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kleineAnfragen
LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
17
. Wahlperiode
Drucksache
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.12.2020
Datum des Originals:
1
8
.12.2020
/Ausgegeben:
2
8
.12.2020
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
4
702
vom
30
. November 2020
der Abgeordneten Ina Spanier
-
Oppermann SPD
Drucksache
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Zukunft der Tanzschulen in NRW
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Der Lockdown Light führt in vielen Branchen zu Betriebsschließungen. Diese teils erneuten
Schließungen stellen die Betriebe vor existenzielle Herausforderungen, die durch die
Soforthilfen des Landes und des Bundes aufgefan
gen werden sollten. Dennoch ersetzt die
finanzielle Förderung des Landes Nordrhein
-
Westfalen nicht die fehlenden Einnahmen der
Betriebe. Einige Branchen, beispielsweise Tanzschulen, haben in den letzten Monaten ein
funktionierendes Hygienekonzept vorgelegt
, d
ie
u.a.
eine lückenlose Nachverfolgung von
Kontakten bi
eten
. Zudem liegt nach den bisherigen Erfahrungen nur eine geringe
Infektionswahrscheinlichkeit vor. Dennoch sind auch die Tanzschulen in NRW von dem
erneuten Lockdown betroffen.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
hat
die Kleine Anfrage 4
702
mit Schreiben
vom 1
8
. Dezember 2020
namens der Landesregierung im Einvernehmen
mit dem Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
beantwortet.
1.
Warum sind Tanzschulen von den Teilschließungen des aktuellen Lockdowns
nicht ausgenommen?
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind Bildungsangebote untersagt. Eine Ausnahme gilt
gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO für bestimmte, in dieser Vorschrift aufge
führte
Bildungsangebote. Dazu gehören u.a. berufsbezogene Aus
-
und Weiterbildungsangebote von
bestimmten Einrichtungen sowie musikalischer Unterricht.
Daher dürfen berufsbezogene Tanzkurse, z. B. im Rahmen der Ausbildung zum
professionellen Tänzer, weite
rhin angeboten werden. Darüber hinaus sind auch Angebote der
Onlineschulung gem. § 1 Abs. 8 CoronaSchVO zulässig.
Der CoronaSchVO liegt das Konzept zugrunde, u.a. Unternehmen, Schulen,
Kindertagesstätten, grundlegende Bildungsangebote sowie Leistungen der
Grundversorgung
möglichst
von Beschränkungen zu verschonen, im Gegenzug aber private Kontakte der
Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden. Nach dieser Maßgabe ist es
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erforderlich, diejenigen Einschränkungen der CoronaSchVO, die den Privat
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und
Freizeitbereich betreffen, möglichst streng auszulegen und ohne Ausnahmen konsequent
durchzusetzen.
Der Betrieb von Tanzschulen ist dem Freizeitbereich zuzuordnen. Zudem zeichnet sich der
Tanzsport aufgrund der körperlichen Nähe durch ein besonders
intensives Infektionsrisiko aus,
was gerade bei Paaren, die nicht ohnehin einen Hausstand bilden, infektiologisch
problematisch ist. Daher ist es nach dem beschriebenen Konzept wichtig, Tanzschulen von
dem Lockdown nicht auszunehmen.
2.
Wie beurteilt die La
ndesregierung die vorliegenden Hygienekonzepte der
Tanzschulen bzw. des Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverbandes
?
Die Beurteilung und Genehmigung von Hygienekonzepten liegt in der Verantwortung der
Unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und Kommunen. Di
e Beurteilung erfordert
Ortskenntnis und Kenntnis der jeweiligen konkreten Gegebenheiten und kann nicht pauschal
auf Landesebene erfolgen, deshalb kann von hier aus keine Bewertung der Hygienekonzepte
von Tanzschulen abgegeben werden.
3.
Welche technischen Hilfsmittel werden von der Landesregierung für einsatzfähig
bzw. hilfreich erachtet, um die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes zu
erfüllen sowie die Branche vor einem erneuten Lockdown bewahren zu können?
Als technisches Hilfsmittel kommt die
Onlineschulung in Betracht, die gem. § 1 Abs. 8
CoronaSchVO ohne Einschränkung zulässig ist. Hierdurch werden sowohl die Anforderungen
des Infektionsschutzgesetzes als auch der Coronaschutzverordnung erfüllt.
Die Bran
che der Tanzschulen kann im Übrigen vor dem Lockdown nicht bewahrt werden,
solange es erforderlich ist, dass die Landesregierung die Regelungen zur strikten
Kontaktbeschränkung
weiterverfolgt.