzusetzen. Der Betrieb von Tanzschulen ist dem Freizeitbereich zuzuordnen. Zudem zeichnet sich der Tanzsport aufgrund der körperlichen Nähe durch ein besonders intensives Infektionsrisiko aus, was gerade bei Paaren, die nicht ohnehin einen Hausstand bilden, infektiologisch problematisch ist. Daher ist es nach dem beschriebenen Konzept wichtig, Tanzschulen von dem Lockdown nicht auszunehmen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die vorliegenden Hygienekonzepte der Tanzschulen bzw. des Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverbandes? Die Beurteilung und Genehmigung von Hygienekonzepten liegt in der Verantwortung der Unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und Kommunen. Die Beurteilung erfordert Ortskenntnis und Kenntnis der jeweiligen konkreten Gegebenheiten und kann nicht pauschal auf Landesebene erfolgen, deshalb kann von hier aus keine Bewertung der Hygienekonzepte von Tanzschulen abgegeben werden. 3. Welche technischen Hilfsmittel werden von der Landesregierung für einsatzfähig bzw. hilfreich erachtet, um die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes zu erfüllen sowie die Branche vor einem erneuten Lockdown bewahren zu können? Als technisches Hilfsmittel kommt die Onlineschulung in Betracht, die gem. § 1 Abs. 8 CoronaSchVO ohne Einschränkung zulässig ist. Hierdurch werden sowohl die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes als auch der Coronaschutzverordnung erfüllt. Die Branche der Tanzschulen kann im Übrigen vor dem Lockdown nicht bewahrt werden, solange es erforderlich ist, dass die Landesregierung die Regelungen zur strikten Kontaktbeschränkung weiterverfolgt.