LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1252 16.11.2017 Datum des Originals: 15.11.2017/Ausgegeben: 21.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 426 vom 13. Oktober 2017 des Abgeordneten Andreas Keith AfD Drucksache 17/952 Besetzung von Hausgrundstücken Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Immer wieder werden leerstehende Wohn- und Geschäftshäuser von Linksradikalen besetzt. Die Polizei schreitet oftmals nur halbherzig ein, obwohl die Eigentümer in der Regel Strafanzeige gestellt haben. Rückhalt erfahren die Linksradikalen teils auch von gewählten Abgeordneten. So kommt immer wieder die Forderung auf, dass Hausbesetzungen entkriminalisiert werden sollen. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 426 mit Schreiben vom 15. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet. 1. Wie viele Grundstücke wurden bis heute besetzt und wie lange hielt die Besetzung an? (Bitte die Antwort nach Jahren und Dauer der Besetzung seit 2012 auf - schlüsseln.) 2. Wie viele Einsätze gab es seit 2012 in Verbindung mit der Besetzung von Grundstücken? 3. Wie viele Beamte nahmen durchschnittlich an einem solchen Einsatz, im Zusammenhang mit der Besetzung von Grundstücken, teil? 4. Wie viele Einsatzkräfte wurden bei der Auflösung der Besetzungen verletzt? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenfassend beantwortet. Die erbetenen Daten liegen auf Landesebene nicht automatisiert abrufbar vor. Statistisch werden weder die Besetzung von LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1252 2 Grundstücken noch polizeiliche Einsätze gesondert erfasst. Eine Erhebung der Daten würde eine händische Auswertung sämtlicher polizeilicher Vorgänge über den angefragten Zeitraum bedingen. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine solche Datenauswertung nicht möglich. 5. Wie möchte die Landesregierung mit den noch aktuell besetzten Grundstücken verfahren? Die Rechtslage bei besetzten Grundstücken bzw. Geländen ist heterogen. Die Verfahrensweise zu besetzten Grundstücken muss diesem Umstand Rechnung tragen und kann nur auf einer den Einzelfall betrachtenden Bewertung beruhen. Eine Besetzung geht nicht zwangsläufig mit der Begehung einer verfolgbaren Straftat einher, da zum Beispiel das in Rede stehende Objekt der Rechtsnatur eines umfriedeten Besitztums nicht entspricht, die Besetzung im Anschluss an ein bestehendes Vertragsverhältnis erfolgt ist, im Vorfeld stillschweigend geduldet wurde oder der für die Verfolgung des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) erforderliche Strafantrag des Geschädigten nicht vorliegt. Wenn keine Straftat begangen wurde, muss die Räumung auf dem zivilrechtlichen Weg herbeigeführt werden. Die Räumung erfolgt hier grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher. Zur Verhinderung von Straftaten bzw. der fortgesetzten Begehung von Straftaten ist die Polizei von Gesetzes wegen verpflichtet. Diesem Auftrag kommt die Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konsequent nach.