LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12225 23.12.2020 Datum des Originals: 23.12.2020/Ausgegeben: 30.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4684 vom 20. November 2020 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/11921 Rheinbergs Ortsteil Orsoy denkt an die Zukunft – welche Rolle kann ZUE dabei spielen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die zentrale Unterbringungseinrichtung an der Rheinberger Straße in Orsoy (ZUE Orsoy) wurde im November 2015 eröffnet, um an einem Ort eine große Zahl geflüchteter Menschen unterzubringen. Probleme im Zusammenleben wurden weitestgehend durch eine vorbildliche Kommunikation aller Beteiligten – moderiert von der zuständigen Bezirksregierung – beseitigt. Mittlerweile ist weniger als ein Drittel der Plätze belegt. Zurzeit stehen in Rheinberg die Entwicklung der Ortsteile im Fokus. Die Bürgerinnen und Bürger überlegen, wie sich die einzelnen Ortsteile zukünftig ausrichten können. In Orsoy wurde von mehreren Vereinen das gemeinsame Konzept „Orsoy 2040“ vorgestellt, welches für Orsoy eine Entwicklung hin zum Touristenstandort vorsieht. Da sich die ZUE in Orsoy an einem zentralen Standort im Ortskern befindet, wird darüber nachgedacht, wie dieser Standort zukünftig gestaltet und in die Überlegungen einbezogen werden kann. Es steht deshalb die Frage im Raum, wie lange die ZUE noch gebraucht wird und was dann mit dem Gelände geschehen soll. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 4684 mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hat sich die Belegung der ZUE in Rheinberg-Orsoy seit Eröffnung im November 2015 entwickelt? (Bitte um monatliche Belegungszahlen) Die Belegung der ZUE Rheinberg (Gesamtkapazität: 300 aktive Plätze und 200 Stand-by- Plätze) ist in der folgenden Übersicht dargestellt. Die geringe Belegung der Einrichtung von Dezember 2019 bis Januar 2020 ist auf einen Dienstleisterwechsel zurückzuführen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12225 2 Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Belegung der Einrichtung im laufenden Jahr reduziert . Hierbei handelt es sich um eine temporär veranlasste organisatorische Maßnahme der Landesregierung zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Covid-19-Infektion. 2015 Stichtag Belegung 15. November 181 15. Dezember 165 2016 Stichtag Belegung 15. Januar 149 15. Februar 149 15. März 264 15. April 183 15. Mai 321 15. Juni 394 15. Juli 361 15. August 381 15. September 387 15. Oktober 272 15. November 379 15. Dezember 316 2017 Stichtag Belegung 15. Januar 448 15. Februar 317 15. März 405 15. April 308 15. Mai 325 15. Juni 124 15. Juli 98 15. August 159 15. September 219 15. Oktober 282 15. November 243 15. Dezember 317 2018 Stichtag Belegung 15. Januar 318 15. Februar 323 15. März 366 15. April 321 15. Mai 207 15. Juni 211 15. Juli 305 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12225 3 15. August 306 15. September 305 15. Oktober 254 15. November 263 15. Dezember 202 2019 Stichtag/ Monat Belegung 15. Januar 276 15. Februar 293 15. März 261 15. April 202 15. Mai 205 15. Juni 196 15. Juli 208 15. August 182 15. September 104 15. Oktober 133 15. November 149 15. Dezember 8 2020 Stichtag/ Monat Belegung 15. Januar 8 15. Februar 123 15. März 152 15. April 194 15. Mai 196 15. Juni 148 15. Juli 151 15. August 114 15. September 127 15. Oktober 124 15. November 124 2. Bis wann ist nach Kenntnis der Landesregierung das Gebäude der ZUE angemietet ? Das Mietverhältnis für die ZUE Rheinberg begann am 01.11.2015 und endet nach Ablauf von zehn Jahren am 31.10.2025. Mit Abschluss des Mietvertrages hat der Vermieter sein Einverständnis erklärt, dass der Vertrag um weitere 5 Jahre fortgesetzt wird, wenn der Mieter ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit die Verlängerungsoption anzeigt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12225 4 3. Unter welchen Konditionen ist eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages nach Kenntnis der Landesregierung möglich? Mietvertraglich bestand ein Sonderkündigungsrecht, wonach der Mieter gegen Zahlung einer Entschädigung den Mietvertrag nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 18 Monaten zum 31.10.2020 kündigen konnte. Hiervon hat der Mieter keinen Gebrauch gemacht. 4. Lassen es die aktuellen sowie erwarteten Flüchtlingszahlen zu, den Standort Rheinberg -Orsoy zugunsten umliegender Einrichtungen vorzeitig zu schließen? Das Aufnahmesystem des Landes für Geflüchtete orientiert sich an den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit , der regionalen Ausgewogenheit sowie der Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen zu reagieren. Die hierfür vorhandenen Unterbringungskapazitäten und Einrichtungsstandorte werden im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei der Kapazitätsplanung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Asylstufenplans - Entlastung der Kommunen bei der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten ohne Bleibeperspektive - mehr Unterbringungskapazitäten im Landessystem vorgehalten werden müssen. Die ZUE Rheinberg ist integraler Bestandteil der Einrichtungen, die im Regierungsbezirk Düsseldorf für die Bereitstellung der Kapazitäten vorgehalten werden müssen. Eine Schließung dieser Einrichtung vor Ablauf des Mietverhältnisses ist nach derzeitigem Planungsstand nicht vorgesehen. 5. Wie steht die Landesregierung zum Ansatz einer dezentralen Unterbringung geflüchteter Menschen? Geflüchtete werden in Umsetzung des Asylstufenplans zur Entlastung der Kommunen grundsätzlich bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über ihren Asylantrag , längstens jedoch bis zum Ablauf der asylgesetzlich normierten Wohnverpflichtung in zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebracht und versorgt. Nach Beendigung der Wohnverpflichtung werden die Geflüchteten aus diesen Einrichtungen heraus Kommunen zugewiesen. Die Kommunen sind für die Unterbringung und Versorgung der ihnen zugewiesenen Geflüchteten sodann zuständig. Eine dezentrale Unterbringung geflüchteter Menschen , die kommunal zugewiesen wurden, wird aus integrationspolitischen Gesichtspunkten grundsätzlich befürwortet. Bei der Aufgabenwahrnehmung entscheiden jedoch die Kommunen eigenverantwortlich über die konkrete Art der Unterbringung der Geflüchteten.