LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/12229 23.12.2020 Datum des Originals: 23.12.2020/Ausgegeben: 30.12.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4671 vom 13. November 2020 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/11827 Schaut die Landesregierung zu, wie RWE gegen geltende Genehmigungen verstößt und sich über den Entwurf einer neuen Leitentscheidung hinwegsetzt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.12.2019 für den Hauptbetriebsplan Garzweiler II von 01.01.2020 bis 31.12.2022 heißt es unter der Nummer 21: „Die jährlichen Rodungs- und Abholzungsmaßnahmen dürfen nur in den beiden dem bergbaulichen Inanspruchnahmejahr vorlaufenden Rodungsperioden (01.10.-28.02.) erfolgen.“ Zudem heißt es im Entwurf der Leitentscheidung der Landesregierung zur Zukunft der Braunkohle im Rheinischen Revier in Entscheidungssatz 5: „Der Gewinnungsbetrieb von Garzweiler II ist unter Berücksichtigung des KVBG innerhalb des künftigen Abbaubereichs so zu gestalten , dass eine Flächeninanspruchnahme im Tagebauvorfeld auf den zur Erbringung der Kohleförderung in der benötigten Menge zwingend notwendigen Umfang beschränkt und zeitlich vorrangig zunächst auf die Inanspruchnahme bereits unbewohnter Ortschaften ausgerichtet wird.“ Weder ist eine bergbauliche Inanspruchnahme der Ortschaft Lützerath in den kommenden zwei Jahren geplant, noch handelt es sich um eine unbewohnte Ortschaft. Trotzdem führt RWE in dem Ort aktuell Rodungen durch. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 4671 mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Rodungen bzw. Baumfällungen in der Ortschaft Lützerath? 2. Inwiefern sind die Rodungen bzw. Baumfällungen in Lützerath aus Sicht der Landesregierung von der Hauptbetriebsplanzulassung vom 20.12.2019 gedeckt? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/12229 2 Die Ortschaft Lützerath liegt vollständig in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung vom Juni 2016, des bestandskräftigen Braunkohlenplans Garzweiler, des bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans Garzweiler II und des vollziehbaren Hauptbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler II für den Zeitraum bis 2022. Rodungen und Baumfällungen im Bereich Lützerath sind der Landesregierung seit August 2020 bekannt. Der RWE Power AG liegt eine vom Kreis Heinsberg erteilte Befreiung von Verboten des Landschaftsplans I/1 „Erkelenzer Börde“ vor. Naturdenkmäler nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz sind im Bereich der angesprochenen Baumfällungen nicht vorhanden. Artenschutzrechtliche Belange standen den Baumfällungen ebenfalls nicht entgegen. Weiterer Genehmigungen, Befreiungen oder Anzeigen bedurfte es für die angesprochenen Baumfällungen nach Kenntnis der Landesregierung nicht, sodass die Arbeiten in Übereinstimmung mit den maßgebenden rechtlichen Vorschriften erfolgten. Nach Auskunft der Stadt Erkelenz liegen zudem auch die gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlichen Anzeigen für den Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in der Ortschaft Lützerath vor. 3. Wann ist nach Kenntnis der Landesregierung eine bergbauliche Inanspruchnahme der Ortschaft Lützerath durch RWE geplant? 4. Inwiefern stehen die Rodungen bzw. Baumfällungen in der Ortschaft Lützerath nach Ansicht der Landesregierung den Festlegungen in Entscheidungssatz 5 des Entwurfes für eine neue Leitentscheidung entgegen? 5. Welche Konsequenzen wird die Landesregierung aus der Tatsache ziehen, dass sich RWE offensichtlich bereits vor dem endgültigen Beschluss einer neuen Leitentscheidung bewusst über die dortigen Festlegungen hinwegsetzt? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Es ist gerade das Ziel der Landesregierung, mit dem Entscheidungssatz 5 im Entwurf ihrer neuen Leitentscheidung sicherzustellen, dass zunächst vorrangig der Abbau dort erfolgen soll, wo notwendige Umsiedlungen weitgehend abgeschlossen sind. Dies ist gerade bei den Ortschaften Immerath und Lützerath der Fall. Aufgrund der geplanten bergbaulichen Inanspruchnahme der Ortschaft Lützerath bis Ende des Jahres 2022 erscheinen die derzeitigen Rodungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer geordneten Abbauführung des Tagebaus Garzweiler II erforderlich. Entgegen der Intention der Fragen 4 und 5 sieht die Landesregierung die gegenwärtigen Maßnahmen des Bergbaubetreibers im Einklang mit dem Entscheidungssatz 5 der im Entwurf vorliegenden neuen Leitentscheidung.