LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1229 15.11.2017 Datum des Originals: 14.11.2017/Ausgegeben: 20.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 388 vom 10. Oktober 2017 des Abgeordneten Dietmar Bell SPD Drucksache 17/895 Bürokratiemonster Rahmenvorgaben – Welche Entfesselungseffekte erwartet die Landesregierung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer „Kleinen Regierungserklärung“ in der 3. Sitzung des Wissenschaftsausschusses am 27. September 2017, hat Frau Ministerin Pfeiffer-Poensgen vorgetragen, dass das Hochschulgesetz novelliert werden soll und „zentralistische Instrumente und bürokratische Vorgaben“ abgeschafft werden sollen. Hierzu zählt sie ausdrücklich das Instrument der Rahmenvorgabe. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 388 mit Schreiben vom 14. November 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Rahmenvorgaben sind von der Landesregierung in der 16. Wahlperiode erlassen worden? Folgende Rahmenvorgaben sind von der Landesregierung in der 16. Wahlperiode erlassen worden: Rahmenvorgaben gemäß § 2 Absatz 7 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Rahmenvorgabengrundsätzeverordnung für die Universität Köln und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2015 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1229 2 Rahmenvorgabe im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten sowie des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens (Liquiditätsverbund) des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen; Erlass vom 08. Dezember 2015 mit Wirkung zum 01. Januar 2016 Rahmenvorgabe im Bereich der Vollstreckung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 17. Oktober 2016 Az.: 111 – 3.15.01 - 130350) 2. Welche dieser Rahmenvorgaben sind aus Sicht der Landesregierung überbürokratisch und nicht notwendig? Mit der Abschaffung des Instruments der Rahmenvorgabe soll dem Umstand begegnet werden, dass sich die Landesregierung überhaupt die Befugnis hat geben lassen, gegenüber den Hochschulen in den ehemals staatlichen Bereichen des Haushalts und der Personalwirtschaft abstrakt-generelle Vorgaben verbindlich erlassen zu dürfen. Schon durch das Bestehen dieser Befugnis wird das Verhältnis zwischen Land und Hochschulen – unabhängig von konkret bestehenden Rahmenvorgaben - belastet. Eine Rückkehr zu der unter der Geltung des Hochschulfreiheitsgesetzes gegebenen Praxis ist daher sachgerecht. 3. Welche Rahmenvorgaben wird die Landesregierung zurücknehmen? Rahmenvorgaben als Instrument sind einem partnerschaftlichen Verhältnis zwischen Land und Hochschulen grundsätzlich nicht angemessen. Ansonsten siehe Antwort zu Frage 2. 4. Welche "Entfesselungseffekte" erwartet die Landesregierung? Siehe Antwort zu Frage 2.