LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1294 22.11.2017 Datum des Originals: 20.11.2017/Ausgegeben: 27.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 445 vom 19. Oktober 2017 des Abgeordneten Thomas Kutschaty SPD Drucksache 17/991 Weitere Aufklärung im „Fall Wendt“ erforderlich: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung im Hinblick auf die Beförderung von Rainer Wendt und seine dauerhafte Abwesenheit vom Dienst? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 07. September 2017 war die Besoldung von Rainer Wendt auf einer Sitzung des Innenausschusses und am 27. September 2017 auf einer Sitzung des Rechtsausschusses im nordrhein-westfälischen Landtag thematisiert worden. Grund für die Beschäftigung beider Ausschüsse mit dem Thema war der Verdacht, dass Rainer Wendt bereits tatsächlich nicht mehr gearbeitet hat, als er im Januar 2010 zum LZPD versetzt wurde und somit viele Jahre ohne Gegenleistung Dienstbezüge erhalten hat. Die Landesregierung wurde im Rahmen beider Ausschusssitzungen gebeten, schriftlich zum aktuellen Sachstand und zu den bisher vorliegenden Erkenntnissen der gegen Rainer Wendt eingeleiteten drei Verfahren - Verwaltungsermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren und staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren - zu berichten. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 445 mit Schreiben vom 20. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet. 1. Wer hat die Beurteilung, die im Februar 2010 zur Beförderung von Rainer Wendt führte, geschrieben? Die umfängliche Aufarbeitung der Angelegenheit erfolgt im Rahmen der eingeleiteten dienstrechtlichen Prüfung. Aufgrund des laufenden Verwaltungsermittlungsverfahrens können keine detaillierten Auskünfte erteilt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1294 2 Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Ministers für Inneres und Kommunales Ralf Jäger zu TOP 1 der 111. (Sonder-) Sitzung des Innenausschusses am 13.04.2017 (APr 16/1673, Seite 67) hingewiesen. 2. Welchen Inhalt hatte die Beurteilung? s. Antwort zu Frage 1. 3. An welchen Sitzungen im Polizei-Hauptpersonalrat hat Rainer Wendt - aufgeschlüsselt nach konkreten Terminen - zwischen 2007 und 2012 teilgenommen? PHK a.D. Rainer Wendt war bis zum 30.06.2012 Mitglied im Polizei-Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen seiner Geschäftsabläufe wendet der Polizei-Hauptpersonalrat die Regeln des Datenschutzes nach der Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen an (LDI NRW Orientierungshilfe Datenschutz im Personalrat von 07/2012). Unterlagen aus der Amtszeit vor dem 01.07.2012 sind daher aus Datenschutzgründen nicht vorhanden. 4. In der Vorlage 17/121 für den Rechtsausschuss heißt es, Rainer Wendt sei nach seiner Versetzung ins LZPD „immer seltener in seiner Dienststelle erschienen und hat dort weitestgehend keinen Dienst mehr versehen“. Gegenüber wem und mit welchen Argumenten hat er seine Abwesenheit begründet und welche Disziplinarvorgesetzte haben diese Praxis geduldet bzw. aus welchem Grund haben sie dieses Verhalten geduldet? Der Leitende Oberstaatsanwalt in Düsseldorf hat berichtet: „Wie bereits in der Vorlage 121/17 erwähnt, konnten belastbare Erkenntnisse über konkrete Anwesenheitszeiten und den genauen Ablauf der Dienstausübung nicht erlangt werden, so dass Angaben darüber, ob, gegenüber wem und womit PHK a. D. Wendt in bestimmten Einzelfällen seine Abwesenheit begründet hat, nicht gemacht werden können. Die strafrechtliche Prüfung des Sachverhalts hat zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten einer bestimmten Person nicht ergeben. Das Verfahren ist mit Verfügung vom 2. November 2017 gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozeßordnung eingestellt worden“ 5. Haben die Vorgesetzten von Rainer Wendt damit gegen Vorgaben verstoßen und wird gegen sie disziplinarrechtlich vorgegangen? Die Aufklärung dieser Frage ist Gegenstand des Verwaltungsermittlungsverfahrens. Informationen liegen dem Ministerium des Innern insofern noch nicht vor. Im Übrigen wird auf den zweiten Teil der Antwort zu Frage 4 verwiesen.