LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1269 20.11.2017 Datum des Originals: 20.11.2017/Ausgegeben: 23.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 471 vom 20. Oktober 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/1026 Warum wurde dem straffälligen, abgelehnten und damit ausreisepflichtigen Asylbewerber Mohamed M. eine Duldung erteilt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage NRW.direkt berichtete am 27.09.2017 über den vermutlich 21-jährigen Somalier Adel- Mohamed M., der im März ein Flüchtlingsheim in Brand gesetzt hatte.1 Dieser wurde am Mittwoch, den 27.09.2017 von der 7. Großen Strafkammer des Mönchengladbacher Landgerichts zu acht Jahren Haft verurteilt. Unstrittig war in dem Verfahren, dass Adel- Mohamed M. am 23. März sein Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft im Mönchengladbacher Volksgarten angezündet hatte. Dies hatte er bereits kurz nach der Tat gegenüber der Polizei zugegeben. Die hatte den Somalier erst Stunden zuvor mit einer Gefährderansprache aus dem Gewahrsam entlassen, in das er gekommen war, weil er am Vorabend zweimal betrunken in der Unterkunft randaliert hatte. Zweifelhaft blieben hingegen die tatsächlichen Beweggründe. Trotzdem entsprach das Urteil der Forderung der Staatsanwaltschaft. Von einem Eventualvorsatz ist im Strafrecht immer dann die Rede, wenn der Täter zwar von einer anderen Motivation geleitet war, dabei aber auch die ihm zur Last gelegten Folgen seiner Tat billigend in Kauf genommen hat. „Und wenn man nicht schwachsinnig ist, was der Angeklagte nicht ist, dann weiß man, dass das auch für andere zum Tode führen kann“, erläuterte der Richter. Unklar blieb im Prozess jedoch, wann und warum dem abgelehnten Asylbewerber eine Duldung gewährt wurde. Nach vorliegenden Fakten und Informationen ist im Fall von Herrn Adel-Mohamed M. wohl auch nicht von einer überzeugenden Integrationsprognose auszugehen, eine Beamtin bestätigte, den Mann bereits von früheren Einsätzen zu kennen. Laut unserem Kenntnisstand gab es zum Tatzeitpunkt schon ein umfangreiches Strafregister. 1 http://nrw-direkt.net/brandstifter-zu-acht-jahren-verurteilt/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1269 2 Eine siebenmonatige Gesamtfreiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung sowie exhibitionistischen Handlungen. Der Somalier stand zum Tatzeitpunkt unter Bewährung. Weitere Verfahren wegen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten waren scheinbar außerdem anhängig. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 471 mit Schreiben vom 20. November 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wann wurde die Duldung erstmalig ausgesprochen? 2. Von welcher Behörde wurde die Duldung erstmalig ausgesprochen? 3. Wann wurde dem Asylbewerber eine Verlängerung gewährt? 4. Auf welcher rechtlichen Basis wurde dem Asylbewerber seitens der zuständigen Behörde eine Duldung gewährt? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die hier zuständige Ausländerbehörde Mönchengladbach erteilte im November 2014 erstmalig der in der Kleinen Anfrage genannten Person auf der Rechtsgrundlage des § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Duldung. Diese wurde letztmalig im Januar 2017 verlängert. 5. Wurde nach dem Auffällig werden des Asylbewerbers die Abschiebung in Erwägung gezogen? Bitte begründen Sie die Entscheidung. Das Abschiebungsverfahren war bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis zur Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht eingeleitet worden.