LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1453 13.12.2017 Datum des Originals: 12.12.2017/Ausgegeben: 18.12.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 542 vom 3. November 2017 des Abgeordneten Andreas Keith AfD Drucksache 17/1250 Vogelsterben durch Windkraftanlagen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Windkraftanlagen kosten viele Vögel das Leben. „Irgendwo zwischen 10 000 und 100.000 pro Jahr“ liegt die tatsächliche Zahl der getöteten Vögel nach Einschätzung von Hermann Hötker vom Michael-Otto-Institut im Naturschutzbund Deutschland (Nabu).1 Auch bedrohte Vogelarten wie der Rotmilan werden laut Expertenaussage immer häufiger Opfer von Windkraftanlagen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 542 mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. 1. Wie viele Vögel wurden insgesamt in Nordrhein-Westfalen durch Windkraftanlagen getötet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren seit 2010 und Vogelarten) Die Zahl der insgesamt in Nordrhein-Westfalen getöteten Vögel durch Windenergieanlagen (WEA) ist unbekannt. Bundesweite Datensammlungen sind sehr heterogen, da es sich bei den Fundmeldungen überwiegend um Zufallsfunde und Einzelereignisse handelt, so dass eine zuverlässige Hochrechnung über die Gesamtzahl der Kollisionen bundesweit (und erst recht auf einzelne Bundesländer bezogen) nicht möglich ist. 1 http://www.focus.de/wissen/klima/tid-14230/mythos-windkraftanlagen-toeten-massenweisevoegel _aid_398163.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1453 2 2. Wie hat sich der ökologische Eingriff durch Windkraftanlagen auf die Population der Vögel ausgewirkt? (Bitte aufschlüsseln nach Verhaltensänderungen z.B. Flugrouten, Brutverhalten, etc.) Im Zusammenhang mit der Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen nach Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) bislang keine Verhaltensänderungen, wie beispielsweise Verlagerung von Flugrouten, Änderungen im Brutverhalten sowie keine Auswirkungen auf die Populationsentwicklung etc. beobachtet worden. 3. Welche Programme und Maßnahmen hat die Landesregierung geplant, um das Vogelsterben durch Windkraftanlagen zu minimieren? Das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein- Westfalen“ veröffentlicht (LT-Vorlage 17/251), der neben methodischen Vorgaben zur Durchführung der Artenschutzprüfung in Planungs- und Genehmigungsverfahren (Sachverhaltsermittlung, Methoden der Bestandserfassung), Aussagen zu artspezifischen Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sind aufgrund ihrer hohen Wirksamkeit für die Anwendung in laufenden Verfahren geeignet. Seit November 2015 ist über den Windenergieerlass des Landes NRW geregelt, dass naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (ohne Landschaftsschutzgebiete), insbesondere auch die europäischen Vogelschutzgebiete, regelmäßig nicht als Standorte für neue WEA in Betracht kommen. Ein Repowering bestehender WEA in den Vogelschutzgebieten ist möglich. Hierdurch wird einerseits die Anlagen- und Rotorenzahl reduziert. Andererseits werden aufgrund der veränderten Anlagengröße und veränderter Abstandsanforderungen zwischen den einzelnen WEA räumliche Verlagerungen stattfinden. Damit sinkt im Regelfall auch die Wahrscheinlichkeit kollisionsbedingter Individuenverluste WEA-empfindlicher Vogelarten. Diese Regelung wurde unverändert in den aktuellen Entwurf des sich derzeit in der Novellierung befindlichen Windenergieerlasses übernommen. 4. Wie hoch ist der Arbeitsumfang der durch den Tierschutz gegenüber des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in den verschiedenen Ministerien einschließlich ihrer nachgelagerten Behörden angefallen ist? (Bitte aufschlüsseln nach Dienststelle und Zeitaufwand) 5. Welche Kosten für den Landeshaushalt sind durch die Maßnahmen für den Tierschutz gegenüber des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den verschiedenen Ministerien einschließlich ihrer nachgelagerten Behörden angefallen? (Bitte aufschlüsseln nach Haushaltsposten) Die Fragen 4. und 5. werden zusammen beantwortet. Das Tierschutzgesetz sieht keine spezifischen Regelungen für entsprechende Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Insofern lassen sich diesbezüglich keine Angaben zum Arbeitsumfang oder zu den Kosten für den Landeshaushalt treffen.