LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1244 16.11.2017 Datum des Originals: 16.11.2017/Ausgegeben: 21.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 385 vom 9. Oktober 2017 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/892 Wird der Airportpark FMO durch die Neuansiedlungen zweckentfremdet? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 15. März 2004 die Erarbeitung der 12. Änderung des Regionalplans des Regierungsbezirks Münster Teilabschnitt „Münsterland“ zur Neudarstellung eines interkommunalen „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für standortgebundene Anlagen“ auf dem Gebiet der Stadt Greven (AirportPark FMO) beschlossen. Nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens hat der Regionalrat am 5. September 2006 das Verfahren formal abgeschlossen und den Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Bezirksplanungsbehörde hat daraufhin mit Bericht vom 09.September 2006 der Landesplanungsbehörde die 12. Änderung des Regionalplanes gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zur Genehmigung vorgelegt. Mit Erlass vom 10. Februar (Az.: 502-30.17.03.17) hat die Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung mit der Maßgabe genehmigt, das textliche Ziel 1 inhaltlich zu ergänzen. Dem folgte am 13.03.2006 der Regionalrat Münster mit dem entsprechenden Beitrittsbeschluss. Aus dem zuvor dargelegten Verfahren resultierten die folgenden Festlegungen im jetzt rechtskräftigen Regionalplan Münsterland: Ziel "19.1 „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für standortgebundene Anlagen – Dienstleistungs- und Gewerbezentrum am Internationalen Flughafen Münster/Osnabrück“ (AirportPark FMO): LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1244 2 1. Der AirportPark FMO ist als interkommunaler Gewerbe- und Dienstleistungspark der Städte Münster und Greven sowie des Kreises Steinfurt gemeinsam zu entwickeln und zu realisieren. Die weitere Realisierung des Vorhabens hat im Konsens zwischen den drei Vorhabenträgern zu erfolgen. 2. Innerhalb des AirportParks FMO sind nur Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, die auf eine unmittelbare räumliche Nähe zum Flughafen für ihre Leistungs- bzw. Produktionserbringung angewiesen sind und die ohne den Standort am Flughafen nicht in der Region zu halten wären bzw. nur wegen des hochwertigen Standortes in die Region kommen würden. Bei der Vermarktung des Airport-Parks FMO ist sicherzustellen, dass kein Konkurrenzstandort mit Verlagerungseffekten aus anderen Gewerbegebieten seines Umfelds geschaffen wird. 3. Untergeordnet sind die der Versorgung des Gebietes dienende Läden bis zu einer jeweiligen Geschossfläche unterhalb der Vermutungsgrenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO sowie Schankund Speisewirtschaften und Anlagen für soziale Zwecke und Freizeiteinrichtungen zulässig. 4. Innerhalb des AirportParks FMO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie kerngebietstypische Einrichtungen (z. B. Vergnügungsstätten) unzulässig." Zu beachten ist im Hinblick auf die Ansiedlung von Unternehmen im AirportPark, dass der Regionalplan dafür eine Zweckbindung festlegt. Dies wird in Ziel 18.2 näher begründet: "In den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen für zweckgebundene Nutzungen sind solche Einrichtungen und Anlagen von regionaler Bedeutung angesiedelt bzw. anzusiedeln, die aufgrund ihrer besonderen Standortanforderungen oder wegen rechtlicher Vorgaben nicht in einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen unterzubringen sind. Sie sind ausschließlich den unter diese Zweckbindung fallenden oder damit im funktionalen Zusammenhang stehenden Nutzungen vorbehalten." Für den AirportPark FMO bedeutet dies, dass nur standort- und zweckgebundene Anlagen für flughafenaffine Nutzungen zulässig sind. Diese Maßgabe war u. a. Voraussetzung für die damalige Genehmigung durch das Land NRW. Die nun festzustellende Ansiedlungspraxis lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass diese rechtsverbindlichen und nicht abwägbaren Ziele des Regionalplans von den zuständigen Stellen und Behörden beachtet werden. Beispiel Schumacher Packaging: Die Ansiedlung dieses Unternehmens im AirportPark FMO wurde lediglich damit begründet, dass gelegentlich spezielle Ersatzteile für die dort im Einsatz befindlichen Maschinen herbeigeflogen werden müssten. Ansonsten ist kein Bezug zwischen Produktion und Flughafennutzung erkennbar. Beispiel Hermes: Als Logistikunternehmen könnte Hermes die Möglichkeiten von Frachtflug nutzen, tatsächlich wird über den FMO aber nur geringfügig Fracht geflogen. Luftfracht wird von dort im Wesentlichen über die Straße abgefertigt. Udo Schröer, Geschäftsführer der AirportPark GmbH bestätigt dieses. Dazu berichten die WN am 08.06.2017: "Im Gesamtkonzept der Hermes-Logistikzentren sei das Grevener „ein kleines“. Nicht zu vergleichen mit Knotenpunkten wie Leipzig oder Frankfurt. „Das Potenzial an Luftfracht ist im Raum Münster- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1244 3 Osnabrück gar nicht vorhanden“, sagt Schröer. Denn bei Luftfracht gehe es nur um spezielle Waren – wie IT-Produkte – die schnell zum Kunden müssten. Und die entsprechend teuer sind. … Für Udo Schröer ist klar, „dass dieses Logistikzentrum nicht ausgelegt für großen Luftfrachtverkehr ist.“ Der Großteil der Pakete werde seinen Weg über die Autobahn nehmen." Diese Aussagen verdeutlichen, worum es diesem Unternehmen eigentlich geht, nämlich einem Standort nahe an der Autobahn. Der Zweckbestimmung des AirportParks seitens der Landes- und Regionalplanung wird damit offensichtlich nicht entsprochen. Beispiel Beresa: Dazu berichten die WN am 23.06.2017: "Neuansiedlung Fahrzeug-Aufbereitung am FMO. Greven -Rund 15 000 Leasingfahrzeuge werden künftig im Airportpark am Flughafen Münster- Osnabrück für den Verkauf aufgearbeitet. Udo Schröer, Geschäftsführer des Airportparks, teilte den bevorstehenden Abschluss eines Kaufvertrags am Mittwoch im Hauptausschuss mit. Eine von mehreren positiven Vollzugsmeldungen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet …. Im großen Stil würden in dem neuen Betrieb Leasingfahrzeuge, die mehrere Jahre gefahren sind, für den Verkauf wiederaufbereitet. Schröer: „Hier wird aber auch die IT und der Vertrieb des Unternehmens sitzen.“ In diesem Falle ist eine flughafenaffine Nutzung nicht einmal im Ansatz erkennbar. Beispiel Bäumer: Dazu berichten die WN am 07.09.2017: "Die Ostbeverner Hubertus Bäumer GmbH hat ein Grundstück im AirportPark FMO gekauft und verlässt dafür seinen bisherigen Standort Ostbevern. Das hat das Unternehmen am Mittwoch gemeldet. Das Grundstück sei 15 780 Quadratmeter groß. Davon seien etwa die Hälfte für den Bau eines Büro-, Ausstellungs-, Versand- und Lagergebäudes geplant, der Rest für die Erweiterung mit zwei zusätzlichen Lagergebäuden reserviert. Baubeginn solle Anfang 2018 sein. Das Unternehmen vertreibt Garten- und Zooartikel und hat nach eigenen Angaben 20 Mitarbeiter." Auch hier ist eine Beachtung der regional- und landesplanerischen Festsetzungen nicht erkennbar. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 385 mit Schreiben vom 16. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die vom Fragesteller angeführte Genehmigung der 12. Regionalplanänderung vom 10.02.2006 betrifft nicht den gültigen Regionalplan Münsterland, sondern den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster von 1996. Dieser ist jedoch seit der Bekanntmachung des neuen Regionalplans Münsterland am 27.06.2014 und des Sachlichen Teilplans „Energie“ am 16.02.2016 bis auf den Bereich Kalkabbau unwirksam geworden. 1. Hat die Landesregierung den Abweichungen von den Zielen der Landes- und Regionalplanung im AirportPark FMO zugestimmt bzw. erfolgten diese aus regionaler Eigenmächtigkeit? 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der Regionalplan Münsterland nun in einem ordentlichen Verfahren an die tatsächlichen Nutzungen im AirportPark FMO angepasst werden sollte? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1244 4 Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Nach § 4 Abs. 2 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) ist es Aufgabe der Regionalplanungsbehörde Münster, dass die Ziele der Raumordnung und somit die Ziele des Regionalplans Münsterland eingehalten werden. Im Übrigen ist nach § 6 LPlG Träger des Regionalplans Münsterland der Regionalrat Münster. Nach § 9 Abs. 1 LPlG trifft er (und nicht die Landesregierung) die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und beschließt die Aufstellung. Dies umfasst auch seine Änderung. 3. Hätte eine Anpassung des Regionalplanes Münsterland oder eine Duldung der Abweichungen Auswirkungen auf ähnliche Pläne in anderen Regionen des Landes NRW? Der räumliche Geltungsbereich des Regionalplans Münsterland umfasst die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die kreisfreie Stadt Münster. Außerhalb dieses Planungsgebietes hat der Regionalplan oder eine Änderung desselben keine Bindungswirkung. 4. In der Vorlage der Stadt Greven vom 10.07.2017 zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90.13 "Hermes" erklärt die Stadt Greven: "Landesplanerische Vorabstimmung: Im Rahmen landesplanerischer Vorabstimmungsgespräche zwischen der Stadt Greven und der Bezirksregierung Münster wurde seitens der Bezirksregierung signalisiert, die gewünschte Ansiedlung positiv zu begleiten." Hat die Bezirksregierung Münster diese von Landeszielen abweichende Planung mit der Landesregierung abgestimmt? Die Regionalplanungsbehörde Münster ist nach § 34 LPlG für das Verfahren zur Anpassung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung verantwortlich. Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass der Regionalplanungsbehörde Münster eine formelle Anfrage nach § 34 LPlG zur Anpassung der 18. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Greven vorliegt. Eine Entscheidung der Landesplanungsbehörde wäre nach § 34 Abs. 4 LPlG nur dann erforderlich, wenn die Regionalplanungsbehörde Bedenken gegen die Planungsabsichten einer Gemeinde erhebt, diese nicht in einer Erörterung mit der Gemeinde ausgeräumt werden können und es anschließend zu keiner einvernehmlichen Beurteilung der Bedenken zwischen Regionalplanungsbehörde und Regionalrat kommt.