LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1316 27.11.2017 Datum des Originals: 27.11.2017/Ausgegeben: 30.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 504 vom 25. Oktober 2017 des Abgeordneten Hartmut Ganzke SPD Drucksache 17/1100 Zukunft des Landesförderplan Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach § 19 Alten- und Pflegegesetz NRW hat das zuständige Ministerium einen Landesförderplan zu erstellen, im dem die Fördermaßnahmen und Fördermittel für die Altenund Pflegepolitik für die Dauer einer Legislaturperiode gebündelt und transparent aufgeführt sind. Im Dezember 2015 ist der Landesförderplan 2016/17 beschlossen worden. Auf der Basis dieses Förderplanes können bis zum 15.11.2017 Mittel mit Bindungswirkung für das Haushaltsjahr 2018 beantragt werden. Um die Verlässlichkeit zu gewährleisten, ist eine nahtlose Fortschreibung des Förderplanes für die Jahre 2018/19, sowie eine Kontinuität bei den in dem Förderplan gesetzten Förderschwerpunkten, notwendig. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 504 mit Schreiben vom 27. November 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Grundlagen für einen Landesförderplan gibt § 19 Abs. 1 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vor. Danach erstellt das zuständige Ministerium für jede Legislaturperiode einen Landesförderplan. Zum Erstellungsprozess gehört nach § 19 Abs. 3 Satz 1 APG NRW auch die Beteiligung der alten- und pflegepolitisch-en Akteure und Institutionen. Zudem ist vor der Veröffentlichung des LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1316 2 Landesförderplans dem zuständigen Ausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 19 Abs. 3 Satz 3 APG NRW). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird prüfen, ob die für den bisherigen Landesförderplan gewählte Ausgestaltung beibehalten oder verändert werden sollte. Inhaltlich ist zu prüfen, ob und wie Themen sich seit seiner letzten Veröffentlichung weiterentwickelt haben und welche neuen Schwerpunkte mitbedacht und mitberaten werden sollten. 1. Gilt der Förderplan weiterhin dahingehend, dass in 2017 beantragte Fördermittel im Haushalt 2018 verbucht werden? Sofern Projekte mit einem beantragten Beginn in 2017 - gleich aus welchen Gründen - nicht mehr in 2017 bewilligt werden können, aber dennoch förderfähig sind und gefördert werden sollen, wird der Beginn des Projekts im Einvernehmen mit dem Antragsteller auf den nächstmöglichen Zeitpunkt in 2018 verschoben. Eine Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln („Verbuchung“), die im Haushalt 2017 etatisiert sind, ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da Projekte, die erst im Jahr 2018 beginnen, mit Mitteln aus dem Haushalt 2018 gefördert werden. 2. Beabsichtigt die Landesregierung, den Förderplan für die Jahre 2018/19 nahtlos fortzuschreiben? Die Antwort ergibt sich aus der Vorbemerkung der Landesregierung. 3. Bis wann ist mit einer Entscheidung über die Fort-schreibung zu rechnen? Ein Zeitpunkt kann jetzt noch nicht genannt werden. Wegen der Beteiligung der alten- und pflegepolitischen Akteure und Institutionen und des zuständigen Ausschusses des nordrheinwestfälischen Landtags wird die Erstellung eines neuen Landesförderplans jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. 4. Beabsichtigt die Landesregierung die Förderschwerpunkte beizubehalten? Wenn nicht, mit welchen Änderungen ist zu rechnen? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Die Antwort ergibt sich aus der Vorbemerkung der Landesregierung.