LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12227 23.12.2020 Datum des Originals: 23.12.2020/Ausgegeben: 30.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4686 vom 23. November 2020 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/11923 Wurde an die besondere Situation von Förderschulen und inklusiven Kitas bei der Ausgestaltung des Landesprogramms zur Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen nicht ausreichend gedacht? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat ein Sonderprogramm zur Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen an Schulen aufgelegt. Es dient nach den Förderrichtlinien „der Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume einschließlich der Lehrerzimmer sowie Sporthallen, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können“. An Förderschulen, insbesondere mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Körperlich-Motorische Entwicklung sowie an inklusiven Kitas werden Kinder unterrichtet und betreut, die aufgrund besonderer medizinischer Vorbelastungen oftmals besonders gefährdet sind und deshalb ein höheres Schutzbedürfnis in Zeiten der Corona-Pandemie haben. Betreut und unterrichtet werden Kinder, die aufgrund motorischer Einschränkungen häufig keine Möglichkeit haben, durch eigene Bewegungsimpulse dafür zu sorgen, dass ihr Körper erwärmt wird. Diese besonderen Erfordernisse berücksichtigt das Förderprogramm zur Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen nicht. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 4686 mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister der Finanzen, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Begriff „vulnerabel“ ist bezogen auf die Schülerschaft der Förderschulen kein schulgesetzlicher Begriff, da er nicht zwingend den Kriterien eines sonderpädagogischen Bedarfs an Unterstützung entspricht. Einige der Schülerinnen und Schüler, die diese Förderschulen besuchen , können sicherlich auch als „vulnerabel“ bezeichnet werden. Grundsätzlich erfüllen auch solche Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Unterricht dieser Förderschulen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12227 2 Ein Teil der Schülerschaft an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung ist nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße dazu in der Lage, sich beispielsweise eigenaktiv zu bewegen oder auch Unterstützungsnotwendigkeiten selbstständig wahrzunehmen. Diese Schülerinnen und Schüler sind zu jeder (Jahres-) Zeit, unabhängig von pandemiebedingten Umständen, auf Unterstützung und Begleitung durch Andere angewiesen. Diese Schülerschaft bedarf häufig einer intensivpädagogischen Unterstützung (gem. § 15 AO- SF) durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik in den genannten Förderschwerpunkten und weiteres Personal wie Pflegehilfskräfte oder, an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, Therapeutinnen und Therapeuten sowie medizinisches Personal des Schulträgers (Landschaftsverbände). Auch Schulbegleitungen gehören zum Kreis der Personen, die Teilhabe an Bildung und am Leben in der Gesellschaft dieser Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Gemäß dem Auftrag dieser Förderschwerpunkte sehen die Konzepte zur schulischen Förderung dieser Schülerinnen und Schüler grundsätzlich fest verankerte Übungseinheiten zur Mobilisierung , Bewegungsaktivierung, Anregung primärer Körper- und Bewegungserfahrungen sowie Förderangebote zur Herausbildung individueller (non-verbaler) Kommunikationsformen (zur Mitteilung individueller Bedürfnisse) für diese Schülerinnen und Schüler vor. Ein grundlegendes Ziel der schulischen Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler ist u.a. die Teilhabe an der Gemeinschaft und dem gesellschaftlichen Leben. Aufgabe der Lehrkräfte und des weiteren Personals ist es, die nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen von unterschiedlichen Kosten- und Leistungsträgern bereitgestellten und sowohl im häuslichen als auch schulischen Umfeld eingesetzten Hilfsmittel, wie z.B. wärmespendende und warmhaltende Kleidung, bei der benannten Schülerschaft gezielt einzusetzen, um ihnen beispielsweise den Aufenthalt auf dem Pausenhof in den Wintermonaten zu ermöglichen. Auch jahreszeittypische Aktivitäten - außerhalb der Pandemiezeit - wie eine Teilnahme an Schul- Ski-Freizeiten, Klassenausflügen zum Weihnachtsmarkt, Winterspaziergängen mit der Familie o. ä. gehört zu den Teilhabebereichen. Eine Ausstattung mit wärmespendenden und warmhaltenden Hilfsmitteln (z.B. Schlupf- und Fußsäcke für Rollstuhlfahrer und Decken), die auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet ist, ist nach Kenntnisstand des Ministeriums für Schule und Bildung für die Schülerschaft an den genannten Förderschulen oftmals gegeben. Der Einsatz der o.g. Hilfsmittel im Unterricht ist in der derzeitigen Pandemielage in den Sequenzen der Stoßlüftung häufiger notwendig. 1. Welche Rolle hat die besondere Problematik an vielen Förderschulen bzw. inklusiven Kitas (Kinder mit Bewegungseinschränkungen, Angehörige der Risikogruppen) bei der Aufstellung des Förderprogramms für mobile Luftfilter gespielt? Die Aufstellung des Förderprogramms dient dazu, die kommunalen und Ersatzschulträger bei der Beschaffung mobiler Geräte zur Aufbereitung der Raumluft mittels Abscheidung von aerosolgebundenen Viren und von Stäuben in den Schulen und Sporthallen, die auch für den Schulbetrieb genutzt werden können, finanziell zu unterstützen. Aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes werden dabei keine Unterschiede zwischen den Schulformen getroffen. Hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten für mobile Luftfilter im Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 4683 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12227 3 2. Sieht die Landesregierung eine Problematik bei der praktischen Durchführung der Empfehlungen zum Stoßlüften an Förderschulen bzw. inklusiven Kitas mit zahlreichen Kindern mit Bewegungseinschränkungen und Angehörigen der Risikogruppen ? Nein, denn Lüften – auch als Stoßlüftung - ist zu jeder Jahreszeit unabhängig von derzeitigen Pandemielage notwendig. 3. Welche Möglichkeiten haben Förderschulen, am Sonderprogramm zum Erwerb mobiler Luftfiltergeräte zu partizipieren, die Luftfilter wegen der besonderen Gefährdungslage ihrer Schülerinnen und Schüler und nicht wegen baulicher Gegebenheiten anschaffen wollen? Zuwendungsfähig nach der Förderrichtlinie ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume einschließlich der Lehrerzimmer sowie Sporthallen, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können . Die Gefährdungslage ist unabhängig von der Schülerschaft in den Schulen gleichartig. 4. Ist die Landesregierung bereit, die Förderbedingungen anzupassen, wenn sich unter den gegenwärtigen Förderbedingungen keine Möglichkeiten für die Unterstützung oben genannter Förderschulen ergeben? Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt keine spezielle Gefährdungslage für bestimmte Schülerschaften vor, die eine Anpassung der Förderrichtlinie erfordern würde. 5. Welche anderen Möglichkeiten haben Förderschulen, um eine Förderung für die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen zu erhalten? Der Landesregierung sind keine anderen Förderprogramme für Förderschulen zur Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen bekannt.