LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1385 04.12.2017 Datum des Originals: 01.12.2017/Ausgegeben: 07.12.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 481 vom 27. Oktober 2017 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/1065 Vollverschleierung in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesicht einer Person ist in unserem Kulturraum das wichtigste Erkennungsmerkmal, mit dem wir ein Gegenüber erfassen und einschätzen. Menschen, deren Gesichter nicht erkennbar sind, verbergen ihre Identität und werden dadurch vielfach als polarisierend empfunden. Frauen, die dauerhaft durch das Tragen einer Vollverschleierung im öffentlichen Raum ihre Identität verschleiern, signalisieren ihrer Umgebung dadurch nonverbal, dass sie die gemeinsamen freiheitlichen Regelungen in Frage stellen. Das Gelingen einer sozialen und kulturellen Integration setzt überall voraus, dass jede Person, die hier aufgenommen werden will, sich dem hiesigen Grundkonsens anschließt. Von jeder Einwanderin muss damit verlangt werden, dass sie unsere grundlegende Normengebung anerkennt und respektiert. Dementsprechend sagte Joachim Stamp, Integrationsminister von NRW, dem „Kölner Stadt- Anzeiger“ gegenüber: „Die Burka ist integrationspolitisch verheerend. In öffentlichen Einrichtungen, wo man sein Gesicht zeigen muss, können wir die Verschleierung nicht akzeptieren. Ein Burka-Verbot sollte nicht nur für Gerichte gelten, sondern auch für Kitas und Schulen geprüft werden.“1 Die religiös motivierte Vollverschleierung bringt den Unwillen zur Integration und gesellschaftlicher Teilhabe zum Ausdruck. Auch weniger drastische Formen der Verschleierung, wie Hidschab oder Tschador sind Ausdruck derselben Ablehnung der gemeinsamen, freiheitlichen Regeln. 1 https://www.ksta.de/nrw/gesetz-gegen-vollverschleierung-nrw-justizminister-will-burka-verbot-imgericht -28024006 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1385 2 Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 481 mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Tragen von religiös motivierter Kleidung ist in seiner Vielfalt abhängig von der Religionszugehörigkeit und ist insbesondere Ausdruck des religiösen Selbstverständnisses der Trägerin oder des Trägers. Dies trifft auf alle Religionen und ihre Mitglieder zu. Grundsätzlich ist festzustellen, dass bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin eine nonverbale Kommunikation als wichtiges Element einer insgesamt offenen Kommunikationssituation im Unterricht im Wesentlichen unterbunden wird. Die Gesichtsverhüllung ist daher nicht zulässig. 1. Wie viele Schülerinnen in Nordrhein-Westfalen tragen in der Schule aus religiösen Gründen eine den islamischen Regeln entsprechende Form der Verschleierung? (Bitte nach Art der Verschleierung aufschlüsseln) Dem Ministerium sind keine der Vorbemerkung des Fragestellers entsprechende Verschleierungen von Schülerinnen bekannt. 2. Wie hat sich die Zahl der Schülerinnen, die aus religiösen Gründen in der Schule eine Form der Verschleierung tragen, in den letzten 10 Jahren entwickelt? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie hat sich in dieser Gruppe der Altersdurchschnitt, ab dem eine Verschleierung in der Schule getragen wird, in den letzten 10 Jahren entwickelt? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen die Schülerin die Verschleierung nicht freiwillig trägt? Nein. 5. Sieht die Landesregierung die religiös-motivierte Vollverschleierung nur in Form der Burka als „integrationspolitisch verheerend“ an, oder sieht sie diese Problematik auch bei anderen Formen der Vollverschleierung, wie dem Nigab? Alle Formen der „Vollverschleierung“ in der Öffentlichkeit im Sinne einer Verhüllung, die auch das Gesicht verdeckt, sind als problematisch anzusehen. Die Verhüllung des Gesichts einer Frau in der Öffentlichkeit erschwert die Integration, weil sie eine offene Kommunikation unterbindet und eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verhindert.